Rechtsprechung zu § 1 BauNVO
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BVerwG, 25.04.2002 - 4 BN 20.02

Gründe: Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

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BVerwG, 06.03.2002 - 4 BN 11.02

Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Das Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht, dass die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO erfüllt sind.

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BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86

Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit allgemein zulässiger Anlagen im Einzelfall, Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets, Anzahl und Umfang baulicher Anlagen, Gefahr der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans

In einem Mischgebiet allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) können im Einzelfall nach Anzahl und Umfang der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO), weil im selben Gebiet bereits Einzelhandelsbetriebe zugelassen worden sind und das gebotene quantitative Mischungsverhältnis von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe durch Zulassung eines weiteren gewerblichen Betriebes gestört würde.

BauGB § 30; BauNVO § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 1 S. 1

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BVerwG, 10.11.2004 - 4 BN 33.04

Gründe: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder wegen einer Abweichung ...

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BVerwG, 23.10.2006 - 4 BN 1.06

Gründe: Die zulässige Beschwerde des Antragstellers zu 4 führt zum Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs leidet unter einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung macht der ...

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BVerwG, 30.01.2006 - 4 BN 55.05

Gründe: Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

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BVerwG, 04.10.2007 - 4 BN 39.07

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BVerwG, 04.09.2008 - 4 BN 9.08

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BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 30.86

Verzicht auf Vorverfahren; zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines Widerspruchs; großflächiger Einzelhandelsbetrieb

1. Lehnt die Verwaltungsbehörde nach Erhebung einer Untätigkeitsklage den beantragten Verwaltungsakt ab, so hat die Widerspruchsbehörde trotz Rechtshängigkeit unverzüglich über den rechtzeitig eingelegten Widerspruch zu entscheiden. Hat das Verwaltungsgericht versäumt, der Widerspruchsbehörde gemäß § 75 S. 3 VwGO eine Frist zur Entscheidung über den Widerspruch zu setzen, so darf es die Klage nicht mangels eines Vorverfahrens als unzulässig abweisen. Für die inzwischen eingetretene Verzögerung des Widerspruchsverfahrens gibt es dann in der Regel keinen zureichenden Grund mehr.

2. Auch ein Einzelhandelsbetrieb mit weniger als 1. 000 qm Verkaufsfläche kann ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne der § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO 1977 sein (hier bejaht für eine Verkaufsfläche von 991 qm).

VwGO § 75 S. 2, S. 3; BBauG § 30; BauNVO § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2, S. 3

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20
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BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 19.85

Großflächiger Einzelhandelsbetrieb

Auch ein Einzelhandelsbetrieb mit weniger als 1. 000 qm Verkaufsfläche kann ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne der § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO 1977 sein (hier bejaht für Verkaufsflächen von 951 qm und 838 qm).

BBauG § 30; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2, S. 3

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