Rechtsprechung zu § 111 BetrVG
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BAG, 06.12.2006 - 4 AZR 798/05
Tariflicher Sozialplan - Abfindungsausschluss
1. §§ 111, 112 BetrVG schränken die Befugnis von Tarifvertragsparteien zum Abschluss eines Tarifvertrages mit einem sozialplanähnlichen Inhalt nicht ein.
2. Der Ausschluss eines tariflichen Abfindungsanspruchs für den Fall der Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den gekündigten Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber vorher auf diese Bedingung hingewiesen hat, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen § 612a BGB.
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BAG, 31.03.2004 - 10 AZR 253/03
Insolvenz - Neumasseverbindlichkeiten
1. Der Rang einer Forderung auf Arbeitsvergütung als Masseverbindlichkeit wird durch die nach der Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit zu treffende Entscheidung des Insolvenzverwalters bestimmt, ob er das Arbeitsverhältnis unverzüglich kündigt oder ob er es (zunächst) fortsetzt.
2. Als Masseverbindlichkeit iSd § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO gilt die Arbeitsvergütung für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt wird.
3. Der maßgebliche Kündigungstermin bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung unter Beachtung gesetzlicher Verpflichtungen, zB aus § 102 BetrVG, § 85 SGB IX oder §§ 111, 112 BetrVG rechtlich zulässig ist. Er richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung des Insolvenzverwalters, den Betrieb stillzulegen.
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BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 696/99
Kündigung wegen Betriebsstillegung: Notwendigkeit eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses?
Die unternehmerische Entscheidung zur Stillegung des Betriebes einer GmbH kann auch dann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers sozial rechtfertigen, wenn ihr kein wirksamer Beschluß der Gesellschafter zugrunde liegt (Fortführung von BAG 11. März 1998 - 2 AZR 414/ 97 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 43 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 99).
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BAG, 13.06.1989 - 1 AZR 819/87
1. Der Rechtskraft nach § 145 Abs. 2 KO fähig ist nur die Eintragung einer Konkursforderung.
2. Die spätere Geltendmachung eines Masseanspruchs, der unrichtigerweise als Konkursforderung angemeldet und festgestellt worden ist, ist nicht ausgeschlossen.
3. Die Nachteilsausgleichsforderung, die während des Konkursverfahrens entsteht, ist eine Masseforderung (Vergleiche BAG Urteil vom 9. 7. 1985, 1 AZR 323/ 83 = BAGE 49, 160 = AP Nr. 13 zu § 113 BetrVG 1972).
4. Die nachträgliche Vereinbarung eines Sozialplans beseitigt nicht einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Die Abfindungsleistungen, die der Arbeitnehmer aufgrund des Sozialplans erhalten hat, sind aber auf die Nachteilsausgleichsforderung anzurechnen.
BetrVG § 111, § 113 Abs. 1, Abs. 3; KVfSPlG § 1, § 4; KO § 3 Abs. 1, § 59 Abs. 1 Nr. 1, § 61 Abs. 1 Nr. 1, § 138, § 145, § 147; BGB § 781; ZPO § 561 Abs. 2, § 267
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BAG, 07.11.2000 - 1 AZR 175/00
Schließen Betriebsrat, Arbeitgeber und zuständige Gewerkschaft einen "Konsolidierungsvertrag", der die Verkürzung von Ansprüchen aus einem Tarifvertrag vorsieht, in dessen fachlichem und räumlichem Geltungsbereich sich der Betrieb befindet, so handelt es sich im Zweifel um einen Tarifvertrag, denn eine Betriebsvereinbarung mit diesem Inhalt wäre nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam.
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BAG, 15.12.1998 - 1 AZR 332/98
Auslegung eines Sozialplans
1. Sieht ein Sozialplan Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen vor, so haben mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch solche Arbeitnehmer einen Anspruch, die deshalb entlassen werden, weil sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber eines Betriebsteils widersprochen haben.
2. Das gilt auch dann, wenn der Sozialplan für diejenigen Arbeitnehmer, die dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse nicht widersprechen, besondere Leistungen vorsieht.
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BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06
Streik um Tarifsozialplan
1. Ein Arbeitgeberverband kann firmenbezogene Verbandstarifverträge schließen, mit denen die Nachteile aus konkreten Betriebsänderungen ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Für den Abschluss solcher Tarifverträge kann eine Gewerkschaft zum Streik aufrufen.
2. Eine gerichtliche Kontrolle des Umfangs von Streikforderungen, die auf tariflich regelbare Ziele gerichtet sind, ist mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.
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BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 44/05 R
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Entlassungsentschädigung nach Sozialplan - Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung nur bei Betriebsänderung - fiktive Kündigungsfrist
Tatbestand: Streitig ist, ob die dem Kläger im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewährte Abfindung gemäß § 143a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) zum Ruhen seines Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis 6. ...
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BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 497/06
Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast zu "erhebliche Teile der Belegschaft"
Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
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BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 354/06
Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast zu "erhebliche Teile der Belegschaft"
Tatbestand: Die am 15. März 1966 geborene Klägerin war seit 1. September 1982 zuletzt als Disponentin in der Zentralverwaltung Berlin der Beklagten zu einem Bruttogehalt von zuletzt 2. 151, 64 Euro beschäftigt. Zum Zeitpunkt der letzten Betriebsratswahl im Jahr 2002 gab es im gesamten Bundesgebiet ...
