Rechtsprechung zu § 11 BetrVG
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BAG, 16.04.2002 - 1 AZR 363/01
Anrechenbarkeit einer tariflichen Einmalzahlung auf übertarifliche Zulagen
Die Einmalzahlung nach § 2 Nr. 4 LTV bayerische Bekleidungsindustrie vom 26. Mai 1999 ist eine pauschalierte Lohnerhöhung. Sie kann nach Maßgabe einer entsprechenden Abrede als "Tariferhöhung" auf übertarifliche Zulagen angerechnet werden.
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BAG, 29.01.2002 - 1 ABR 18/01
Einigungsstelle zu Entlohnungsgrundsätzen; Verfahrensfehler
1. Einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der betrieblichen Einigungsstelle können nur die Betriebsparteien selbst und nicht in ihrer Vertretung die in die Einigungsstelle entsandten Beisitzer stellen.
2. Die Anfechtung eines Einigungsstellen-Spruchs kann nicht darauf gestützt werden, die Einigungsstelle hätte vor ihrer Sachentscheidung Aufklärungsanträge bescheiden müssen, die eine Betriebspartei oder ein Beisitzer zuvor gestellt hat.
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BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 295/03
Betriebsbedingte Kündigung - Elternzeit
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
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BAG, 21.10.2003 - 1 ABR 39/02
Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu Zielvereinbarungen
Ein Tarifvertrag kann die gesetzliche Aufgabe des Betriebsrats aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, die Durchführung seiner Bestimmungen zu überwachen, nicht aufheben oder einschränken.
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BAG, 16.04.2002 - 1 ABR 34/01
Mitbestimmung bei Akkordentlohnung - Regelung durch Spruch der Einigungsstelle - § 4 LTV kunststoffverarbeitende Industrie Kreis Lippe
§ 4 Nr. 6, 7 Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der kunststoffverarbeitenden Industrie Kreis Lippe schließt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG bei der Änderung von Akkord-Vorgabezeiten nicht aus.
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BVerwG, 09.12.1998 - 6 P 6.97
1. Der Personalrat darf im Falle beabsichtigter Änderungskündigungen diesen jedenfalls dann wegen fehlender Mitbestimmung in Fragen der Lohngestaltung die Zustimmung verweigern, wenn ein Vorrang dieses weiteren Mitbestimmungverfahrens besteht.
2. Nicht ausdrücklich im Beispielskatalog des § 74 Abs. 1 HePersVG genannte mitbestimmungspflichtige Maßnahmen unterliegen - trotz der generalsklauselartigen Fassung der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach hessischem Personalvertretungsrecht - der Mitbestimmung nur dann, wenn sie in ihren Auswirkungen auf die Dienststelle und die Beschäftigten den geregelten Maßnahmen in etwa gleichkommen.
3. § 74 Abs. 1 Nr. 13 HePersVG ist als ein umfassendes Beteiligungsrecht in allen Fragen der Lohngestaltung ohne eine Beschränkung auf formelle Arbeitsbedingungen zu verstehen. An der Unterscheidung von materiellen und formellen Arbeitsbedingungen zum Zweck einer von den tatbestandlichen Voraussetzungen gelösten Begrenzung der Mitbestimmung hält der Senat nicht fest (Abweichung von den Beschlüssen vom 20. März 1980 BVerwG 6 P 72. 78 und vom 23. Dezember 1982 BVerwG 6 P 19. 80).
4. Die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen durch Änderung von Verteilungsgrundsätzen unterliegt nur dann der Mitbestimmung, wenn für eine anderweitige Verteilung Regelungsspielräume bestehen. Diese fehlen, wenn der Arbeitgeber rechtlich oder tatsächlich keine Möglichkeit zu einer anderen Entscheidung hat.
