Rechtsprechung zu § 19 BetrVG
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BAG, 27.09.2005 - 1 ABR 41/04
Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft
1. Eine Gewerkschaft kann auf Grund ihrer Satzungs- und Tarifautonomie frei entscheiden, für welche Arbeitnehmer und in welchen Wirtschaftsbereichen sie tätig werden will. Sie hat auch das Recht, den Zuständigkeitsbereich zu ändern. Eine Änderung ist nicht deshalb unzu-lässig, weil für den neu erfassten Bereich bereits eine andere Gewerkschaft tarifzuständig ist.
2. Den Gewerkschaften ist es grundsätzlich nicht verwehrt, sich in ihrer Satzungskompetenz zu beschränken und Änderungen der Satzung von der Zustimmung Dritter abhängig zu machen. Ein Verstoß gegen einen derartigen Zustimmungsvorbehalt führt im Außenverhältnis nicht notwendig zur Unwirksamkeit der Satzungsänderung.
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BAG, 17.08.2005 - 7 ABR 62/04
Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen
Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2) und zu 3) beteiligten Arbeitgeberinnen in B einen gemeinsamen Betrieb iSv. § 1 BetrVG führen.
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BAG, 22.06.2005 - 7 ABR 57/04
Gemeinsamer Betrieb
Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin mit den zu 4) und 6) beteiligten Unternehmen jeweils einen gemeinsamen Betrieb führt.
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BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 38/04
Gemeinsamer Betrieb - Organschaft
Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2) und 3) beteiligten Arbeitgeberinnen einen gemeinsamen Betrieb führen.
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BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03
Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer
Arbeitnehmer, die nicht gewerbsmäßig oder im Wege der sog. Konzernleihe nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden, sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs i. S. v. § 9 BetrVG. Sie sind weder bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke zu berücksichtigen, noch steht ihnen nach § 8 BetrVG das passive Wahlrecht zum Betriebsrat des Entleiherbetriebs zu.
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BAG, 11.02.2004 - 7 ABR 27/03
Gemeinsamer Betrieb
§ 1 Abs. 2 BetrVG in der Fassung des am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der Betriebsverfassung vom 23. Juli 2001 enthält keine eigenständige Definition des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen. Nach dieser Vorschrift wird lediglich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vermutet, dass ein gemeinsamer Betrieb besteht. Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, schließt dies das Bestehen eines gemeinsamen Betriebs nicht aus.
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BAG, 20.11.2003 - 8 AZR 511/02
Eingruppierung eines geschäftsführenden Gewerkschaftssekretärs
Tatbestand: Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers, Zahlung einer Vertretungszulage und über die Zahlung eines Vergütungsvorschusses.
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BAG, 22.10.2003 - 7 ABR 18/03
Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen
Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2) bis 10) beteiligten Arbeitgeberinnen einen gemeinsamen Betrieb führen, für den der Antragsteller als Betriebsrat zuständig ist.
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BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 29/02
Kosten der Betriebsratswahl
Gründe: I. Die antragstellende Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver. di) verlangt von der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin die Freistellung von Rechtsanwaltskosten, die ihr in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl entstanden sind.
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BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 59/01
Karitative Einrichtung der Kirche - Wohnungsbau-GmbH
Eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene Einrichtung der katholischen Kirche ist nach § 118 Abs. 2 BetrVG vom Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes ausgenommen, wenn sie karitative oder erzieherische Zwecke verfolgt. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Selbstverständnis der Kirche.
