Rechtsprechung zu § 1 BetrVG
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BAG, 10.11.2004 - 7 ABR 17/04
Schwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - Betriebsbegriff - Zuordnungstarifvertrag
Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung für die in den Betriebsstätten N der zu 1), 2) und 4) beteiligten Arbeitgeberinnen beschäftigten schwerbehinderten Menschen.
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BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 497/06
Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast zu "erhebliche Teile der Belegschaft"
Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
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BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 354/06
Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast zu "erhebliche Teile der Belegschaft"
Tatbestand: Die am 15. März 1966 geborene Klägerin war seit 1. September 1982 zuletzt als Disponentin in der Zentralverwaltung Berlin der Beklagten zu einem Bruttogehalt von zuletzt 2. 151, 64 Euro beschäftigt. Zum Zeitpunkt der letzten Betriebsratswahl im Jahr 2002 gab es im gesamten Bundesgebiet ...
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BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 254/06
Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast zu "erhebliche Teile der Belegschaft"
Tatbestand: Der 1970 geborene Kläger war seit 1. September 2001 als Mitarbeiter Telekommunikationstechnik in der Zentralverwaltung Berlin der Beklagten beschäftigt. Zum Zeitpunkt der letzten Betriebsratswahl im Jahr 2002 gab es im gesamten Bundesgebiet für das operative Geschäft der P -Gruppe sechs ...
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BAG, 22.10.2003 - 7 ABR 18/03
Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen
Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2) bis 10) beteiligten Arbeitgeberinnen einen gemeinsamen Betrieb führen, für den der Antragsteller als Betriebsrat zuständig ist.
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BAG, 11.12.2007 - 1 AZR 824/06
Abfindungsanspruch aus Betriebsvereinbarung
Tatbestand: Die Parteien streiten über eine Abfindung.
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BAG, 12.12.2006 - 1 ABR 38/05
Vergütungsordnung im Gemeinschaftsbetrieb
Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Eingruppierung des - einzigen - Arbeitnehmers der Arbeitgeberin.
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BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04
Betriebszugehörigkeit - Arbeitnehmerüberlassung im Konzern
1. Wahlberechtigt nach § 7 Satz 1 BetrVG und wählbar nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind nur betriebszugehörige Arbeitnehmer. Das sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebes stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen.
2. Hat ein konzernangehöriges Unternehmen als Personalführungsgesellschaft ausschließlich die Aufgabe, ihre Arbeitnehmer anderen Konzernunternehmen im In- und Ausland zur Arbeitsleistung ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht zu überlassen, bleiben die Arbeitnehmer entsprechend § 14 Abs. 1 AÜG betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb dieses Vertragsarbeitgebers zugeordnet. Sie sind dort für den Betriebsrat wahlberechtigt und wählbar nach § 7, § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
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BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 215/99
Anzeigepflichtige Massenentlassung
Liegt bei einer nach §§ 17 ff KSchG anzeigepflichtigen Massenentlassung im vorgesehenen Entlassungszeitpunkt nicht die erforderliche Zustimmung der Arbeitsverwaltung vor, so darf der Arbeitgeber trotz privatrechtlich wirksamer Kündigung den Arbeitnehmer so lange nicht entlassen, bis die Zustimmung erteilt ist. Ist die Zustimmung weder vor noch nach dem vorgesehenen Entlassungszeitpunkt beantragt worden, steht damit fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die entsprechende Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
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BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 276/06
Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Widerspruch nach § 613a BGB
1. Auch die Arbeitnehmer, die einem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 6 BGB widersprochen haben, können sich bei einer nachfolgenden, vom Betriebsveräußerer erklärten Kündigung auf eine mangelhafte Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG berufen.
2. Die Gründe für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber sind seit 1. Januar 2004 bei der Abwägung der sozialen Auswahlkriterien nicht mehr zu berücksichtigen, da die Auswahlkriterien (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung) vom Gesetzgeber nunmehr abschließend benannt worden sind.
