Rechtsprechung zu § 9 BauNVO
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BVerwG, 25.01.2007 - 4 C 1.06
Diplomatische Einrichtung; türkisches Konsulat; terroristische Anschläge; Gebot der Rücksichtnahme; städtebaulich bedeutsame Gründe; unzumutbare Störungen; Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung.
Die möglichen Gefahren für die Nachbarschaft einer diplomatischen Einrichtung durch terroristische Anschläge sind städtebaulich bedeutsame Auswirkungen, die bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) verletzt, zu berücksichtigen sind.
Auch wenn bei Erteilung der Baugenehmigung für eine diplomatische Einrichtung die Gefahr von Anschlägen als unwahrscheinlich einzuschätzen ist, muss sich die Baugenehmigungsbehörde vergewissern, dass bei einer geänderten Einschätzung der Sicherheitslage die dann zu erwartenden Gefahren für die Einrichtung und ihre Umgebung unter Wahrung des Rücksichtnahmegebots durch zusätzliche Maßnahmen beherrscht werden können.
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; BauGB § 31 Abs. 1, § 34; BauNVO §§ 8, 15 Abs. 1 Satz 2
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BVerwG, 08.11.2004 - 4 BN 39.04
Eingeschränktes Gewerbegebiet; Baugebietstyp; Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude; Einzelhandelsbetrieb; Nachbarschaftsladen; Convenience-Store.
§ 8 BauNVO lässt die Festsetzung eines Gewerbegebiets zu, in dem nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig sind.
Ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens 400 m2 kann als "Nachbarschaftsladen" oder "Convenience-Store" ein festsetzungsfähiger Anlagentyp im Sinne vom § 1 Abs. 9 BauNVO sein.
BauNVO § 1 Abs. 5; § 1 Abs. 9; § 8
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BVerwG, 15.04.2008 - 9 B 66.07
Kurbeiträge; Erhebungsgebiet; Zusammenfassung von Ortsteilen; Gebietscharakter; Belegenheit der Unterkünfte für Kurgäste; Gleichheitsgrundsatz; Abgabengerechtigkeit; Typisierungsgrundsatz.
1. Eine Kurabgabe wird für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der örtlichen Fremdenverkehrseinrichtungen erhoben. Dem Ortsfremden, der sich zu Erholungszwecken in einem Kur- oder Erholungsort aufhält, muss dementsprechend ein Vorteil vermittelt werden, der die Beitragserhebung auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit rechtfertigt (im Anschluss Urteil vom 27. September 2000 BVerwG 11 CN 1. 00 Buchholz 401. 63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 8 S. 6).
2. Ob sich im Erhebungsgebiet Baugebiete befinden, denen ein Erholungswert abzusprechen ist (z. B. Industriegebiete), ist insofern ohne Belang. Ebenso wenig steht eine Belegenheit der von Ortsfremden genutzten Unterkünfte in der Nachbarschaft zu einem derartigen Gebiet der Entscheidung des kommunalen Satzungsgebers entgegen, auch diesen Ortsteil insgesamt in das Erhebungsgebiet einzubeziehen.
GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3; KAG SH § 10 Abs. 1 und 2
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BVerwG, 30.10.2007 - 4 BN 38.07
Baugebiet; Erweiterung; Änderung; Nutzungsänderung; Erneuerung; Gebietscharakter; Bestandsschutz.
Von der Regelung für baugebietswidrige Vorhaben nach § 1 Abs. 10 BauNVO kann auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Anlage bereits vor dem Erlass oder der Änderung des Bebauungsplans nicht (mehr) hätte genehmigt werden können; das gilt jedenfalls, wenn sie aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung Bestandsschutz genießt.
BauNVO § 1 Abs. 10
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BVerwG, 20.12.2005 - 4 B 71.05
Feuerbestattungsanlage; Krematorium; Gewerbegebiet; Gewerbebetrieb; öffentlicher Betrieb; Anlage für kulturelle Zwecke.
Ein Krematorium für menschliche Leichen ist jedenfalls dann, wenn es über einen Raum für eine Einäscherungszeremonie verfügt, nicht in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig. Ob es als Anlage für kulturelle Zwecke ausnahmsweise zulässig ist, bleibt offen.
BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1; § 8 Abs. 3 Nr. 2
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BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 8.05
Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche; selbstständiger Betrieb; mehrere Betriebe.
Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (wie Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10. 04 -).
Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Ein Einzelhandelsbetrieb ist nur dann als selbstständig anzusehen, wenn er unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und deshalb als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre (wie Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 14. 04 -). Dies ist bei einem Betrieb zu bejahen, der über einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume verfügt (hier: Getränkemarkt neben einem Lebensmittel-Discount-Markt).
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BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 3.05
Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der ihr die Umnutzung einer Getränkelagerfläche in einen Teil der Verkaufsfläche untersagt worden ist.
