Rechtsprechung zu § 20 BauNVO
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BVerwG, 07.06.2006 - 4 C 7.05

Baugenehmigungsgebühr; Befreiung; - von den Festsetzungen eines Bebauungsplans; Wert des Nutzens der Befreiung; Geschossfläche; Nicht-Vollgeschoss; Aufenthaltsräume; Dachschrägen; Außenmaße; Vollwärmeschutz.

Bei der Berechnung der Geschossfläche von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1968 ist § 44 II. BV nicht entsprechend anzuwenden.

Ein an den Außenwänden eines Gebäudes angebrachter Vollwärmeschutz ist bei der Ermittlung der Geschossfläche nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1968 mitzurechnen.

Zur Revisibilität von Bundesrecht bei Anwendung von Landeskostenrecht.

BauNVO 1968 § 20 Abs. 2; Kostenverzeichnis zum Bay. Kostengesetz Tarif-Nr. 2. I. 1 Tarifstelle 1. 31; Zweite Berechnungsverordnung § 44

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BVerwG, 11.07.2005 - 4 B 34.05

Gründe: Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, wie die Geschossfläche nach § ...

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BVerwG, 25.11.1999 - 4 CN 17.98

Verwaltungsprozeßrecht; Bauplanungsrecht

Normenkontrolle; Bebauungsplan; Feststellung der Nichtigkeit; Allgemeinverbindlichkeit; Rechtskraft; Normwiederholung; Maß der baulichen Nutzung; Obergrenzen; Überschreitung der Obergrenzen; städtebauliche Gründe; Erforderlichkeit


Hat das Normenkontrollgericht die Nichtigkeit eines Bebauungsplans festgestellt, und erläßt daraufhin die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan, so hindert bei gleicher Sach- und Rechtslage jedenfalls die Rechtskraft der Normenkontrollentscheidung das Gericht, in einem von demselben Antragsteller beantragten Normenkontrollverfahren in eine neue sachliche Bewertung der Gründe einzutreten, die die Feststellung der Nichtigkeit der vorangegangen Norm tragen.

Städtebauliche Gründe, die im Sinne des § 17 Abs. 3 BauNVO 1990 eine Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung (hier GFZ 3, 0 in Kerngebieten; § 17 Abs. 1 BauNVO 1990) erfordern, können sich auch aus der in informellen Planungen konkretisierten Konzeption der Gemeinde für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung (§ 1 Abs. 3 BauGB) ergeben.

§ 17 Abs. 3 BauNVO 1990 setzt für die ausnahmsweise zulässige Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung eine städtebauliche Ausnahmesituation voraus.

BauGB § 1 Abs. 3; BauNVO 1990 § 17 Abs. 1 und 3; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 2, § 121 Nr. 1

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BVerwG, 28.04.2004 - 4 C 10.03

Übergeleiteter Bebauungsplan; Kleinsiedlungsgebiet; Funktionslosigkeit; Anlage für sportliche Zwecke; Schwimmhalle; Nebenanlage; Unterordnung; Nachbarschutz.

1. Die Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebiets ist funktionslos geworden, wenn im betroffenen Gebiet auf absehbare Zeit nicht mehr mit einer Rückkehr zur Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln, die auf dem Grundstück gewonnen werden, zu rechnen ist und sich die Bewohner erkennbar auf diesen Zustand eingestellt haben.

2. Eine bauliche Anlage, die zwar der sportlichen Betätigung dienen soll, aber nur zur Benutzung durch die Bewohner des auf demselben Grundstück befindlichen Wohnhauses und deren persönliche Gäste bestimmt und beschränkt ist, fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.

3. Eine private Schwimmhalle in einem Wohngebiet ist als Nebenanlage anzusehen. Sie ist nicht zulässig, wenn sie das Merkmal der funktionellen und räumlich-gegenständlichen Unterordnung nicht erfüllt. Dem Nachbarn steht insoweit ein subjektives Abwehrrecht zu.

BauGB § 1 Abs. 3, § 34 Abs. 1 und 2; BauNVO §§ 2, 3 Abs. 2 und 3 Nr. 2, § 14 Abs. 1

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BVerwG, 28.04.2004 - 4 C 12.03

Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung einer Schwimmhalle auf dem rückwärtigen Grundstücksteil des Beigeladenen.

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