Rechtsprechung zu § 1 BauNVO
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BVerwG, 11.10.2006 - 10 CN 3.05

Gründe: I Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgebiet des Antragsgegners. Er wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Wasserbenutzungssatzung, die Entwässerungssatzung und die zugehörigen Beitrags- und Gebührensatzungen des Antragsgegners, auf deren Grundlage ...

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BVerwG, 11.10.2006 - 10 CN 2.05

Zweckverband; Gründung; Verkündung; Bekanntmachung; kumulative Bekanntmachung; Ersatzbekanntmachung; rechtsstaatliche Bekanntmachungsanforderungen; rechtsstaatliches Publizitätsgebot; Wegfall eines Bekanntmachungsorgans; tatsächliche Unmöglichkeit der Rechtsnormbefolgung; Außerkrafttreten von Rechtsnormen; Kontrollpflicht des Satzungsgebers; Anpassungspflicht des Satzungsgebers.

Schreibt eine Bekanntmachungsregelung die kumulative öffentliche Bekanntmachung kommunaler Satzungen in zwei Tageszeitungen vor und stellt eine dieser Zeitungen ihr Erscheinen ein, so reicht es nach dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot zumindest vorübergehend aus, die Bekanntmachung weiteren Satzungsrechts in der verbliebenen Zeitung vorzunehmen.

GG Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1; ThürKGG § 12 Abs. 1, §§ 18, 19 Abs. 1; ThürBekVO § 3 Abs. 2

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BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 8.05

Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche; selbstständiger Betrieb; mehrere Betriebe.

Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (wie Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10. 04 -).

Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Ein Einzelhandelsbetrieb ist nur dann als selbstständig anzusehen, wenn er unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und deshalb als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre (wie Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 14. 04 -). Dies ist bei einem Betrieb zu bejahen, der über einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume verfügt (hier: Getränkemarkt neben einem Lebensmittel-Discount-Markt).

BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 3

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BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 3.05

Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der ihr die Umnutzung einer Getränkelagerfläche in einen Teil der Verkaufsfläche untersagt worden ist.

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BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 14.04

Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche; selbstständiger Betrieb; mehrere Betriebe.

Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (wie Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10. 04 -).

Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Ein Einzelhandelsbetrieb ist nur dann als selbstständig anzusehen, wenn er unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und deshalb als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre.

Ist innerhalb eines Gebäudes die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als Hauptbetrieb geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als Nebenleistung ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der Hauptleistung steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (hier Backshop und Laden für Toto/ Lotto, Zeitschriften und Schreibwaren).

BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 3

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BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt; Flächennutzungsplan; Darstellung einer Konzentrationszone; Eignung der Fläche für den vorgesehenen Zweck; Verhinderungsplanung; Gebietsauswahl; Abwägungskriterien; Regelfall; Abweichung.

1. Eröffnet eine Gemeinde im Wege der Bauleitplanung auf Flächen, die im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung einem naturschutzrechtlichen Bauverbot unterliegen, die Möglichkeit einer baulichen Nutzung, so scheitert die Planung weder an § 1 Abs. 3 BauGB noch an § 6 Abs. 2 BauGB, wenn eine Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt.

2. Der Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht es der Gemeinde, die in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB genannten Vorhaben (hier: Windkraftanlage) durch Darstellung im Flächennutzungsplan auf bestimmte Standorte zu konzentrieren. Er erlaubt es ihr aber nicht, das gesamte Gemeindegebiet für diese Vorhaben zu sperren.

3. Der Gemeinde ist es verwehrt, durch die Darstellung von Flächen, die für die vorgesehene Nutzung objektiv ungeeignet sind oder sich in einer Alibifunktion erschöpfen, Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windkraftanlagen) unter dem Deckmantel der Steuerung in Wahrheit zu verhindern.

4. Die Gemeinde muss nicht sämtliche Flächen, die sich für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windkraftanlagen) eignen, gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in ihrem Flächennutzungsplan darstellen. Bei der Gebietsauswahl und dem Gebietszuschnitt braucht sie die durch § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB geschützten Interessen (hier: Windenergienutzung) in der Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen nicht vorrangig zu fördern. Sie darf diese Interessen nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen zurückstellen, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe dies rechtfertigen.

5. Außerhalb der Konzentrationsflächen können Abweichungen von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur zugelassen werden, wenn sie die planerische Konzeption der Gemeinde nicht in Frage stellen.

BauGB § 1 Absätze 3 und 6, § 6 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 3

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BVerwG, 22.11.2002 - 4 B 72.02

Gründe: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladene beimisst.

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BVerwG, 14.11.2002 - 9 B 71.02

Flurbereinigung; Zwecke der -; Siedlungszwecke; Zuteilung des Masselands; Versteigerung; Erzielung eines möglichst hohen Erlöses.

1. Im Falle eines Zuteilungsverfahrens nach § 54 Abs. 2 FlurbG kommt der Höhe des Gebots eines Teilnehmers keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn die im Gesetz genannten Zwecke allein durch einen Zuschlag an einen anderen Teilnehmer gefördert werden können.

2. Die Zuteilung des Flurstücks an einen Bauwilligen dient jedenfalls dann nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 FlurbG Siedlungszwecken, wenn die von ihm beabsichtigte nicht landwirtschaftlich privilegierte Bebauung gegenwärtig bauplanungsrechtlich ausgeschlossen und das Grundstück lediglich in einem Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt ist.

FlurbG § 54 Abs. 2 Satz 1

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BVerwG, 05.08.2002 - 4 BN 32.02

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen; gerichtliche Kontrolldichte; gemeindlicher Bewertungsspielraum; enteignungsrechtliche Vorwirkung; Abwägung.

Zur gerichtlichen Kontrolldichte bei der Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs (§ 165 BauGB) gegeben sind.

GG Art. 14 Abs. 3; BauGB § 165, § 169

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BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz; Beseitigung von Niederschlagswasser; planerische Konfliktbewältigung; Unterlieger; Oberlieger.

1. Das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB vermittelt den Anwohnern in der Nachbarschaft des Plangebiets eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und mehr als geringfügig sind.

2. Der Bauleitplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen - auch außerhalb des Plangebiets - keinen Schaden nehmen.

3. Planbedingte Missstände (wie z. B. die Gefahr von Kellerüberflutungen), die den Grad der Eigentumsverletzung erreichen, setzen der Planung äußerste, im Wege der Abwägung nicht überwindbare, Grenzen. Sie machen Vorkehrungen erforderlich, welche die Beeinträchtigungen jedenfalls auf das Maß zurückführen, das die Schutzgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch zulässt.

BauGB § 1 Abs. 1 und 6; BauGB-MaßnahmenG § 7

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