Rechtsprechung zu § 23 BauNVO
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BVerwG, 31.05.2005 - 4 B 14.05

Gründe: Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies ...

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BVerwG, 01.09.2004 - 9 C 15.03

Erschließungsbeitrag; Verteilung des Erschließungsaufwands; erschlossene Grundstücke; Erschließungsvorteil; Bodenrecht; Tiefenbegrenzung im unbeplanten Innenbereich; Gleichheitssatz; Abgabengerechtigkeit.

1. Die Anwendbarkeit einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung, die die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegelt, auch auf "zentrale" Grundstücke des unbeplanten Innenbereichs steht mit § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Einklang.

2. Eine daraus folgende unterschiedliche Behandlung von Grundstücken im beplanten und im unbeplanten Innenbereich ist mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt. Dasselbe gilt für die unterschiedliche Behandlung von Grundstücken, die vollständig innerhalb der Tiefenbegrenzung liegen, und solchen, die darüber hinausreichen.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 74 Nr. 18 a. F.; BauGB §§ 34, 131 Abs. 1 Satz 1

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BVerwG, 28.04.2004 - 4 C 10.03

Übergeleiteter Bebauungsplan; Kleinsiedlungsgebiet; Funktionslosigkeit; Anlage für sportliche Zwecke; Schwimmhalle; Nebenanlage; Unterordnung; Nachbarschutz.

1. Die Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebiets ist funktionslos geworden, wenn im betroffenen Gebiet auf absehbare Zeit nicht mehr mit einer Rückkehr zur Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln, die auf dem Grundstück gewonnen werden, zu rechnen ist und sich die Bewohner erkennbar auf diesen Zustand eingestellt haben.

2. Eine bauliche Anlage, die zwar der sportlichen Betätigung dienen soll, aber nur zur Benutzung durch die Bewohner des auf demselben Grundstück befindlichen Wohnhauses und deren persönliche Gäste bestimmt und beschränkt ist, fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.

3. Eine private Schwimmhalle in einem Wohngebiet ist als Nebenanlage anzusehen. Sie ist nicht zulässig, wenn sie das Merkmal der funktionellen und räumlich-gegenständlichen Unterordnung nicht erfüllt. Dem Nachbarn steht insoweit ein subjektives Abwehrrecht zu.

BauGB § 1 Abs. 3, § 34 Abs. 1 und 2; BauNVO §§ 2, 3 Abs. 2 und 3 Nr. 2, § 14 Abs. 1

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BVerwG, 28.04.2004 - 4 C 12.03

Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung einer Schwimmhalle auf dem rückwärtigen Grundstücksteil des Beigeladenen.

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