Rechtsprechung zu § 118 BetrVG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

41
von
60
BVerwG, 25.07.2006 - 6 P 19.05

Gründe: I Der Antragsteller versteht sich laut § 1 Abs. 2 seiner Satzung vom 30. Oktober 2002 als Gewerkschaft, in der die Beschäftigten der Polizeien der Länder, des Bundes und der Kommunen organisiert werden. Er hat sich die Aufgabe gestellt, die wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen ...

Volltext bei lexetius.com

42
von
60
BVerwG, 25.07.2006 - 6 P 18.05

Gründe: I Der Antragsteller versteht sich laut § 1 Abs. 2 seiner Satzung vom 30. Oktober 2002 als Gewerkschaft, in der die Beschäftigten der Polizeien der Länder, des Bundes und der Kommunen organisiert werden. Er hat sich die Aufgabe gestellt, die wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen ...

Volltext bei lexetius.com

43
von
60
BVerwG, 25.07.2006 - 6 P 17.05

Klärung der Gewerkschaftseigenschaft im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Aussetzung des Verfahrens; Gewerkschaft im personalvertretungsrechtlichen Sinne; personalvertretungsrechtliche Aufgaben und Befugnisse von Gewerkschaften; Berufsverbände.

1. Wird im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren über die Gewerkschaftseigenschaft gestritten, ist das Verfahren nicht gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG auszusetzen.

2. Eine Gewerkschaft im Sinne des nordrhein-westfälischen Personalvertretungsrechts muss über hinreichende Durchsetzungskraft jedenfalls in personalvertretungsrechtlichen Zusammenhängen verfügen; solches ist bei mitgliederschwachen Verbänden zu verneinen, wenn diese nicht wenigstens über Personalratsmandate in einer nennenswerten Zahl von Dienststellen verfügen.

3. Ein Berufsverband, dem nach Maßgabe von § 125 NWPersVG die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse von Gewerkschaften zustehen, muss nicht selbst die Anforderungen an den personalvertretungsrechtlichen Gewerkschaftsbegriff erfüllen.

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97; NWPersVG §§ 22, 125

Volltext bei lexetius.com

44
von
60
BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 303/05

Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB

1. Die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs. 6 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung ausgelöst. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Unterrichtung führt nicht zum Fristbeginn.

2. Eine fehlerhafte Unterrichtung über Rechtsfragen ist im Rahmen des § 613a Abs. 5 BGB dann aber nicht unwirksam, wenn der Unter-richtungspflichtige die Rechtslage gewissenhaft geprüft und einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen hat.

3. Die Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB umfasst auch etwaige Ansprüche aus einem Sozialplan.

Volltext bei lexetius.com

45
von
60
BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 461/04

Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

Tatbestand: Die Parteien streiten sowohl im Rahmen einer negativen Feststellungsklage als auch im Rahmen einer auf Duldung gerichteten Widerklage darüber, ob die beklagte Gewerkschaft berechtigt ist, in Betrieben der klagenden Arbeitgeberin durch betriebsfremde Beauftragte Mitgliederwerbung zu ...

Volltext bei lexetius.com

46
von
60
BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 460/04

Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

1. Die Mitgliederwerbung ist Teil der durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften.

2. Gewerkschaften haben grundsätzlich ein Zutrittsrecht zu Betrieben, um dort auch durch betriebsfremde Beauftragte um Mitglieder zu werben.

3. Das Zutrittsrecht ist nicht unbeschränkt. Ihm können die verfassungsrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers, insbesondere dessen Interesse an einem störungsfreien Arbeitsablauf und der Wahrung des Betriebsfriedens entgegenstehen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.

Volltext bei lexetius.com

47
von
60
BAG, 10.11.2004 - 7 ABR 19/04

Bestellung des Wahlvorstands - Antrag der Gewerkschaft

Eine Gewerkschaft ist i. S. v. § 17 Abs. 4 BetrVG im Betrieb vertreten, wenn ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs als Mitglied angehört und dieser nach der Satzung nicht offensichtlich zu Unrecht als Mitglied aufgenommen wurde. Die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft für den Betrieb oder das Unternehmen des Arbeitgebers ist dazu nicht erforderlich.

Volltext bei lexetius.com

48
von
60
BAG, 26.10.2004 - 1 AZR 493/03

Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung

1. Die Wahrung der Schriftform des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Interessenausgleichs.

2. Wenn zwischen den Betriebsparteien kein wirksamer Interessenausgleich zu Stande kommt, muss der Arbeitgeber vor der tatsächlichen Durchführung der Betriebsänderung alle Möglichkeiten einer Einigung ausschöpfen und erforderlichenfalls die Einigungsstelle anrufen. Hiervon können ihn formlose Mitteilungen des Betriebsratsvorsitzenden nicht entbinden. Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nach, schuldet er den Arbeitnehmern, die infolge der Betriebsänderung entlassen werden, nach § 113 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BetrVG einen Nachteilsausgleich.

Volltext bei lexetius.com

49
von
60
BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 208/03

Ordentliche betriebsbedingte Kündigung

Tatbestand: Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch über die Wirksamkeit zweier ordentlicher Kündigungen und in diesem Zusammenhang um die Frage, ob zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) ein Arbeitsverhältnis besteht. Außerdem verlangt der Kläger, von der Beklagten zu 2) beschäftigt ...

Volltext bei lexetius.com

50
von
60
BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 93/03

Bereitschaftsdienst - Arbeitszeit - Kirchliche Regelung

1. Bereitschaftsdienst ist seit dem 1. Januar 2004 Arbeitszeit i. S. v. § 2 ArbZG.

2. § 7 Abs. 4 ArbZG ermächtigt die Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, in ihren Regelungen abweichend von der gesetzlichen Höchstarbeitszeit in § 3 ArbZG die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt.

3. Schließt das Kuratorium einer Katholischen Krankenhausstiftung mit der Mitarbeitervertretung einen "Hausvertrag", ist das jedenfalls dann keine Regelung i. S. v. § 7 Abs. 4 ArbZG, wenn die kirchenrechtliche Mitarbeitervertretungsordnung keine Delegation der Regelungsbefugnis für Abweichungen i. S. v. § 7 Abs. 4 ArbZG enthält.

Volltext bei lexetius.com

Nächste Seite
Seiten:
1 2 3 4 5 6
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht