Rechtsprechung zu § 1 BauNVO
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BVerwG, 08.06.2006 - 4 BN 8.06
Gründe: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.
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BVerwG, 18.08.2005 - 4 C 13.04
Flächennutzungsplan, Grundzüge; Nutzungsbeschränkung; Grenzwerte; Bestimmtheitsgrad; gesamträumliches Entwicklungskonzept; Entwicklungsgebot; Bebauungsplan; Außenbereich; Landwirtschaft; öffentliche Belange; nachvollziehende Abwägung; planerische Abwägung; Summenpegel.
Der Flächennutzungsplan darf bei der Darstellung der Art der Bodennutzung nicht über Grundzüge hinausgehen.
Welche Darstellungen zu den Grundzügen der Art der Bodennutzung gehören, hängt nicht von dem Grad ihrer Bestimmtheit, sondern davon ab, ob sie den Bezug zur jeweiligen städtebaulichen Konzeption "für das ganze Gemeindegebiet" (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wahren. Unter dieser Voraussetzung können auch Grenzwerte für Geruchsimmissionen festgelegt werden.
Will die Gemeinde die städtebauliche Entwicklung im Außenbereich mittels Bauleitplanung steuern, darf sie sich grundsätzlich auf den Flächennutzungsplan beschränken.
Der Flächennutzungsplan darf für den Außenbereich nicht aufgrund des Bestimmtheitsgrades seiner Darstellungen faktisch an die Stelle eines Bebauungsplans treten.
Auch im Flächennutzungsplan genau festgelegte Immissionsgrenzwerte unterliegen der nachvollziehenden Abwägung.
BauGB § 1 Abs. 6 und 7, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 6, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3
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BVerwG, 22.10.2003 - 4 B 84.03
Außenbereich; Kiesabbau; Flächennutzungsplan; Konzentrationszonen; gemeindliche Planungshoheit.
Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann auch Darstellungen in Flächennutzungsplänen zukommen, die vor dem In-Kraft-Treten der Vorschrift (= Satz 4 a. F.) am 1. Januar 1997 erlassen worden sind.
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3; § 35 Abs. 3 Satz 3; GG Art. 28 Abs. 2
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BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 11.04
Gründe: I. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer Windenergieanlage.
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BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 8.04
Gründe: I. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer Windenergieanlage.
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BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 3.04
Windfarm, Änderung einer -; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Änderungsgenehmigung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Aussetzung des Verfahrens; Windkraftanlage; Rotor; Grundfläche; Baugrenze.
Wird eine genehmigungsbedürftige oder eine gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigende Windfarm durch Hinzutreten einer weiteren Windkraftanlage geändert, richtet sich die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung nach §§ 15, 16 BImSchG. Das gilt unabhängig davon, wer Betreiber der Windfarm ist und ob im konkreten Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.
Die Fläche, die vom Rotor einer Windkraftanlage überstrichen werden kann, ist bei der Ermittlung der Grundfläche der Anlage nicht mitzurechnen.
Im Bebauungsplan dürfen sowohl Baugrenzen festgesetzt werden, die allein für Fundament und Turm gelten, als auch Baugrenzen, die sich darüber hinaus auf den Rotor der Windkraftanlage beziehen.
BImSchG § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, § 67 Abs. 2 und 4; 4. BImSchV Nr. 1. 6 des Anhangs; UVPG § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 1. 6 der Anlage 1; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und Abs. 3
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BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 3.02
Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Durchführungsvertrag; Vorhaben; Wohngebiet; betreutes Seniorenwohnen; Gaststätte; Abwägungsfehler; Problembewältigung; planerische Zurückhaltung; ergänzendes Verfahren; Unbestimmtheit; Ausgleichsmaßnahme.
Ein für das Abwägungsergebnis relevanter Fehler im Abwägungsvorgang liegt nicht vor, wenn ein durch die Planung geschaffenes Problem noch während des Vollzugs des Bebauungsplans bewältigt werden kann, ohne die Konzeption der Planung zu berühren.
Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erfordert bauleitplanerische Festsetzungen für ein oder mehrere Vorhaben; die Festsetzung eines Baugebiets allein reicht nicht aus.
Enthält ein als vorhabenbezogen bezeichneter Bebauungsplan keinen Hinweis auf das beabsichtigte Vorhaben, so kann dieser Mangel nicht durch Heranziehung des Durchführungsvertrages beseitigt werden.
BauGB § 1 Abs. 6, § 1a Abs. 3 Satz 3, §§ 12, 214 Abs. 3 Satz 2, 215a; BauNVO §§ 4, 15; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 4
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BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02
Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter" Satzungsbeschluss; Normsetzungsverfahren; Ausgleichsmaßnahme; Ersatzmaßnahme; naturschutzrechtliche Eingriffslage; Lärmschutz.
1. Bundesrecht steht nicht entgegen, wenn ein Gemeindeorgan, das für die Beschlussfassung über einen Bebauungsplan zuständig ist, die Prüfung einer näher umschriebenen Feststellung einem anderen Gemeindeorgan überträgt und von dem Ergebnis dieser Prüfung die Bekanntmachung des beschlossenen Bebauungsplanes abhängig macht. Das gilt nicht, wenn die Prüfung und die Bewertung des Prüfungsergebnisses nur im Rahmen der planerischen Abwägung sachgerecht stattfinden kann.
2. § 1 Abs. 3 BauGB schließt einen Bebauungsplan nicht grundsätzlich aus, der durch eine isolierte Straßenplanung die Erschließung für eine zunächst nur im Flächennutzungsplan dargestellte Vorbehaltsfläche ermöglichen soll.
3. Eine Abschnittsbildung bei einer isolierten Straßenplanung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ist zulässig, wenn hinreichend gesichert ist, dass die Planung nur im Zusammenhang mit der angestrebten Gesamtplanung verwirklicht werden wird.
4. Eine "sonstige geeignete Maßnahme" im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB ist eine naturschutzrechtliche Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme jedenfalls dann, wenn die planende Gemeinde Eigentümerin der dafür vorgesehenen Grundstücksfläche ist, sie die Maßnahmen im Verfahren der Planaufstellung näher beschrieben, sich zur Durchführung der Maßnahme selbst verpflichtet hat und die Fläche Gegenstand der (überörtlichen) Regionalplanung ist.
BauGB § 1 Abs. 3, § 1 a Abs. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 11, § 10, § 214 Abs. 3; VwGO § 12
