Rechtsprechung zu § 113 BetrVG
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BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 354/06
Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast zu "erhebliche Teile der Belegschaft"
Tatbestand: Die am 15. März 1966 geborene Klägerin war seit 1. September 1982 zuletzt als Disponentin in der Zentralverwaltung Berlin der Beklagten zu einem Bruttogehalt von zuletzt 2. 151, 64 Euro beschäftigt. Zum Zeitpunkt der letzten Betriebsratswahl im Jahr 2002 gab es im gesamten Bundesgebiet ...
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BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 254/06
Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast zu "erhebliche Teile der Belegschaft"
Tatbestand: Der 1970 geborene Kläger war seit 1. September 2001 als Mitarbeiter Telekommunikationstechnik in der Zentralverwaltung Berlin der Beklagten beschäftigt. Zum Zeitpunkt der letzten Betriebsratswahl im Jahr 2002 gab es im gesamten Bundesgebiet für das operative Geschäft der P -Gruppe sechs ...
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BGH, 13.06.2006 - IX ZR 15/04
a) Ein Anspruch, der aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils nach § 180 InsO als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt worden ist, kann gleichwohl unter Berufung auf § 55 InsO gegen die Masse eingeklagt werden.
b) Wird der Anspruch als Masseforderung klageweise geltend gemacht, so kann der Insolvenzverwalter trotz des rechtskräftigen Feststellungsurteils Grund und Höhe des Anspruchs bestreiten. Der Entscheidung über das Nichtbestehen einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren kommt im Verhältnis zwischen Massegläubiger und Insolvenzverwalter gleichfalls keine Bindungswirkung zu.
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BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 343/05
Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung
1. Entlassung iSd. § 17 Abs. 1 KSchG meint bei einer der Richtlinie RL 98/ 59/ EG vom 20. Juli 1998 entsprechenden richtlinienkonformen Auslegung der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmung den Ausspruch der Kündigung.
2. Eine nach Ausspruch der Kündigung erstattete Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit führt jedenfalls dann nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn sich der Arbeitgeber berechtigterweise auf den auch bei einer Änderung der Rechtsprechung zu beachtenden Vertrauensschutz berufen kann.
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BAG, 02.02.2006 - 2 AZR 58/05
Ordentliche Unkündbarkeit
Tarifvertragliche Regelungen tragen den immanenten Vorbehalt ihrer nachträglichen Änderung durch Tarifvertrag in sich. Dies gilt auch für Regelungen über einen Sonderkündigungsschutz.
Ist bisher tarifvertraglich die ordentliche Kündigung nach entsprechender Beschäftigungszeit und ab einem bestimmten Lebensalter nicht ausnahmslos ausgeschlossen, sondern bleibt bei bestimmten Betriebsänderungen eine ordentliche Kündigung zulässig, so sind die Tarifvertragsparteien grundsätzlich nicht gehindert, die Ausnahmevorschrift über die Zulässigkeit betriebsbedingter Kündigungen an geänderte Verhältnisse anzupassen.
Das Vertrauen des Arbeitnehmers, der die tariflichen Voraussetzungen für den Sonderkündigungsschutz (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter) bereits erreicht hat, in die Aufrechterhaltung seines Sonderkündigungsschutzes im bisherigen Umfang steht einer solchen Modifizierung der tariflichen Regelung nicht entgegen.
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BAG, 26.07.2005 - 1 ABR 29/04
Sozialauswahl und Auswahlrichtlinie
1. Ein Punkteschema für die soziale Auswahl ist auch dann eine nach § 95 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie, wenn es der Arbeitgeber nicht generell auf alle künftigen betriebsbedingten Kündigungen, sondern nur auf konkret bevorstehende Kündigungen anwenden will.
2. Verletzt der Arbeitgeber in einem solchen Fall das Mitbestimmungsrecht, kann ihm auf Antrag des Betriebsrats die Wiederholung des mitbestimmungswidrigen Verhaltens auf der Grundlage des allgemeinen Unterlassungsanspruchs gerichtlich untersagt werden.
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EuGH, 27.01.2005 - C-188/03
"Richtlinie 98/ 59/ EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter - Anzeige bei der zuständigen Behörde - Begriff 'Entlassung' - Zeitpunkt der Entlassung"
1. Die Artikel 2 bis 4 der Richtlinie 98/ 59/ EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen sind dahin auszulegen, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis ist, das als Entlassung gilt.
2. Der Arbeitgeber darf Massenentlassungen nach Ende des Konsultationsverfahrens im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 98/ 59 und nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung im Sinne der Artikel 3 und 4 der Richtlinie vornehmen.
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BFH, 10.11.2004 - XI R 64/03
Die Auflösung eines Dienstverhältnisses wird von demjenigen veranlasst, der sie betreibt. Im Regelfall kann davon ausgegangen werden, dass bei Zahlung einer Abfindung der Arbeitgeber die Auflösung veranlasst hat.
EStG § 3 Nr. 9
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BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 41/03
Wirtschaftsausschuss - Ende der Amtszeit
Die Amtszeit der Mitglieder des in einem Unternehmen gebildeten Wirtschaftsausschusses endet, wenn die Belegschaftsstärke des Unternehmens nicht nur vorübergehend auf weniger als 101 ständig beschäftigte Arbeitnehmer absinkt. Dies gilt auch, wenn die Amtszeit des Betriebsrats, der den Wirtschaftsausschuss bestellt hat, noch nicht beendet ist.
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BAG, 31.03.2004 - 10 AZR 254/03
Insolvenz - Neumasseverbindlichkeiten
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Insolvenzverwalter Gehälter des Klägers für die Monate August und September 2001 als Masseverbindlichkeiten im Rang des § ...
