Rechtsprechung zu § 13 BauNVO
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BVerwG, 28.02.2008 - 4 B 60.07
Zulässigkeit von Vorhaben; Art der Nutzung; Gebietscharakter; Gebietsverträglichkeit; Störung des Gebietscharakters.
Die den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten sind ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Das gilt auch für "Anlagen für gesundheitliche Zwecke".
Ein Vorhaben (hier: Dialysezentrum mit 33 Behandlungsplätzen in einem allgemeinen Wohngebiet) ist insbesondere dann gebietsunverträglich, wenn es wegen seines räumlichen Umfangs und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art der Betriebsvorgänge und der Intensität des Zu- und Abgangsverkehrs generell (typischerweise) geeignet ist, den Gebietscharakter zu stören (im Anschluss an Urteil vom 21. März 2002 BVerwG 4 C 1. 02 BVerwGE 116, 155).
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BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04
Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe, anderen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (sogenannte Abfärberegelung) die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.
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BVerwG, 30.06.2004 - 4 CN 7.03
Bebauungsplan; Normenkontrolle; Flächen für den Gemeinbedarf; Festsetzung eines "Postamts"; Privatisierung der Post; Infrastrukturverantwortung des Staates; Post-Universaldienst; planerische Abwägung.
1. Nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost können "Flächen für den Gemeinbedarf" nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für die Grundversorgung mit Postdienstleistungen (Universaldienst im Sinne von §§ 11 ff. PostG) festgesetzt werden.
2. Die kommunale Bauleitplanung darf sich dem Strukturwandel im Postwesen nicht verschließen. Das Interesse der Deutschen Post AG an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundeigentums sowie die Rahmenbedingungen der privatwirtschaftlichen Erbringung von Postdienstleistungen sind bei der planerischen Abwägung zu berücksichtigen.
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 1 Abs. 3 und 6; GG Art. 87f; PostG §§ 11 ff.
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BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 3.03
Nutzungsänderung in Postgebäude; Flächen für den Gemeinbedarf; Festsetzung als "Postdienstgebäude"; Funktionslosigkeit der Festsetzung; Privatisierung der Post; Infrastrukturverantwortung des Staates; Post-Universaldienst; gewerbliche Nebennutzung; Verkauf von Papier- und Schreibwaren.
1. Eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BBauG getroffene Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für ein "Postdienstgebäude" der (ehemaligen) Deutschen Bundespost ist durch die Privatisierung der Post im Zuge der Postreform II nicht funktionslos geworden, soweit sie nunmehr der Erbringung von Post-Universaldienstleistungen im Sinne von §§ 11 ff. PostG dient.
2. Auf einer Gemeinbedarfsfläche, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BBauG/ BauGB für ein Postamt der (ehemaligen) Deutschen Bundespost oder nach Abschluss der Postreform für eine Postfiliale der Deutschen Post AG festgesetzt wurde, ist eine gewerbliche "Nebennutzung" (hier: postspezifisches Angebot von Papier- und Schreibwaren) zulässig, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit den Post-Universaldienstleistungen steht und im Verhältnis zu diesen von untergeordneter Bedeutung bleibt.
BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 1 Abs. 6; GG Art. 87f; PostG §§ 11 ff.
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BVerwG, 28.04.2004 - 4 C 10.03
Übergeleiteter Bebauungsplan; Kleinsiedlungsgebiet; Funktionslosigkeit; Anlage für sportliche Zwecke; Schwimmhalle; Nebenanlage; Unterordnung; Nachbarschutz.
1. Die Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebiets ist funktionslos geworden, wenn im betroffenen Gebiet auf absehbare Zeit nicht mehr mit einer Rückkehr zur Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln, die auf dem Grundstück gewonnen werden, zu rechnen ist und sich die Bewohner erkennbar auf diesen Zustand eingestellt haben.
2. Eine bauliche Anlage, die zwar der sportlichen Betätigung dienen soll, aber nur zur Benutzung durch die Bewohner des auf demselben Grundstück befindlichen Wohnhauses und deren persönliche Gäste bestimmt und beschränkt ist, fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.
3. Eine private Schwimmhalle in einem Wohngebiet ist als Nebenanlage anzusehen. Sie ist nicht zulässig, wenn sie das Merkmal der funktionellen und räumlich-gegenständlichen Unterordnung nicht erfüllt. Dem Nachbarn steht insoweit ein subjektives Abwehrrecht zu.
BauGB § 1 Abs. 3, § 34 Abs. 1 und 2; BauNVO §§ 2, 3 Abs. 2 und 3 Nr. 2, § 14 Abs. 1
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BVerwG, 28.04.2004 - 4 C 12.03
Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung einer Schwimmhalle auf dem rückwärtigen Grundstücksteil des Beigeladenen.
