Rechtsprechung zu § 113 BetrVG
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BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 5/05

Sozialplanpflicht bei Personalabbau

1. Ein Personalabbau kann eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG darstellen. Maßgebend sind die Zahlen des § 17 Abs. 1 KSchG; in größeren Betrieben müssen allerdings mindestens 5 % der Belegschaft betroffen sein. Bei einem stufenweisen Personalabbau ist entscheidend, ob er auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung beruht.

2. § 112a Abs. 1 BetrVG schränkt die Sozialplanpflicht in Fällen des Personalabbaus ein. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn zu dem Personalabbau weitere Maßnahmen des Arbeitgebers hinzukommen. Unanwendbar ist sie erst, wenn die sonstigen Maßnahmen allein oder zusammen mit dem Personalabbau eine Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG darstellen. Dann ist nach § 112 Abs. 4 BetrVG ein Sozialplan erzwingbar.

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BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 586/02

Masseunzulänglichkeit - Insolvenz - Neumasseverbindlichkeiten

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Gehaltsanspruch im massearmen Insolvenzverfahren mit einem Zahlungsantrag verfolgen kann.

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BAG, 27.04.2006 - 6 AZR 364/05

Tarifliche Abfindung: Insolvenzrechtliche Einordnung

Ein in einem Tarifvertrag für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund von Rationalisierungsmaßnahmen vorgesehener Abfindungsanspruch ist auch dann bloße Insolvenzforderung iSv. § 38 InsO, wenn die Kündigung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter erklärt wird.

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BAG, 22.11.2005 - 1 AZR 407/04

Verzugslohn bei anderweitigem Verdienst

Die Ermittlung des anderweitigen Verdienstes im Sinne von § 615 Satz 2 BGB erfolgt nicht nach einzelnen Zeitabschnitten, sondern im Wege einer Gesamtberechnung (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BAG).

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BAG, 14.07.2005 - 8 AZR 300/04

Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses

Tatbestand: Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche.

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BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 207/04

Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassungsanzeige; Nachteilsausgleich

Tatbestand: Der Kläger macht die Unwirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geltend und begehrt hilfsweise Zahlung von Nachteilsausgleich.

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BAG, 20.11.2003 - 8 AZR 608/02

Umfang des Schadensersatzanspruchs bei Auflösungsverschulden - materielle Rechtskraft - Direktionsrecht

Tatbestand: Die Parteien streiten noch über einen Schadensersatzanspruch auf Grund eines Auflösungsverschuldens der Beklagten.

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BAG, 26.07.2007 - 8 AZR 796/06

Schadensersatz - Auflösungsverschulden des Arbeitgebers - Entschädigung für den Verlust des Bestandsschutzes

Ein Entschädigungsanspruch für den Verlust des Bestandsschutzes setzt neben der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes voraus, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Arbeitnehmerkündigung das Arbeitsverhältnis nicht selbst hätte kündigen können.

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BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 249/05

Massenentlassung in der Insolvenz - Betriebsübergang

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung, die der beklagte Insolvenzverwalter auf Grund eines mit dem Betriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleichs mit Namensliste erklärt hat.

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BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02

Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans

1. Für die gerichtliche Überprüfung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit eines durch Spruch der Einigungsstelle aufgestellten Sozialplans kommt es auf die objektiven Umstände an, wie sie im Aufstellungszeitpunkt tatsächlich vorlagen. Ob diese Umstände der Einigungsstelle bekannt waren oder bekannt sein konnten, ist für die Beurteilung ohne Bedeutung.

2. Der Umfang der nach § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG zulässigen Belastung des Unternehmens richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Der in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG enthaltenen Grenzziehung ist zu entnehmen, daß das Gesetz bei einem wirtschaftlich wenig leistungsstarken Unternehmen im Falle der Entlassung eines großen Teils der Belegschaft auch einschneidende Belastungen bis an den Rand der Bestandsgefährdung für vertretbar ansieht.

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