Rechtsprechung zu § 1 BauNVO
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BVerwG, 28.02.2002 - 4 CN 5.01

Sondergebiet; Art der Nutzung; Schweinehaltung; Tierzahl; Geruchsbeeinträchtigungen; Erheblichkeitsschwelle; Vorsorgegrundsatz; Nutzungskontingente.

In einem auf der Grundlage des § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet kann die Gemeinde die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnen, konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen.

Die Art der Nutzung in einem "Sondergebiet für landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Tierzucht und Tierhaltung" darf unter Rückgriff auf die VDI-Richtlinie 3471 so festgesetzt werden, dass mit Hilfe der in dieser Richtlinie vorgesehenen Punktregelung und eines festen Abstandsmaßes die höchstzulässige Tierzahl bestimmt wird.

Wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, darf die Gemeinde im Wege der Bauleitplanung unterhalb der durch § 3 Abs. 1 BImSchG bestimmten Erheblichkeitsschwelle eigenständig gebietsbezogen das Maß hinnehmbarer (Geruchs-) Beeinträchtigungen nach den Maßstäben des Vorsorgegrundsatzes steuern.

BauGB § 1 Abs. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 24; BImSchG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1

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BVerwG, 12.12.1990 - 4 NB 13.90

Bebauungsplan; Mischgebiet; prozentuale Beschränkung der Wohnnutzung; Beschränkung auf zwei Wohnungen; numerus clausus der Gestaltungsmöglichkeiten

Die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO (1977/ 1990) lassen es nicht zu, im Mischgebiet eine Beschränkung des Wohnnutzungsanteils auf einen bestimmten Prozentsatz der Geschoßfläche oder eine Beschränkung der Wohnungen auf zwei Wohneinheiten je Gebäude festzusetzen.

BauGB § 2 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 6; BauNVO § 1, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4, § 4a Abs. 4 Nr. 2, § 7 Abs. 4 Nr. 2

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BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 7.98

Verwaltungsprozeßrecht; Bauplanungsrecht

Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; mehrfache Änderungen des Bebauungsplans; Antragsbefugnis; Abwägungsgebot; Gegenstand des Normenkontrollverfahrens; Bindung des Normenkontrollgerichts an den Antrag; Incidentprüfung der Gültigkeit einer vorangegangenen Änderung des Bebauungsplans; Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans; Festsetzungen zum Lärmschutz; Immissionsgrenzwerte als Zaunwerte; Teilnichtigkeit, Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans; ergänzendes Verfahren


Richtet sich ein Normenkontrollantrag auf die Feststellung der Nichtigkeit oder der Unwirksamkeit der Änderung eines Bebauungsplans, so darf das Normenkontrollgericht nicht ohne Antrag den ursprünglichen Bebauungsplan (oder wie hier eine vorangegangene Änderung des Bebauungsplans, mit der die angegriffene Änderungssatzung inhaltlich zusammenhängt) zum Gegenstand seiner Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsfeststellung machen. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der ursprünglichen Satzung prüft es von sich aus nur als Vorfrage der Gültigkeit der mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen (Änderungs-) Satzung.

Die Festsetzung eines Bebauungsplans, daß an der Grenze eines Kerngebiets zu einem Wohngebiet ein bestimmter Immissionsricht- oder -grenzwert (sog. Zaunwert) als "Summenpegel" einzuhalten ist, ist unzulässig (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 10. August 1993 - BVerwG 4 NB 2. 93 - Buchholz 406. 12 § 1 BauNVO Nr. 18 = NVwZ-RR 1994, 138; Beschluß vom 7. März 1997 - BVerwG 4 NB 38. 96 - Buchholz 406. 12 § 1 BauNVO Nr. 23 = NVwZ-RR 1997, 522).

§ 215 a Abs. 1 BauGB und § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO sind auch dann anzuwenden, wenn ein Bebauungsplan an Mängeln leidet, die durch inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen des Plans in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können.

BauGB § 1 Abs. 3 und 6, §§ 13, 215 a Abs. 1; BauNVO § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4

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BVerwG, 08.11.2004 - 4 BN 39.04

Eingeschränktes Gewerbegebiet; Baugebietstyp; Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude; Einzelhandelsbetrieb; Nachbarschaftsladen; Convenience-Store.

§ 8 BauNVO lässt die Festsetzung eines Gewerbegebiets zu, in dem nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig sind.

Ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens 400 m2 kann als "Nachbarschaftsladen" oder "Convenience-Store" ein festsetzungsfähiger Anlagentyp im Sinne vom § 1 Abs. 9 BauNVO sein.

BauNVO § 1 Abs. 5; § 1 Abs. 9; § 8

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BVerwG, 30.10.2007 - 4 BN 38.07

Baugebiet; Erweiterung; Änderung; Nutzungsänderung; Erneuerung; Gebietscharakter; Bestandsschutz.

Von der Regelung für baugebietswidrige Vorhaben nach § 1 Abs. 10 BauNVO kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Anlage bereits vor dem Erlass oder der Änderung des Bebauungsplans nicht (mehr) hätte genehmigt werden können; das gilt jedenfalls, wenn sie aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung Bestandsschutz genießt.

BauNVO § 1 Abs. 10

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BVerwG, 20.05.2003 - 4 BN 57.02

Bebauungsplan; Normenkontrolle; Nichtigkeit; Unwirksamkeit; ergänzendes Verfahren; Landschaftsschutzverordnung; "Öffnungsklausel" zugunsten Bauleitplanung; Schallleistungspegel; immissionswirksamer flächenbezogener; Sondergebiet; Abwägung; umweltschützende Belange in der; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Ausgleichspflicht.

Hat das Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan nur für unwirksam erklärt und den weitergehenden Antrag auf Erklärung seiner Nichtigkeit abgelehnt, so wird ein Rechtsmittel des Antragstellers nicht unzulässig, wenn die Gemeinde den festgestellten Mangel im ergänzenden Verfahren nach § 215 a BauGB behebt.

Die Regelung einer Landschaftsschutzverordnung, nach der Flächen innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung nicht mehr Bestandteile der Landschaftsschutzverordnung sind, sobald sie durch einen Bebauungsplan überplant werden, ist mit Bundesrecht vereinbar.

§ 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB gilt auch im Hinblick auf solche alten Bebauungspläne, bei deren Aufstellung die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht berücksichtigt worden ist.

BauGB § 1 a Abs. 3 Satz 4, § 215 a Abs. 1; BBauG 1960 § 5 Abs. 6; BauNVO § 1 Abs. 3 Satz 3, § 11 Abs. 2; BNatSchG 1976 §§ 12, 15; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 4

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BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07

Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet; Nachbarschutz; Gebot der Rücksichtnahme.

Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet.

Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.

BauNVO § 1 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Satz 2

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BVerwG, 21.12.1999 - 4 BN 48.99

Bauplanungsrecht

Gewerbegebiet; Bebauungsplan; Funktionslosigkeit; faktisches Einkaufszentrum; Bestandsschutz


Ein Bebauungsplan (hier: für ein Gewerbegebiet) ist nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung (hier: ein Einrichtungshaus mit einer Verkaufsfläche von 13 000 qm) entstanden ist.

BauGB § 1 Abs. 3; BauNVO § 1 Abs. 10, §§ 8, 11 Abs. 3

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BVerwG, 10.10.2005 - 4 B 56.05

Bebauungsplan; bauliche Nutzung; Art und Maß der baulichen Nutzung; Festsetzung von …; Baugebiet; Gemeinbedarfsfläche; Flächen für den Gemeinbedarf.

Jedenfalls seit In-Kraft-Treten des BBauG 1976 kann das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan nicht nur für Baugebiete im Sinne der BauNVO, sondern auch für Flächen festgesetzt werden, deren Art der baulichen Nutzung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 BauGB - hier Nr. 5 (Flächen für den Gemeinbedarf) - bestimmt wird.

BBauG 1960 § 9 Abs. 1 Nr. 1 a; BBauG 1976 § 2 Abs. 8; § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5; § 9 a BauNVO § 1 Abs. 2; §§ 16 ff.

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BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07

Sondergebiet; Einzelhandel; Art der baulichen Nutzung; Verkaufsfläche; Verkaufsflächenbegrenzung; vorhabenbezogene -, baugebietsbezogene -; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit.

Die durch Bebauungsplan erfolgte Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig.

Erklärt das Normenkontrollgericht einen vom Antragsteller umfassend angegriffenen Bebauungsplan für teilweise unwirksam, so ist der Antrag im Übrigen mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Vw GO abzulehnen, wenn der Antragsteller mit der Anfechtung des ihn beschwerenden Teils des Plans erfolglos bleibt (Abgrenzung zu BVerwGE 88, 268).

BauNVO §§ 1, 11

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