Rechtsprechung zu § 6 BauNVO
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BVerwG, 28.02.2008 - 4 B 61.07

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BVerwG, 12.09.2007 - 7 B 24.07

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BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 3.03

Nutzungsänderung in Postgebäude; Flächen für den Gemeinbedarf; Festsetzung als "Postdienstgebäude"; Funktionslosigkeit der Festsetzung; Privatisierung der Post; Infrastrukturverantwortung des Staates; Post-Universaldienst; gewerbliche Nebennutzung; Verkauf von Papier- und Schreibwaren.

1. Eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BBauG getroffene Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für ein "Postdienstgebäude" der (ehemaligen) Deutschen Bundespost ist durch die Privatisierung der Post im Zuge der Postreform II nicht funktionslos geworden, soweit sie nunmehr der Erbringung von Post-Universaldienstleistungen im Sinne von §§ 11 ff. PostG dient.

2. Auf einer Gemeinbedarfsfläche, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BBauG/ BauGB für ein Postamt der (ehemaligen) Deutschen Bundespost oder nach Abschluss der Postreform für eine Postfiliale der Deutschen Post AG festgesetzt wurde, ist eine gewerbliche "Nebennutzung" (hier: postspezifisches Angebot von Papier- und Schreibwaren) zulässig, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit den Post-Universaldienstleistungen steht und im Verhältnis zu diesen von untergeordneter Bedeutung bleibt.

BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 1 Abs. 6; GG Art. 87f; PostG §§ 11 ff.

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BVerwG, 24.09.2003 - 9 A 69.02

Anhalter Bahn; Planfeststellung; Änderung eines Schienenwegs; Feintrassierung; Flächenbewirtschaftung; Freihaltebelang; Vorratsplanung; Variantenauswahl; Vorrang des aktiven Lärmschutzes; Verhältnismäßigkeitsprüfung; Lärmschutzkonzept; Schallschutzwand für Hochhäuser; Kosten-Nutzen-Analyse; Sprungkosten; Erschütterungsschutz; Berliner Baunutzungsplan; Bebauungsplan; Gebietsausweisung; Funktionslosigkeit; Mischgebiet; Abwägungsgebot; Problembewältigung; Entscheidungsvorbehalt.

1. Bei der Wiederertüchtigung der Anhalter Bahn in Berlin als Hauptverbindung im transeuropäischen Eisenbahnnetz ist der Bahn auf dem vorhandenen Bahndamm eine Flächenbewirtschaftung zuzugestehen, die dem im öffentlichen Interesse liegenden Ziel Rechnung trägt, das Streckennetz nach Bedarf zukünftigen Entwicklungen anzupassen.

2. Auch bei mit Schienenverkehrslärm vorbelasteten Hochhäusern darf nicht davon ausgegangen werden, dass der für die niedrigere Umgebungsbebauung angestrebte Schutzstandard ausreicht, um dem von § 41 Abs. 2 BImSchG geforderten Vorrang des aktiven Lärmschutzes Rechnung zu tragen. Das mit einer Hochhausbebauung einhergehende Lärmschutzproblem ist vielmehr auf der Grundlage einer differenzierten Kosten-Nutzen-Analyse einer ausgewogenen Lösung zuzuführen.

VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 1; BauGB § 173 Abs. 3; BImSchG § 41; 16. BImSchV § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2; BauO Bln. 1958 § 7 Nr. 9

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BVerwG, 07.12.2000 - 4 C 3.00

Baurecht

Stellplätze; Drittschutz; Nachbarschutz; Wohnbereich; Gewerbegebiet; Rücksichtnahme; Zumutbarkeit; Vereinigungsbaulast; Landesrecht; Spezialgesetz; Revisionsbegründung.


Bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Anordnung von Stellplätzen (hier: § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO) können die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht spezialgesetzlich ausschließen.

Der in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots angelegte Drittschutz des Nachbarn besteht grundsätzlich auch gegenüber Anlagen auf Grundstücken, die mit dem Grundstück des Nachbarn durch eine landesrechtliche Vereinigungsbaulast zusammengeschlossen sind.

BauNVO § 15 Abs. 1 Satz 2; NBauO § 4 Abs. 1 Satz 2, § 46 Abs. 1 Satz 2, § 92; VwGO § 139 Abs. 3 Satz 4

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BVerwG, 06.12.2000 - 4 B 4.00

Bauplanungsrecht

Bebauungsplan; Kerngebiet; Anlagen für soziale und/ oder gesundheitliche Zwecke; Wohnnutzung


Eine ambulante Einrichtung der Drogenhilfe ist als Anlage für soziale und (oder) gesundheitliche Zwecke im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in einem Kerngebiet allgemein zulässig, auch wenn der Bebauungsplan Festsetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO über die allgemeine Zulässigkeit von Wohnungen in dem Gebiet (hier: mindestens 25 v. H. der Geschossfläche) trifft.

BauGB § 7 Abs. 2 Nr. 4 und 7; BauNVO § 15

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