Rechtsprechung zu § 9 BauNVO
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BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 54.80

Zur Zulässigkeit von Verbrauchermärkten - Verfassungsmäßigkeit der Standortbegrenzung für großflächige Einzelhandelsbetriebe

1. § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 ist eine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Er entspricht rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Eingriffsnormen.

2. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1. 500qm Geschoßfläche ist in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO 1977 unzulässig, wenn nicht Besonderheiten des konkreten Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 S. 3 BauVNO 1977 widerlegen.

3. § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 führt auch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der nach der vorhandenen Bebauung einem Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO entspricht, gemäß § 34 Abs. 3 BBauG zur Unzulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 1. 500 qm Geschoßfläche.

BauNVO § 9, § 11 Abs. 3; BBauG § 34 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3

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BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 23.98

Bauplanungsrecht

Diskothek; Gewerbebetrieb, sonstiger; Vergnügungsstätte; Industriegebiet; Befreiung; Nachbarschutz; Rechtsmißbrauch


Kerngebietstypische Vergnügungsstätten (hier: Diskothek) sind in Industriegebieten gemäß § 9 BauNVO (in sämtlichen Fassungen) unzulässig.

BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO 1977 § 9

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BVerwG, 28.02.2008 - 4 B 60.07

Zulässigkeit von Vorhaben; Art der Nutzung; Gebietscharakter; Gebietsverträglichkeit; Störung des Gebietscharakters.

Die den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten sind ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Das gilt auch für "Anlagen für gesundheitliche Zwecke".

Ein Vorhaben (hier: Dialysezentrum mit 33 Behandlungsplätzen in einem allgemeinen Wohngebiet) ist insbesondere dann gebietsunverträglich, wenn es wegen seines räumlichen Umfangs und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art der Betriebsvorgänge und der Intensität des Zu- und Abgangsverkehrs generell (typischerweise) geeignet ist, den Gebietscharakter zu stören (im Anschluss an Urteil vom 21. März 2002 BVerwG 4 C 1. 02 BVerwGE 116, 155).

BauNVO §§ 2 bis 9, § 4 Abs. 2 Nr. 3

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BVerwG, 02.02.2000 - 4 B 87.99

Bebauungsrecht; Immissionsschutzrecht

Bebauungsplan; Immissionsschutz; Gewerbegebiet; erheblich belästigende Gewerbebetriebe; Anlage zum Brechen von Abbruchmaterial, Bauschuttrecycling; Drittschutz gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Gebietsschutz gegen schleichende Umwandlung; Rücksichtnahmegebot; "Typisierungslehre" für Nutzungsarten nach der BauNVO


Der Eigentümer eines Grundstücks im durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet hat kraft Bundesrechts einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines im Sinne des § 8 Abs. 1 BauNVO seiner Art nach erheblich belästigenden und daher nur in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebs (hier: Bauschuttrecyclinganlage). Darauf, ob die von dem Gewerbebetrieb ausgehenden Belästigungen unzumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder erheblich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, kommt es anders als bei Abwehransprüchen von Betroffenen außerhalb des Gebiets für den Schutz des Gebiets gegen "schleichende Umwandlung" nicht an.

4. BImSchV Nr. 2. 2 Sp. 2; BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3; BImSchG § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1

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BVerwG, 18.06.2003 - 4 C 5.02

Bauplanungsrecht

Verbrauchermarkt; Fachmarkt; für Fahrräder und Sportbedarf; großflächiger Handelsbetrieb; Industriegebiet.


Der Begriff des Verbrauchermarkts im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 beschränkt sich nicht auf großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einem hauptsächlich auf Lebensmittel und verwandte Waren ausgerichteten oder mit einem insgesamt warenhausähnlichen Sortiment. Auch ein so genannter Fachmarkt (hier: für Fahrräder und Sportbedarf) kann ein Verbrauchermarkt sein.

BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO 1968 § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 3; BauNVO 1977 § 11 Abs. 3

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BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 30.86

Verzicht auf Vorverfahren; zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines Widerspruchs; großflächiger Einzelhandelsbetrieb

1. Lehnt die Verwaltungsbehörde nach Erhebung einer Untätigkeitsklage den beantragten Verwaltungsakt ab, so hat die Widerspruchsbehörde trotz Rechtshängigkeit unverzüglich über den rechtzeitig eingelegten Widerspruch zu entscheiden. Hat das Verwaltungsgericht versäumt, der Widerspruchsbehörde gemäß § 75 S. 3 VwGO eine Frist zur Entscheidung über den Widerspruch zu setzen, so darf es die Klage nicht mangels eines Vorverfahrens als unzulässig abweisen. Für die inzwischen eingetretene Verzögerung des Widerspruchsverfahrens gibt es dann in der Regel keinen zureichenden Grund mehr.

2. Auch ein Einzelhandelsbetrieb mit weniger als 1. 000 qm Verkaufsfläche kann ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne der § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO 1977 sein (hier bejaht für eine Verkaufsfläche von 991 qm).

VwGO § 75 S. 2, S. 3; BBauG § 30; BauNVO § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2, S. 3

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BVerwG, 28.02.2008 - 4 B 62.07

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BVerwG, 28.02.2008 - 4 B 61.07

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BVerwG, 28.02.2002 - 4 CN 5.01

Sondergebiet; Art der Nutzung; Schweinehaltung; Tierzahl; Geruchsbeeinträchtigungen; Erheblichkeitsschwelle; Vorsorgegrundsatz; Nutzungskontingente.

In einem auf der Grundlage des § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet kann die Gemeinde die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnen, konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen.

Die Art der Nutzung in einem "Sondergebiet für landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Tierzucht und Tierhaltung" darf unter Rückgriff auf die VDI-Richtlinie 3471 so festgesetzt werden, dass mit Hilfe der in dieser Richtlinie vorgesehenen Punktregelung und eines festen Abstandsmaßes die höchstzulässige Tierzahl bestimmt wird.

Wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, darf die Gemeinde im Wege der Bauleitplanung unterhalb der durch § 3 Abs. 1 BImSchG bestimmten Erheblichkeitsschwelle eigenständig gebietsbezogen das Maß hinnehmbarer (Geruchs-) Beeinträchtigungen nach den Maßstäben des Vorsorgegrundsatzes steuern.

BauGB § 1 Abs. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 24; BImSchG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1

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BVerwG, 03.04.2008 - 4 CN 3.07

Sondergebiet; Einzelhandel; Art der baulichen Nutzung; Verkaufsfläche; Verkaufsflächenbegrenzung; vorhabenbezogene -, baugebietsbezogene -; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit.

Die durch Bebauungsplan erfolgte Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig.

Erklärt das Normenkontrollgericht einen vom Antragsteller umfassend angegriffenen Bebauungsplan für teilweise unwirksam, so ist der Antrag im Übrigen mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Vw GO abzulehnen, wenn der Antragsteller mit der Anfechtung des ihn beschwerenden Teils des Plans erfolglos bleibt (Abgrenzung zu BVerwGE 88, 268).

BauNVO §§ 1, 11

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