Rechtsprechung zu § 11 BauNVO
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BVerwG, 21.12.1999 - 4 BN 48.99

Bauplanungsrecht

Gewerbegebiet; Bebauungsplan; Funktionslosigkeit; faktisches Einkaufszentrum; Bestandsschutz


Ein Bebauungsplan (hier: für ein Gewerbegebiet) ist nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung (hier: ein Einrichtungshaus mit einer Verkaufsfläche von 13 000 qm) entstanden ist.

BauGB § 1 Abs. 3; BauNVO § 1 Abs. 10, §§ 8, 11 Abs. 3

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BVerwG, 09.07.2002 - 4 B 14.02

Gründe: I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der von der Klägerin auf dem Gebiet der Beklagten betriebene "Holz- und Baumarkt" einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb darstellt, der wegen seiner Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Beklagten nach §

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BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 3.05

Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der ihr die Umnutzung einer Getränkelagerfläche in einen Teil der Verkaufsfläche untersagt worden ist.

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BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 7.07

Einzelhandelsbetrieb; großflächiger -; Innenbereich; unbeplanter -; zentraler Versorgungsbereich; schädliche Auswirkungen; Fernwirkungen; Schädlichkeitsschwelle; Funktionsstörung; Kaufkraftabfluss; Umsatzumverteilungen; Verkaufsfläche; Verkaufsflächenvergleich.

Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Sie können sich sowohl aus planerischen Festlegungen als auch aus den tatsächlichen Verhältnissen ergeben.

Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Standortgemeinde jedenfalls dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können.

Als Maßstab zur Feststellung schädlicher Auswirkungen darf der zu erwartende Kaufkraftabfluss herangezogen werden.

Es ist Aufgabe des Tatsachengerichts, die Methode zu bestimmen, anhand derer ein Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird, bzw. zu überprüfen, ob die von der Genehmigungsbehörde verwandte Methode zu beanstanden ist. Die Relation zwischen der Größe der Verkaufsfläche des Vorhabens und der Größe der Verkaufsfläche derselben Branche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ist eines von mehreren tauglichen Hilfsmitteln zur Quantifizierung eines erwarteten Kaufkraftabflusses.

BauGB § 34 Abs. 3

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BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.07

Widerspruchsbehörde; Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde; Bescheidungswiderspruchsbescheid; Baugenehmigung; Erteilung; Verpflichtung; maßgeblicher Zeitpunkt für Beurteilung der Sach- und Rechtslage; nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage; gemeindliche Planungshoheit.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie zur Erteilung einer von ihr versagten Baugenehmigung verpflichtet wird, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

VwGO § 73 Abs. 1 Satz 1; BauGB § 14 Abs. 3

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BVerwG, 15.05.2003 - 4 CN 9.01

Regionalplanung; Ausweisung von Infrastrukturvorhaben; Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden; kommunale Planungshoheit; Abwägungsgebot in der Raumordnung; raumordnungsrechtliches Entwicklungsgebot; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.

1. Die dem Träger der Regionalplanung durch Landesgesetz auferlegte Verpflichtung, in einem Regionalplan regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben gebietsscharf auszuweisen, ist mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) vereinbar, wenn diese Ausweisung durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (im Anschluss an BVerfGE 76, 107).

2. Die gebietsscharfe Ausweisung der Standorte für die Erweiterung des Landesflughafens und den Neubau einer Landesmesse im Regionalplan für die Region Stuttgart greift nicht in unverhältnismäßiger Weise in die städtebauliche Planungshoheit der betroffenen Gemeinde ein und ist mit dem Raumordnungsrecht des Bundes vereinbar.

3. Ein Ziel der Regionalplanung, das im landesweiten Raumordnungsplan nicht ausdrücklich festgelegt ist, verletzt das raumordnungsrechtliche Entwicklungsgebot (erst), wenn es der landesplanerischen Gesamtkonzeption widerspricht oder nicht aus ihr abzuleiten ist.

4. Gebietsscharfe Standortausweisungen für Infrastrukturvorhaben in einem Regionalplan, die einen Regionalen Grünzug überplanen, stellen keinen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 18 Abs. 1 BNatSchG) dar.

GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1; ROG 1993 § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1; ROG 1998 § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1; BNatSchG a. F. § 8 Abs. 1 und 3; BNatSchG n. F. § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3; bad.-württ. LandesplanungsG § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

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BVerwG, 08.11.2004 - 4 BN 39.04

Eingeschränktes Gewerbegebiet; Baugebietstyp; Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude; Einzelhandelsbetrieb; Nachbarschaftsladen; Convenience-Store.

§ 8 BauNVO lässt die Festsetzung eines Gewerbegebiets zu, in dem nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig sind.

Ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens 400 m2 kann als "Nachbarschaftsladen" oder "Convenience-Store" ein festsetzungsfähiger Anlagentyp im Sinne vom § 1 Abs. 9 BauNVO sein.

BauNVO § 1 Abs. 5; § 1 Abs. 9; § 8

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BVerwG, 08.06.2006 - 4 BN 8.06

Gründe: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

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BVerwG, 21.11.2005 - 4 BN 36.05

Gründe: Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

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BVerwG, 18.08.2005 - 4 C 13.04

Flächennutzungsplan, Grundzüge; Nutzungsbeschränkung; Grenzwerte; Bestimmtheitsgrad; gesamträumliches Entwicklungskonzept; Entwicklungsgebot; Bebauungsplan; Außenbereich; Landwirtschaft; öffentliche Belange; nachvollziehende Abwägung; planerische Abwägung; Summenpegel.

Der Flächennutzungsplan darf bei der Darstellung der Art der Bodennutzung nicht über Grundzüge hinausgehen.

Welche Darstellungen zu den Grundzügen der Art der Bodennutzung gehören, hängt nicht von dem Grad ihrer Bestimmtheit, sondern davon ab, ob sie den Bezug zur jeweiligen städtebaulichen Konzeption "für das ganze Gemeindegebiet" (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wahren. Unter dieser Voraussetzung können auch Grenzwerte für Geruchsimmissionen festgelegt werden.

Will die Gemeinde die städtebauliche Entwicklung im Außenbereich mittels Bauleitplanung steuern, darf sie sich grundsätzlich auf den Flächennutzungsplan beschränken.

Der Flächennutzungsplan darf für den Außenbereich nicht aufgrund des Bestimmtheitsgrades seiner Darstellungen faktisch an die Stelle eines Bebauungsplans treten.

Auch im Flächennutzungsplan genau festgelegte Immissionsgrenzwerte unterliegen der nachvollziehenden Abwägung.

BauGB § 1 Abs. 6 und 7, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 6, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3

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