Rechtsprechung zu § 104 BetrVG
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BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 48/03

Zustimmungsverweigerung wegen Störung des Betriebsfriedens

1. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG verlangt, dass bestimmte Tatsachen objektiv die Prognose rechtfertigen, der Bewerber oder Arbeitnehmer werde den Betriebsfrieden gerade dadurch stören, dass er sich gesetzwidrig verhalten oder gegen die in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltenen Grundsätze verstoßen wird; eine mögliche Störung des Betriebsfriedens aus anderen Gründen genügt nicht.

2. Die Betriebsparteien können die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einvernehmlich auch in der Weise verlängern, dass sie den Beginn der Frist hinausschieben.

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BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 25/06

Kündigung ohne Massenentlassungsanzeige; Vertrauensschutz

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der dem Kläger gegenüber auf Grund eines Interessenausgleichs mit Namensliste am 24. September 2003 zum 31. Dezember 2003 erklärten betriebsbedingten Kündigung.

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BAG, 13.07.2006 - 6 AZR 198/06

Kündigung vor Massenentlassungsanzeige

1. § 17 Abs. 1 KSchG ist im Hinblick auf die Richtlinie RL 98/ 59/ EG vom 20. Juli 1998 richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Massenentlassungsanzeige vor Erklärung der Kündigungen erstattet werden muss.

2. Wurde die Massenentlassungsanzeige im Einklang mit der früheren Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erst nachträglich erstattet, kann sich der Arbeitgeber hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigungen auf Vertrauensschutz berufen, solange er von der geänderten Rechtsauffassung der Arbeitsverwaltung keine Kenntnis haben mußte.

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BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 343/05

Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung

1. Entlassung iSd. § 17 Abs. 1 KSchG meint bei einer der Richtlinie RL 98/ 59/ EG vom 20. Juli 1998 entsprechenden richtlinienkonformen Auslegung der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmung den Ausspruch der Kündigung.

2. Eine nach Ausspruch der Kündigung erstattete Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit führt jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn sich der Arbeitgeber berechtigterweise auf den auch bei einer Änderung der Rechtsprechung zu beachtenden Vertrauensschutz berufen kann.

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