Rechtsprechung zu § 112a BetrVG
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BAG, 27.06.2006 - 1 ABR 18/05
Sozialplanpflicht bei Neugründungen
Für die Ausnahme von der Sozialplanpflicht nach § 112a Abs. 2 Satz 1 BetrVG kommt es auf das Alter des Unternehmens und nicht des Betriebs an.
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BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 5/05
Sozialplanpflicht bei Personalabbau
1. Ein Personalabbau kann eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG darstellen. Maßgebend sind die Zahlen des § 17 Abs. 1 KSchG; in größeren Betrieben müssen allerdings mindestens 5 % der Belegschaft betroffen sein. Bei einem stufenweisen Personalabbau ist entscheidend, ob er auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung beruht.
2. § 112a Abs. 1 BetrVG schränkt die Sozialplanpflicht in Fällen des Personalabbaus ein. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn zu dem Personalabbau weitere Maßnahmen des Arbeitgebers hinzukommen. Unanwendbar ist sie erst, wenn die sonstigen Maßnahmen allein oder zusammen mit dem Personalabbau eine Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG darstellen. Dann ist nach § 112 Abs. 4 BetrVG ein Sozialplan erzwingbar.
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BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 77/06
Spaltung eines Betriebs
Die teilweise Stilllegung eines Betriebs ist keine Spaltung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG
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BAG, 18.01.2001 - 6 AZR 529/99
Abfindung nach TV Abfind bei Aufhebungsvertrag
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe einer Abfindung.
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BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 497/06
Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast zu "erhebliche Teile der Belegschaft"
Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
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BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 354/06
Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast zu "erhebliche Teile der Belegschaft"
Tatbestand: Die am 15. März 1966 geborene Klägerin war seit 1. September 1982 zuletzt als Disponentin in der Zentralverwaltung Berlin der Beklagten zu einem Bruttogehalt von zuletzt 2. 151, 64 Euro beschäftigt. Zum Zeitpunkt der letzten Betriebsratswahl im Jahr 2002 gab es im gesamten Bundesgebiet ...
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BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 254/06
Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast zu "erhebliche Teile der Belegschaft"
Tatbestand: Der 1970 geborene Kläger war seit 1. September 2001 als Mitarbeiter Telekommunikationstechnik in der Zentralverwaltung Berlin der Beklagten beschäftigt. Zum Zeitpunkt der letzten Betriebsratswahl im Jahr 2002 gab es im gesamten Bundesgebiet für das operative Geschäft der P -Gruppe sechs ...
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BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 303/05
Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB
1. Die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung ausgelöst. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Unterrichtung führt nicht zum Fristbeginn.
2. Eine fehlerhafte Unterrichtung über Rechtsfragen ist im Rahmen des § 613a Abs. 5 BGB dann aber nicht unwirksam, wenn der Unter-richtungspflichtige die Rechtslage gewissenhaft geprüft und einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen hat.
3. Die Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB umfasst auch etwaige Ansprüche aus einem Sozialplan.
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BAG, 30.03.2004 - 1 AZR 85/03
Auslegung eines Sozialplans - Verzicht auf Sozialplananspruch
Tatbestand: Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.
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BSG, 05.02.1998 - B 11 AL 65/97 R
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches - Abfindung -Kündigungseinschränkung - Verfassungsmäßigkeit
Zur Frage der Anwendung des § 117 Abs. 2 S 4 AFG bei Tarifklauseln, die eine ordentliche Kündigung nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien oder im Zusammenhang mit einem Sozialplan eröffnen.
