Rechtsprechung zu § 113 BetrVG
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BAG, 31.03.2004 - 10 AZR 253/03

Insolvenz - Neumasseverbindlichkeiten

1. Der Rang einer Forderung auf Arbeitsvergütung als Masseverbindlichkeit wird durch die nach der Anzeige der (drohenden) Masseunzulänglichkeit zu treffende Entscheidung des Insolvenzverwalters bestimmt, ob er das Arbeitsverhältnis unverzüglich kündigt oder ob er es (zunächst) fortsetzt.

2. Als Masseverbindlichkeit iSd § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO gilt die Arbeitsvergütung für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt wird.

3. Der maßgebliche Kündigungstermin bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung unter Beachtung gesetzlicher Verpflichtungen, zB aus § 102 BetrVG, § 85 SGB IX oder §§ 111, 112 BetrVG rechtlich zulässig ist. Er richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung des Insolvenzverwalters, den Betrieb stillzulegen.

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BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02

Betriebsbedingte Kündigung

Tatbestand: Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten, ordentlichen Kündigung.

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BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 537/02

Massenentlassung

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen und einen Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers.

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BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 403/02

Massenentlassung

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 28. Dezember 2000 zum 31. Januar 2001, einer weiteren Kündigung vom 30. Mai 2001 zum 30. Juni 2001 und über Ansprüche des Klägers auf Weiterbeschäftigung und Zahlung von Annahmeverzugslohn. ...

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BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 79/02

Massenentlassung

Bei fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige nach §§ 17, 18 KSchG ist nur die Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers unzulässig. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus § 17 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verstoßes des privaten Arbeitgebers gegen seine Unterrichtungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KSchG und seine Beratungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG lässt sich auch nicht mit der im Hinblick auf die Richtlinie 98/ 59/ EG erforderlichen gemeinschaftskonformen Auslegung der §§ 17, 18 KSchG begründen.

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BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01

Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit von Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat für den Abschluß eines Sozialplans.

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BAG, 31.07.2002 - 10 AZR 420/01

Durchgriffshaftung - Bevorrechtigte Forderung im Konkurs

Tatbestand: Die Parteien streiten über den konkursrechtlichen Rang von Ansprüchen, die aus konzernrechtlicher Durchgriffshaftung erwachsen und auf die Klägerin übergegangen sind.

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BAG, 27.06.2002 - 2 ABR 22/01

Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG - Unzulässigkeit des Antrags

Der Antrag des Arbeitgebers nach § 103 Abs. 2 BetrVG auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Entlassung eines Betriebsratsmitglieds wird unzulässig, wenn während des laufenden Beschlußverfahrens das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsratsmitglied beendet wird (Aufgabe von BAG 10. Februar 1977 - 2 ABR 80/ 76 - BAGE 29, 7).

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BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 494/99

Kündigungsschutz; Betriebsratsmitglied

1. Wird ein Betriebsratsmitglied in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Übernahme des Betriebsratsmitglieds in eine andere Betriebsabteilung notfalls durch Freikündigen eines geeigneten Arbeitsplatzes sicherzustellen. Ob dabei die Interessen des durch die erforderliche Freikündigung betroffenen Arbeitnehmers gegen die Interessen des Betriebsratsmitglieds und die Interessen der Belegschaft an der Kontinuität der Besetzung des Betriebsrats abzuwägen sind, bleibt offen.

2. Wer gegenüber dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern so auftritt, als betreibe er zusammen mit anderen Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb, muß sich im Hinblick auf den Sonderkündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG) so behandeln lassen, als bestehe ein Gemeinschaftsbetrieb.

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BAG, 21.09.2000 - 2 AZR 385/99

Betriebsbedingte Kündigung

Führt die unternehmensbezogene Weiterbeschäftigungspflicht (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b KSchG) dazu, daß mehrere Arbeitnehmer aus verschiedenen Betrieben eines Unternehmens um denselben Arbeitsplatz in einem der Betriebe konkurrieren, so hat der Unternehmer bei seiner Entscheidung über die Besetzung dieses Arbeitsplatzes die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen (Bestätigung von BAG 15. Dezember 1994 - 2 AZR 320/ 94 - BAGE 79, 66).

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