Rechtsprechung zu § 16 BauNVO
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BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 30.86

Verzicht auf Vorverfahren; zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines Widerspruchs; großflächiger Einzelhandelsbetrieb

1. Lehnt die Verwaltungsbehörde nach Erhebung einer Untätigkeitsklage den beantragten Verwaltungsakt ab, so hat die Widerspruchsbehörde trotz Rechtshängigkeit unverzüglich über den rechtzeitig eingelegten Widerspruch zu entscheiden. Hat das Verwaltungsgericht versäumt, der Widerspruchsbehörde gemäß § 75 S. 3 VwGO eine Frist zur Entscheidung über den Widerspruch zu setzen, so darf es die Klage nicht mangels eines Vorverfahrens als unzulässig abweisen. Für die inzwischen eingetretene Verzögerung des Widerspruchsverfahrens gibt es dann in der Regel keinen zureichenden Grund mehr.

2. Auch ein Einzelhandelsbetrieb mit weniger als 1. 000 qm Verkaufsfläche kann ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne der § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO 1977 sein (hier bejaht für eine Verkaufsfläche von 991 qm).

VwGO § 75 S. 2, S. 3; BBauG § 30; BauNVO § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2, S. 3

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BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 19.85

Großflächiger Einzelhandelsbetrieb

Auch ein Einzelhandelsbetrieb mit weniger als 1. 000 qm Verkaufsfläche kann ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne der § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO 1977 sein (hier bejaht für Verkaufsflächen von 951 qm und 838 qm).

BBauG § 30; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2, S. 3

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