Rechtsprechung zu § 9 BauNVO
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BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 14.04
Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche; selbstständiger Betrieb; mehrere Betriebe.
Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (wie Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10. 04 -).
Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere Betriebe handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Ein Einzelhandelsbetrieb ist nur dann als selbstständig anzusehen, wenn er unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und deshalb als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre.
Ist innerhalb eines Gebäudes die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als Hauptbetrieb geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als Nebenleistung ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der Hauptleistung steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (hier Backshop und Laden für Toto/ Lotto, Zeitschriften und Schreibwaren).
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BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04
Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche; Auswirkungen.
Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten.
Bei der Berechnung der Verkaufsfläche sind auch die Thekenbereiche, die vom Kunden nicht betreten werden dürfen, der Kassenvorraum (einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials) sowie ein Windfang einzubeziehen.
Da der Typus des der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetriebs häufig nicht mehr allein anhand der Großflächigkeit bestimmt werden kann, kommt dem Gesichtspunkt der Auswirkungen in § 11 Abs. 3 BauNVO erhöhte Bedeutung zu.
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BVerwG, 17.12.2004 - 4 BN 48.04
Gründe: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
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BVerwG, 22.07.2004 - 4 B 29.04
Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Begriff der Großflächigkeit; Verkaufsfläche; Richtgröße; Überschreitung; nachteilige Auswirkungen.
Bei der Abgrenzung der "großflächigen" Einzelhandelsbetriebe i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von sonstigen Einzelhandelsbetrieben zwingen Überschreitungen des Verkaufsflächenmaßes von 700 m2 (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 19. 85 - NVwZ 1987, 1976) selbst dann, wenn sie eine Größenordnung bis zu 100 m2 erreichen, nicht schon für sich genommen zu dem Schluss, dass das Merkmal der Großflächigkeit erfüllt ist.
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BVerwG, 20.05.2003 - 4 BN 57.02
Bebauungsplan; Normenkontrolle; Nichtigkeit; Unwirksamkeit; ergänzendes Verfahren; Landschaftsschutzverordnung; "Öffnungsklausel" zugunsten Bauleitplanung; Schallleistungspegel; immissionswirksamer flächenbezogener; Sondergebiet; Abwägung; umweltschützende Belange in der; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Ausgleichspflicht.
Hat das Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan nur für unwirksam erklärt und den weitergehenden Antrag auf Erklärung seiner Nichtigkeit abgelehnt, so wird ein Rechtsmittel des Antragstellers nicht unzulässig, wenn die Gemeinde den festgestellten Mangel im ergänzenden Verfahren nach § 215 a BauGB behebt.
Die Regelung einer Landschaftsschutzverordnung, nach der Flächen innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung nicht mehr Bestandteile der Landschaftsschutzverordnung sind, sobald sie durch einen Bebauungsplan überplant werden, ist mit Bundesrecht vereinbar.
§ 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB gilt auch im Hinblick auf solche alten Bebauungspläne, bei deren Aufstellung die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht berücksichtigt worden ist.
BauGB § 1 a Abs. 3 Satz 4, § 215 a Abs. 1; BBauG 1960 § 5 Abs. 6; BauNVO § 1 Abs. 3 Satz 3, § 11 Abs. 2; BNatSchG 1976 §§ 12, 15; VwGO § 47 Abs. 5 Satz 4
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BVerwG, 09.07.2002 - 4 B 14.02
Gründe: I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der von der Klägerin auf dem Gebiet der Beklagten betriebene "Holz- und Baumarkt" einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb darstellt, der wegen seiner Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Beklagten nach §
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BVerwG, 06.12.2000 - 4 B 4.00
Bauplanungsrecht
Bebauungsplan; Kerngebiet; Anlagen für soziale und/ oder gesundheitliche Zwecke; Wohnnutzung
Eine ambulante Einrichtung der Drogenhilfe ist als Anlage für soziale und (oder) gesundheitliche Zwecke im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in einem Kerngebiet allgemein zulässig, auch wenn der Bebauungsplan Festsetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO über die allgemeine Zulässigkeit von Wohnungen in dem Gebiet (hier: mindestens 25 v. H. der Geschossfläche) trifft.
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BVerfG, 25.02.1998 - 1 BvR 207/97
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Pachtzinsbegrenzung im neuen Kleingartenrecht.
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BVerwG, 28.07.1989 - 4 B 18.89
Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Verkaufsfläche
Die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 gilt auch bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Geschoßfläche von 1 500 qm, selbst wenn die Verkaufsfläche um wenige Quadratmeter unter 1 000 qm liegt.
BauNVO § 11 Abs. 3
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BVerwG, 04.05.1988 - 4 C 34.86
Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Mischgebiet; Unzulässigkeit allgemein zulässiger Anlagen im Einzelfall, Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets, Anzahl und Umfang baulicher Anlagen, Gefahr der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans
In einem Mischgebiet allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) können im Einzelfall nach Anzahl und Umfang der Eigenart des Baugebiets widersprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO), weil im selben Gebiet bereits Einzelhandelsbetriebe zugelassen worden sind und das gebotene quantitative Mischungsverhältnis von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe durch Zulassung eines weiteren gewerblichen Betriebes gestört würde.
BauGB § 30; BauNVO § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 1 S. 1
