Rechtsprechung zu § 118 BetrVG
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BAG, 14.01.2004 - 7 ABR 26/03
Anfechtung einer Betriebsratswahl in einem Betriebsteil
Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am 15. Februar 2002 in der Betriebsstätte H der Arbeitgeberin durchgeführten Betriebsratswahl.
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BVerwG, 07.10.2003 - 6 P 4.03
Ausschluss der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten; persönlicher Geltungsbereich des Normalvertrags Bühne; Bühnenkünstler und Bühnentechniker; Referenten für Öffentlichkeitsarbeit bei einem Kulturorchester.
Der Ausschluss der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 NWPersVG bezieht sich seit 1. Januar 2003 auch auf die Referenten für Öffentlichkeitsarbeit bei einem Kulturorchester.
NWPersVG § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3; Normalvertrag Bühne § 1
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BAG, 19.02.2003 - 4 AZR 708/01
Feststellungsinteresse ausschließlich für die Vergangenheit
Tatbestand: Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der Klägerin für die Zeit vom 15. November 1996 bis zum 31. Oktober 2000.
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BAG, 30.10.2001 - 1 AZR 67/01
Verjährung des Anspruchs auf eine Sozialplanabfindung
Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob der Anspruch des Klägers auf eine Sozialplanabfindung verjährt ist.
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BAG, 30.10.2001 - 1 AZR 66/01
Verjährung des Anspruchs auf eine Sozialplanabfindung
Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob der Anspruch des Klägers auf eine Sozialplanabfindung verjährt ist.
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BAG, 30.10.2001 - 1 AZR 65/01
Verjährung des Anspruchs auf eine Sozialplanabfindung
1. Der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung unterliegt nicht der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB.
2. Die Sozialplanabfindung ist weder Lohn bzw Gehalt noch ein anderer Dienstbezug im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB oder eine andere anstelle oder als Teil des Lohnes vereinbarte Leistung im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB. Sie soll nicht Leistungen entgelten, die der Arbeitnehmer erbracht hat. Sie bezweckt vielmehr den - zukunftsgerichteten - Ausgleich oder die Milderung der Nachteile, die dem Arbeitnehmer durch eine Betriebsänderung entstehen.
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BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 559/00
Außerordentliche Kündigung - MfS-Tätigkeit - Fragebogenlüge - herausgehobene Tätigkeit in einem Verkehrsflughafen
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.
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BSG, 10.08.2000 - B 11 AL 93/99 R
Gründe: I. Der Rechtsstreit betrifft die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) und Beiträgen zur Sozialversicherung nach § 128 Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
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BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 406/99
Betriebsübergang und Umwandlung - Kreiskrankenhaus
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Beklagten.
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BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 416/99
Betriebsübergang und Umwandlung - Kreiskrankenhaus
1. Die Umwandlung ist nicht der gegenüber dem Betriebsübergang speziellere Tatbestand. Die Voraussetzungen des § 613a BGB sind auch im Zusammenhang mit einer Umwandlung selbständig zu prüfen. Soll ein Unternehmen, das von einer Gebietskörperschaft betrieben wird, zur Aufnahme durch eine Kapitalgesellschaft oder zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft ausgegliedert werden (§ 168 UmwG), kommt ein Betriebsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger schon vor Eintritt der Wirkung der Ausgliederung in Betracht.
2. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses besteht auch bei einem Betriebsübergang im Zusammenhang mit einer Umwandlung.
3. Widerspricht ein Mitglied der Personalvertretung des übergehenden Betriebes dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, so scheidet es mit dem Betriebsübergang aus der Personalvertretung aus. Diese ist bei einer Kündigung des betreffenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu beteiligen, auch wenn der Arbeitnehmer in dem übergegangenen Betrieb aufgrund einer Arbeitnehmerüberlassung weiterbeschäftigt wird.
