Rechtsprechung zu § 112a BetrVG
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BAG, 10.12.1996 - 1 AZR 290/96

1. Ob ein Personalabbau als Betriebsänderung im Sinne von § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG zu werten ist, hängt von der Zahl der beendeten Arbeitsverhältnisse ab. Dabei sind auch diejenigen Arbeitsverhältnisse mitzuzählen, die nur deshalb gekündigt werden müssen, weil die Arbeitnehmer dem Übergang auf einen Teilbetriebserwerber (§ 613a BGB) widersprochen haben und eine Beschäftigungsmöglichkeit im Restbetrieb nicht mehr besteht.

2. Auch solche Arbeitnehmer haben Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn der Arbeitgeber vor der Betriebsänderung keinen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht (§ 113 Abs. 3 BetrVG).

3. Bei der Festsetzung des Nachteilsausgleichs ist das Gericht nicht an § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG gebunden.

BetrVG § 111 S. 2 Nr. 1, § 112 Abs. 5, § 113; BGB § 613a; KSchG § 10

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BAG, 29.08.2007 - 4 AZR 552/06

Fahrtkostenersatz nach einem Rationalisierungsschutzabkommen

Tatbestand: Die Parteien streiten über das Bestehen eines Anspruchs auf Ersatz von Fahrtmehrkosten aus einem tariflichen Rationalisierungsschutzabkommen.

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BAG, 06.12.2006 - 4 AZR 798/05

Tariflicher Sozialplan - Abfindungsausschluss

1. §§ 111, 112 BetrVG schränken die Befugnis von Tarifvertragsparteien zum Abschluss eines Tarifvertrages mit einem sozialplanähnlichen Inhalt nicht ein.

2. Der Ausschluss eines tariflichen Abfindungsanspruchs für den Fall der Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den gekündigten Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber vorher auf diese Bedingung hingewiesen hat, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen § 612a BGB.

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BAG, 31.05.2005 - 1 AZR 254/04

Abfindung bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage

1. Sozialplanleistungen dürfen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. An dieser Rechtslage hat sich durch den zum 1. Januar 2004 neu eingeführten § 1a KSchG nichts geändert.

2. Die Betriebsparteien sind nicht gehindert, bei einer Betriebsänderung im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit zusätzlich zu einem Sozialplan in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung Leistungen für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht. Das Verbot, Sozialplanleistungen von einem entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, darf dadurch nicht umgangen werden.

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BAG, 26.04.2005 - 1 ABR 1/04

Mitbestimmung bei Ausgleich für Nachtarbeit

1. Enthält im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Beschluss des Landesarbeitsgerichts keine Sachverhaltsfeststellungen, so führt dies regelmäßig zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache. Eine Ausnahme gilt, wenn für das Bundesarbeitsgericht der Streitstoff, über den das Landesarbeitsgericht entschieden hat, zuverlässig feststellbar ist.

2. Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung des vom Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG geschuldeten Ausgleichs für Nachtarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht entfällt nur dann, wenn der Tarifvertrag eine abschließende Ausgleichsregelung i. S. v. § 6 Abs. 5 ArbZG enthält.

3. Eine tarifliche Regelung, die sich darin erschöpft, den Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag auszuschließen, ist keine Ausgleichsregelung i. S. d. § 6 Abs. 5 ArbZG. In diesem Fall reduziert sich die gesetzlich eröffnete Wahlmöglichkeit auf die Gewährung von Freizeitausgleich. Bei dessen Ausgestaltung hat der Betriebsrat mitzubestimmen.

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BAG, 30.09.2004 - 8 AZR 462/03

Betriebsübergang - Kollektiver Widerspruch - Betriebsbedingte Kündigung

Für die Ausübung eines Widerspruchs nach § 613a Abs. 6 BGB ist ein sachlicher Grund nicht erforderlich. Dies gilt auch im Falle der Ausübung des Widerspruchs durch eine Mehrheit von Arbeitnehmern.

Ein kollektiver Widerspruch kann aber gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam sein, wenn er dazu eingesetzt wird, andere Zwecke als die Sicherung der arbeitsvertraglichen Rechte und die Beibehaltung des bisherigen Arbeitgebers herbeizuführen.

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BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 23/03

Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle

1. Der Normzweck eines Sozialplans wird nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht nur durch einen Ausgleich, sondern schon durch die Milderung der den Arbeitnehmern auf Grund der Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile erreicht.

2. Hat der Betriebsrat den Spruch der Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans mit der Begründung angefochten, dessen Gesamtvolumen sei zu gering, muss er darlegen, dass der Sozialplan seinen gesetzlichen Zweck nicht erfüllt, weil er nicht einmal eine substantielle Milderung der Nachteile vorsieht.

3. Ein Ermessensfehler der Einigungsstelle liegt auch bei Unterschreitung der Grenze des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht vor, wenn andernfalls das Sozialplanvolumen für das Unternehmen wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. In diesem Zusammenhang kann es auf die Möglichkeit eines sog. Berechnungsdurchgriffs auf Konzernobergesellschaften ankommen.

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BAG, 22.04.2004 - 2 AZR 281/03

Aufhebungsvertrag - Anfechtung - Inhaltskontrolle - Widerruf

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags sowie über vom Kläger - zum Teil hilfsweise - erhobene Ansprüche auf Beschäftigung, Wiedereinstellung und Schadensersatz.

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BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 537/02

Massenentlassung

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen und einen Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers.

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BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 403/02

Massenentlassung

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 28. Dezember 2000 zum 31. Januar 2001, einer weiteren Kündigung vom 30. Mai 2001 zum 30. Juni 2001 und über Ansprüche des Klägers auf Weiterbeschäftigung und Zahlung von Annahmeverzugslohn. ...

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