Rechtsprechung zu § 57 BauGB
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BGH, 10.03.2005 - III ZR 224/04

a) Beteiligte im baulandgerichtlichen Verfahren ist im Falle der Anfechtung eines Umlegungsplans neben der Stelle, die den Umlegungsplan erlassen hat, auch die Gemeinde.

b) Ergibt sich im baulandgerichtlichen Verfahren, daß der angefochtene Umlegungsplan Fehler aufweist, so muß das Baulandgericht prüfen, welche Auswirkungen diese Fehler auf den Plan als Ganzen haben und ob nicht eine Teilaufhebung genügt.

BauGB § 45, § 222 Abs. 1 Satz 1, § 226 Abs. 2

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BGH, 20.07.2006 - III ZR 280/05

Die Erfüllung der sich für die Gemeinde aus § 189 BauGB ergebenden Verpflichtungen zur Verbesserung der Agrarstruktur ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im Umlegungsverfahren nach den §§ 45-79 BauGB von der Umlegungsstelle zu treffenden Entscheidungen (hier: des Umlegungsplans).

BauGB §§ 66, 189

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BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97

Die Baulandumlegung nach den §§ 45 ff. BauGB ist eine verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

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