Rechtsprechung zu § 112 BetrVG
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BAG, 26.10.2004 - 1 AZR 493/03
Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung
1. Die Wahrung der Schriftform des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Interessenausgleichs.
2. Wenn zwischen den Betriebsparteien kein wirksamer Interessenausgleich zu Stande kommt, muss der Arbeitgeber vor der tatsächlichen Durchführung der Betriebsänderung alle Möglichkeiten einer Einigung ausschöpfen und erforderlichenfalls die Einigungsstelle anrufen. Hiervon können ihn formlose Mitteilungen des Betriebsratsvorsitzenden nicht entbinden. Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nach, schuldet er den Arbeitnehmern, die infolge der Betriebsänderung entlassen werden, nach § 113 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BetrVG einen Nachteilsausgleich.
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BAG, 25.01.2000 - 1 ABR 1/99
Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über einen Sozialplan
1. Ist ein Betriebsübergang (§ 613a BGB) mit Maßnahmen verbunden, die als solche einen der Tatbestände des § 111 Satz 2 Nr. 1 - 5 BetrVG (Betriebsänderung) erfüllen, so stehen dem Betriebsrat die Beteiligungsrechte nach §§ 111, 112 BetrVG zu.
2. In einem solchen Fall ist ein von der Einigungsstelle durch Mehrheitsbeschluß aufgestellter Sozialplan nicht schon deshalb wegen Kompetenzüberschreitung unwirksam, weil in der Begründung des Spruchs ausschließlich Nachteile der Arbeitnehmer aufgeführt sind, die auf dem Betriebsübergang beruhen. Ein Rechtsverstoß liegt vielmehr nur vor, wenn bei Aufstellung des Sozialplans keine Nachteile zu erwarten waren, welche die vorgesehenen Ausgleichs- oder Milderungsmaßnahmen (zB Abfindungen) rechtfertigen konnten.
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BAG, 31.03.2004 - 10 AZR 253/03
Insolvenz - Neumasseverbindlichkeiten
1. Der Rang einer Forderung auf Arbeitsvergütung als Masseverbindlichkeit wird durch die nach der Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit zu treffende Entscheidung des Insolvenzverwalters bestimmt, ob er das Arbeitsverhältnis unverzüglich kündigt oder ob er es (zunächst) fortsetzt.
2. Als Masseverbindlichkeit iSd § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO gilt die Arbeitsvergütung für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt wird.
3. Der maßgebliche Kündigungstermin bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung unter Beachtung gesetzlicher Verpflichtungen, zB aus § 102 BetrVG, § 85 SGB IX oder §§ 111, 112 BetrVG rechtlich zulässig ist. Er richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung des Insolvenzverwalters, den Betrieb stillzulegen.
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BAG, 07.11.2000 - 1 AZR 175/00
Schließen Betriebsrat, Arbeitgeber und zuständige Gewerkschaft einen "Konsolidierungsvertrag", der die Verkürzung von Ansprüchen aus einem Tarifvertrag vorsieht, in dessen fachlichem und räumlichem Geltungsbereich sich der Betrieb befindet, so handelt es sich im Zweifel um einen Tarifvertrag, denn eine Betriebsvereinbarung mit diesem Inhalt wäre nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam.
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BAG, 21.10.2003 - 1 AZR 407/02
Erziehungsurlaub und Sozialplanabfindung
Führt die Korrektur einzelner unwirksamer Sozialplanbestimmungen zu einer Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens eines Sozialplans, ist die Mehrbelastung vom Arbeitgeber hinzunehmen, solange sie im Verhältnis zum Gesamtvolumen nicht ins Gewicht fällt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele Arbeitnehmer von der Korrektur betroffen sind.
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BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 960/06
Kürzung einer Sozialplanabfindung
1. Ein Sozialplan kann die Kürzung einer Abfindung für den Fall der Ablehnung eines zumutbaren Weiterbeschäftigungsangebots vorsehen.
2. Die Betriebsparteien haben die Wertungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zu beachten. Diese gebieten jedoch nicht, Arbeitnehmer wegen familiärer Bindungen zu bevorzugen.
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BAG, 13.02.2007 - 1 AZR 163/06
Sozialplan - Gleichbehandlungsgrundsatz
Die Betriebsparteien können den Anspruch auf eine Sozialplanabfindung im Falle einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers an die Voraussetzung knüpfen, dass dem Arbeitnehmer zuvor ein - unzumutbares - Arbeitsplatzangebot gemacht wurde.
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BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 491/05
Massenentlassung - verspätete Anträge und Vertrauensschutz - Sozialplanabfindung
Tatbestand: Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung vom 18. Dezember 2003 und einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung.
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BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 448/05
Massenentlassung - verspätete Anträge und Vertrauensschutz - Sozialplanabfindung)
Tatbestand: Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung vom 18. Dezember 2003 und einem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung.
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BAG, 15.05.2007 - 1 AZR 370/06
Auslegung eines Sozialplans
Tatbestand: Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.
