Rechtsprechung zu § 19 BetrVG
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BAG, 19.02.2002 - 1 ABR 26/01

Geltung einer Betriebsvereinbarung in einem Betriebsteil

Ein Betriebsteil im Sinne des § 4 Satz 1 BetrVG aF muß ein bestimmtes Maß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb aufweisen. Maßgebend dafür ist das Bestehen einer Leitung, die überhaupt Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt. Diese Weisungsrechte müssen sich nicht auf alle mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten erstrecken.

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BAG, 14.11.2001 - 7 ABR 31/00

Ersatzwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds

Scheidet ein im Wege der Verhältniswahl freigestelltes Betriebsratsmitglied aus der Freistellung aus, so rückt ein Betriebsratsmitglied aus derselben Vorschlagsliste nach. Ist die Liste erschöpft, so wird das ersatzweise freizustellende Betriebsratsmitglied vom Betriebsrat im Wege der Mehrheitswahl gewählt.

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BAG, 24.10.2001 - 7 ABR 20/00

Abwicklung von Freistellungsansprüchen des Betriebsrats nach Ende seiner Amtszeit

Der Betriebsrat bleibt in entsprechender Anwendung von § 22 BetrVG, § 49 Abs. 2 BGB auch nach dem Ende seiner Amtszeit befugt, noch nicht erfüllte Kostenerstattungsansprüche gegen den Arbeitgeber weiter zu verfolgen und an den Gläubiger abzutreten.

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BAG, 27.06.2001 - 7 ABR 50/99

Wahlrecht von Rehabilitanden zur Schwerbehindertenvertretung

Schwerbehinderte, die an Maßnahmen zur Rehabilitation in einem privatwirtschaftlichen Berufsbildungswerk teilnehmen, sind bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung wahlberechtigt.

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BAG, 25.04.2001 - 7 ABR 26/00

Ersatzfreistellung für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied

Bei Ausscheiden eines nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG im Wege der Verhältniswahl in die Freistellung gewählten Betriebsratsmitglieds ist das ersatzweise freizustellende Mitglied in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der Vorschlagsliste zu entnehmen, der das zu ersetzende Mitglied angehörte. Bei Erschöpfung der Liste ist das ersatzweise freizustellende Mitglied im Wege der Mehrheitswahl zu wählen.

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BAG, 15.11.2000 - 7 ABR 23/99

Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit einer in der Zeit vom 2. bis 12. Dezember 1997 durchgeführten Betriebsratswahl.

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BAG, 09.08.2000 - 7 ABR 56/98

Errichtung eines Gesamtbetriebsrats bei einer politischen Partei

Die Bezirke und die Landesverbände/ Landesorganisationen der SPD sind rechtlich selbständige nicht eingetragene Zweigvereine innerhalb der SPD und damit ihrerseits Unternehmen im Sinne des § 47 Abs. 1 BetrVG. Die für sie gebildeten Betriebsräte können bei dem Bundesvorstand der SPD keinen Gesamtbetriebsrat nach den Vorschriften des BetrVG errichten.

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BAG, 29.06.2000 - 8 ABR 44/99

1. Das Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz gem. § 126 InsO ist auch dann zulässig, wenn die Kündigung der im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer schon vor Einleitung des Verfahrens erfolgt ist.

2. Die gerichtliche Prüfung im Beschlussverfahren erstreckt sich auch auf die Kündigungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters.

InsO §§ 22, 126, 127, 128; BGB § 613a; KSchG § 1

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BAG, 22.03.2000 - 7 ABR 34/98

Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

1. Eine Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, daß auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt.

2. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitgeber einem anderen Betriebsinhaber zur Arbeitsleistung überlassen und in dessen Betrieb eingegliedert, bleibt er gemäß § 14 Abs. 1 AÜG betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb des Vertragsarbeitgebers zugeordnet. Dies gilt auch für die gesetzlich nicht geregelten Erscheinungsformen der nichtgewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.

3. § 14 Abs. 1 AÜG ist auch anwendbar, wenn ein in Deutschland ansässiger Vertragsarbeitgeber Arbeitnehmer an den Inhaber eines im Ausland liegenden Betriebs verleiht.

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BAG, 28.10.1999 - 2 AZR 437/98

Wird eine Betriebsabteilung stillgelegt und kann ein dort beschäftigtes Betriebsratsmitglied nach entsprechender Änderungskündigung zu im übrigen unveränderten Bedingungen auf einem freien Arbeitsplatz in einer anderen Betriebsabteilung weiterbeschäftigt werden, so ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, einen örtlich näher gelegenen und deshalb das Betriebsratsmitglied weniger belastenden Arbeitsplatz freizukündigcn.

KSchG § 1 Abs. 2 und 3, § 2, § 15 Abs. 1 und 5; BetrVG § 4

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