Rechtsprechung zu § 56 BauGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
4
von
4
BGH, 05.10.2000 - III ZR 71/00
Zur Ermessensausübung bei der Festlegung des Umlegungsgebiets, wenn im Geltungsbereich des Bebauungsplans, dessen Verwirklichung die Umlegung dienen soll, in bezug auf den Stand der Erschließung bzw. den Bedarf an Flächen für die öffentliche Nutzung einzelne Bereiche unterschiedlich betroffen sind.
Führt die Umlegungsstelle die Umlegung zur Verwirklichung eines Bebauungsplans (ermessensfehlerfrei) in einem einheitlichen Umlegungsgebiet durch, obwohl in bezug auf den Stand der Erschließung bzw. dem Bedarf an Flächen für die öffentliche Nutzung einzelne Bereiche unterschiedlich betroffen sind, so kann sich bei der Berechnung der Verteilungsmasse und der Verteilung nach Flächen die Notwendigkeit ergeben, Flächenabzüge (§ 55 Abs. 2 BauGB) wie auch Flächenbeiträge (§ 58 Abs. 1 BauGB) in den jeweiligen Teilbereichen unterschiedlich anzusetzen.
von
4
BGH, 20.07.2006 - III ZR 280/05
Die Erfüllung der sich für die Gemeinde aus § 189 BauGB ergebenden Verpflichtungen zur Verbesserung der Agrarstruktur ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im Umlegungsverfahren nach den §§ 45-79 BauGB von der Umlegungsstelle zu treffenden Entscheidungen (hier: des Umlegungsplans).
von
4
BGH, 10.03.2005 - III ZR 224/04
a) Beteiligte im baulandgerichtlichen Verfahren ist im Falle der Anfechtung eines Umlegungsplans neben der Stelle, die den Umlegungsplan erlassen hat, auch die Gemeinde.
b) Ergibt sich im baulandgerichtlichen Verfahren, daß der angefochtene Umlegungsplan Fehler aufweist, so muß das Baulandgericht prüfen, welche Auswirkungen diese Fehler auf den Plan als Ganzen haben und ob nicht eine Teilaufhebung genügt.
