Rechtsprechung zu § 118 BetrVG
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BAG, 26.07.2001 - 6 AZR 350/00

Höhere Vergütung als Schadensersatz

Tatbestand: Der Kläger verlangt von dem Beklagten für die Zeit von Januar 1996 bis Juli 1998 eine höhere als die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung, weil der Beklagte verpflichtet gewesen sei, das für den Kläger günstigere diözesane Arbeitsrecht anzuwenden.

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BAG, 26.07.2001 - 6 AZR 138/00

Höhere Vergütung als Schadensersatz

Tatbestand: Der Kläger verlangt von dem Beklagten für die Zeit ab Januar 1996 eine höhere als die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung, weil der Beklagte verpflichtet gewesen sei, das für den Kläger günstigere diözesane Arbeitsrecht anzuwenden.

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BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 11/99

Mitbestimmung bei Versetzung eines Betriebsratsmitgliedes - Tendenzschutz

Gründe: A. Die Beteiligten streiten um die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der Betriebsratsvorsitzenden G.

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BAG, 26.08.2008 - 1 AZR 354/07

Mitbestimmung bei betrieblicher Lohngestaltung - Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung

1. Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber leistet in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht die gesamte Vergütung "freiwillig". Will er einzelne Vergütungsbestandteile beseitigen und verändert sich dadurch die Vergütungsstruktur, hat er den Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen.

2. Ändern sich durch die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über einen Vergütungsbestandteil die Entlohnungsgrundsätze im Betrieb, wirkt die Betriebsvereinbarung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach.

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BAG, 26.07.2007 - 8 AZR 796/06

Schadensersatz - Auflösungsverschulden des Arbeitgebers - Entschädigung für den Verlust des Bestandsschutzes

Ein Entschädigungsanspruch für den Verlust des Bestandsschutzes setzt neben der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes voraus, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Arbeitnehmerkündigung das Arbeitsverhältnis nicht selbst hätte kündigen können.

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BAG, 23.08.2006 - 7 ABR 51/05

Konzernbetriebsrat - Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen - Kostenfreistellungsanspruch gegenüber dem herrschenden Unternehmen

Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats für einen Konzern der sog. "S-Gruppe" mit dem zu 9) beteiligten Kaufmann D als herrschendem Unternehmen.

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BAG, 26.10.2004 - 1 ABR 37/03

Mitbestimmung bei Umgruppierung

1. Unterlässt der Arbeitgeber eine betriebsverfassungsrechtlich gebotene Ein- oder Umgruppierung, so kann der Betriebsrat zur Sicherung seiner Mitbestimmungsrechte verlangen, dem Arbeitgeber die Ein- oder Umgruppierung aufzugeben und ihn sodann zur Einholung seiner Zustimmung sowie bei deren Verweigerung zur Einleitung des arbeitsgerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens zu verpflichten.

2. Eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber auf Grund einer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Arbeitnehmer nicht mehr in einer der Gehaltsgruppen der maßgeblichen Vergütungsordnung einzugruppieren ist, weil seine Tätigkeit höherwertige Qualifikationsmerkmale als die höchste Vergütungsgruppe aufweist.

3. Wächst ein Arbeitnehmer aus einer tariflichen Vergütungsordnung heraus und besteht ein gestuftes außertarifliches Vergütungssystem, so ist eine Umgruppierung erst mit der Eingruppierung in die außertarifliche Vergütungsordnung vollständig vorgenommen.

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BAG, 13.10.2004 - 7 ABR 6/04

Betriebsratswahl - ABM-Beschäftigte - Wahlberechtigung

Beschäftigte, deren Tätigkeit als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert wird, sind Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG und für die Wahl des Betriebsrats nach § 7 Satz 1 BetrVG wahlberechtigt. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber und sind in dessen Betriebsorganisation eingegliedert. Sie sind deshalb auch bei der für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nach § 9 BetrVG mit zu berücksichtigen.

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BAG, 15.12.1998 - 1 ABR 9/98

Unterrichtung des Betriebsrats über Beschäftigung freier Mitarbeiter

1. Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf Unterrichtung auch hinsichtlich der Beschäftigung freier Mitarbeiter. Der Arbeitgeber schuldet insoweit diejenigen Angaben, die der Betriebsrat benötigt, um beurteilen zu können, ob und inwieweit Mitbestimmungsrechte in Betracht kommen.

2. Der Betriebsrat muß sein Auskunftsbegehren nach Art und Umfang konkretisieren. Ist dies wegen der großen Zahl freier Mitarbeiter und der Vielfalt von Beschäftigungsmodalitäten unmöglich, kann er zunächst eine Gesamtübersicht zu einem von ihm bestimmten Stichtag verlangen.

3. Der prozeßökonomische Grundsatz, wonach einer Feststellungsklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, soweit eine Leistungsklage möglich wäre, läßt sich nicht ohne weiteres auf Beschlußverfahren übertragen, in denen es um die Klärung von Mitwirkungs- und Auskunftsansprüchen des Betriebsrats geht.

BetrVG § 80 Abs. 2; ZPO § 256

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BAG, 24.07.2008 - 8 AZR 73/07

Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - rechtzeitiger Widerspruch - Verwirkung

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger gegen die Beklagte Ansprüche auf Arbeitsvergütung und auf eine vertraglich zugesagte Abfindung zustehen.

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