Rechtsprechung zu § 2 BetrVG
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BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 461/04
Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben
Tatbestand: Die Parteien streiten sowohl im Rahmen einer negativen Feststellungsklage als auch im Rahmen einer auf Duldung gerichteten Widerklage darüber, ob die beklagte Gewerkschaft berechtigt ist, in Betrieben der klagenden Arbeitgeberin durch betriebsfremde Beauftragte Mitgliederwerbung zu ...
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BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 460/04
Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben
1. Die Mitgliederwerbung ist Teil der durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften.
2. Gewerkschaften haben grundsätzlich ein Zutrittsrecht zu Betrieben, um dort auch durch betriebsfremde Beauftragte um Mitglieder zu werben.
3. Das Zutrittsrecht ist nicht unbeschränkt. Ihm können die verfassungsrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers, insbesondere dessen Interesse an einem störungsfreien Arbeitsablauf und der Wahrung des Betriebsfriedens entgegenstehen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
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BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06
Kostenerstattung im Beschlussverfahren
Der Beteiligte eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens kann vom Arbeitgeber die Erstattung seiner außergerichtlichen Verfahrenskosten regelmäßig nur verlangen, wenn Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes dies vorsehen. Die Verfahrenskosten sind kein nach § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Schaden.
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BAG, 10.11.2004 - 7 ABR 19/04
Bestellung des Wahlvorstands - Antrag der Gewerkschaft
Eine Gewerkschaft ist i. S. v. § 17 Abs. 4 BetrVG im Betrieb vertreten, wenn ihr mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs als Mitglied angehört und dieser nach der Satzung nicht offensichtlich zu Unrecht als Mitglied aufgenommen wurde. Die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft für den Betrieb oder das Unternehmen des Arbeitgebers ist dazu nicht erforderlich.
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BAG, 27.05.2003 - 9 AZR 366/02
Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit
Tatbestand: Die Parteien streiten (noch) darüber, ob die Klägerin von der Beklagten verlangen kann, es zu unterlassen, Regelungen aus von ihr mit ihren Mitarbeitern getroffenen Vereinbarungen vom 31. Mai 2000 bei den Mitgliedern der Klägerin anzuwenden.
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BAG, 19.03.2003 - 4 AZR 271/02
Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch - Klageantrag
Der Klageantrag, mit dem eine Gewerkschaft gegenüber einem Arbeitgeber dessen Verurteilung - unter Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung - erstrebt, die Anwendung näher bezeichneter untertariflicher Arbeitsbedingungen hinsichtlich ihrer Mitglieder zu unterlassen, bedarf zu seiner hinreichenden Bestimmtheit i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der namentlichen Benennung der Arbeitnehmer, die Mitglied der Klägerin sind.
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BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06
Streik um Tarifsozialplan
1. Ein Arbeitgeberverband kann firmenbezogene Verbandstarifverträge schließen, mit denen die Nachteile aus konkreten Betriebsänderungen ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Für den Abschluss solcher Tarifverträge kann eine Gewerkschaft zum Streik aufrufen.
2. Eine gerichtliche Kontrolle des Umfangs von Streikforderungen, die auf tariflich regelbare Ziele gerichtet sind, ist mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.
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BAG, 03.06.2003 - 1 ABR 19/02
Arbeitnehmerdatenschutz - Arbeitszeitschutz
Die dem Betriebsrat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG obliegende Pflicht, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zu unterstützen, berechtigt ihn nicht stets und einschränkungslos, den Aufsichtsbehörden die vom Arbeitgeber elektronisch erfaßten tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten der Arbeitnehmer namensbezogen mitzuteilen. Aus Gründen des Datenschutzes muß er vielmehr im Einzelfall die Erforderlichkeit der Datenweitergabe prüfen und hierbei die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigen.
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BAG, 19.02.2008 - 1 ABR 84/06
Auskunftsanspruch des Betriebsrats
Gründe: A. Die Beteiligten streiten über Auskunftsansprüche.
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BAG, 15.05.2007 - 1 ABR 32/06
Mitbestimmung im Gemeinschaftsbetrieb
1. Im Gemeinschaftsbetrieb ist ein einzelnes an der gemeinsamen Führung beteiligtes Unternehmen nicht passivlegitimiert für Ansprüche des Betriebsrats, die sich auf die Vornahme oder die Unterlassung einer der gemeinsamen betrieblichen Leitungsmacht unterfallenden Maßnahme richten.
2. Die dauerhafte Erhöhung des Umfangs der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG.
3. In der nach Dauer und Umfang nicht unerheblichen Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers liegt eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft um fünf Stunden ist in der Regel nicht erheblich.
