Rechtsprechung zu § 8 BauNVO
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BVerwG, 02.02.2000 - 4 B 87.99

Bebauungsrecht; Immissionsschutzrecht

Bebauungsplan; Immissionsschutz; Gewerbegebiet; erheblich belästigende Gewerbebetriebe; Anlage zum Brechen von Abbruchmaterial, Bauschuttrecycling; Drittschutz gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Gebietsschutz gegen schleichende Umwandlung; Rücksichtnahmegebot; "Typisierungslehre" für Nutzungsarten nach der BauNVO


Der Eigentümer eines Grundstücks im durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet hat kraft Bundesrechts einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines im Sinne des § 8 Abs. 1 BauNVO seiner Art nach erheblich belästigenden und daher nur in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebs (hier: Bauschuttrecyclinganlage). Darauf, ob die von dem Gewerbebetrieb ausgehenden Belästigungen unzumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder erheblich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, kommt es anders als bei Abwehransprüchen von Betroffenen außerhalb des Gebiets für den Schutz des Gebiets gegen "schleichende Umwandlung" nicht an.

4. BImSchV Nr. 2. 2 Sp. 2; BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3; BImSchG § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1

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BVerwG, 13.05.2002 - 4 B 86.01

Gebot der Rücksichtnahme; Anspruch auf Gebietserhaltung; Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gewerbegebiet; Seniorenpflegeheim.

1. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthält nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme, sondern vermittelt auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (im Anschluss an BVerwGE 94, 151 [161]).

2. Auch für Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gilt, dass das Vorhaben mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vereinbar sein muss. Da im Gewerbegebiet nicht gewohnt werden soll, sind in ihm Seniorenpflegeheime typischerweise wegen der wohnähnlichen Unterbringung der betreuten Personen unzulässig.

BauGB § 31 Abs. 1; BauNVO (1977) § 8 Abs. 3 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1

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BVerwG, 08.11.2004 - 4 BN 39.04

Eingeschränktes Gewerbegebiet; Baugebietstyp; Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude; Einzelhandelsbetrieb; Nachbarschaftsladen; Convenience-Store.

§ 8 BauNVO lässt die Festsetzung eines Gewerbegebiets zu, in dem nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig sind.

Ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens 400 m2 kann als "Nachbarschaftsladen" oder "Convenience-Store" ein festsetzungsfähiger Anlagentyp im Sinne vom § 1 Abs. 9 BauNVO sein.

BauNVO § 1 Abs. 5; § 1 Abs. 9; § 8

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BVerwG, 20.12.2005 - 4 B 71.05

Feuerbestattungsanlage; Krematorium; Gewerbegebiet; Gewerbebetrieb; öffentlicher Betrieb; Anlage für kulturelle Zwecke.

Ein Krematorium für menschliche Leichen ist jedenfalls dann, wenn es über einen Raum für eine Einäscherungszeremonie verfügt, nicht in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig. Ob es als Anlage für kulturelle Zwecke ausnahmsweise zulässig ist, bleibt offen.

BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1; § 8 Abs. 3 Nr. 2

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BVerwG, 25.01.2007 - 4 C 1.06

Diplomatische Einrichtung; türkisches Konsulat; terroristische Anschläge; Gebot der Rücksichtnahme; städtebaulich bedeutsame Gründe; unzumutbare Störungen; Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung.

Die möglichen Gefahren für die Nachbarschaft einer diplomatischen Einrichtung durch terroristische Anschläge sind städtebaulich bedeutsame Auswirkungen, die bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) verletzt, zu berücksichtigen sind.

Auch wenn bei Erteilung der Baugenehmigung für eine diplomatische Einrichtung die Gefahr von Anschlägen als unwahrscheinlich einzuschätzen ist, muss sich die Baugenehmigungsbehörde vergewissern, dass bei einer geänderten Einschätzung der Sicherheitslage die dann zu erwartenden Gefahren für die Einrichtung und ihre Umgebung unter Wahrung des Rücksichtnahmegebots durch zusätzliche Maßnahmen beherrscht werden können.

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; BauGB § 31 Abs. 1, § 34; BauNVO §§ 8, 15 Abs. 1 Satz 2

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BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 19.85

Großflächiger Einzelhandelsbetrieb

Auch ein Einzelhandelsbetrieb mit weniger als 1. 000 qm Verkaufsfläche kann ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne der § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO 1977 sein (hier bejaht für Verkaufsflächen von 951 qm und 838 qm).

BBauG § 30; BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2, S. 3

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BVerwG, 21.12.1999 - 4 BN 48.99

Bauplanungsrecht

Gewerbegebiet; Bebauungsplan; Funktionslosigkeit; faktisches Einkaufszentrum; Bestandsschutz


Ein Bebauungsplan (hier: für ein Gewerbegebiet) ist nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung (hier: ein Einrichtungshaus mit einer Verkaufsfläche von 13 000 qm) entstanden ist.

BauGB § 1 Abs. 3; BauNVO § 1 Abs. 10, §§ 8, 11 Abs. 3

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BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 23.98

Bauplanungsrecht

Diskothek; Gewerbebetrieb, sonstiger; Vergnügungsstätte; Industriegebiet; Befreiung; Nachbarschutz; Rechtsmißbrauch


Kerngebietstypische Vergnügungsstätten (hier: Diskothek) sind in Industriegebieten gemäß § 9 BauNVO (in sämtlichen Fassungen) unzulässig.

BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO 1977 § 9

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BVerwG, 27.04.1990 - 4 C 16.87

Begriff des "Einkaufszentrums" im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauNVO

Ein "Einkaufszentrum" im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO 1977 setzt im Regelfall einen von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex mit mehreren Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe - zumeist verbunden mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben - voraus. Sollen mehrere Betriebe ohne eine solche Planung ein Einkaufszentrum im Rechtssinne darstellen, so ist hierfür außer ihrer engen räumlichen Konzentration ein Mindestmaß an äußerlich in Erscheinung tretender gemeinsamer Organisation und Kooperation erforderlich, welche die Ansammlung mehrerer Betriebe zu einem planvoll gewachsenen und aufeinander bezogenen Ganzen werden läßt.

BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2, S. 3, S. 4, § 25b

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BVerwG, 28.02.2008 - 4 B 62.07

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