Rechtsprechung zu § 21a BetrVG
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BAG, 22.03.2005 - 1 ABR 64/03

Sperrwirkung eines Tarifvertrags

Bestimmt ein Tarifvertrag seinen fachlichen Geltungsbereich nicht durch die Angabe eines Wirtschaftszweigs, sondern durch die Mitgliedschaft im tarifschließenden Arbeitgeberverband, ist regelmäßig anzunehmen, dass sein Geltungsbereich sich über die tatsächlichen Mitgliedsunternehmen hinaus auf alle Unternehmen erstreckt, die Mitglieder des betreffenden Arbeitgeberverbands werden können.

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BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02

Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit

1. Sieht eine Betriebsvereinbarung zwingend einen täglichen Gleitzeitrahmen vor, so können der Betriebsrat und bei groben Verstößen auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser die Überschreitung des Gleitzeitrahmens durch Arbeitnehmer verhindert.

2. Betriebsrat und Gewerkschaft können vom Arbeitgeber nicht die Durchführung einer tarifvertragswidrigen Betriebsvereinbarung verlangen. Sieht ein im Betrieb anwendbarer Tarifvertrag zwingend den vollständigen Ausgleich von Gleitzeitguthaben innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor, können die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung nicht wirksam die Übertragung von Gleitzeitguthaben über den Ausgleichszeitraum hinaus vereinbaren.

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BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01

Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

1. Im Fall eines Betriebsübergangs behalten Gesamtbetriebsvereinbarungen, die in den Betrieben des abgebenden Unternehmens gelten, in den übertragenen Teilen des Unternehmens ihren Status als Rechtsnormen auch dann, wenn nur einer oder mehrere Betriebe übergehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das andere Unternehmen bis dahin keinen Betrieb führte und die übertragenen Betriebe ihre Identität bewahrt haben.

2. Wird nur ein Betrieb übernommen, bleiben die Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen bestehen. Werden alle oder mehrere Betriebe übernommen, bleiben dort die Gesamtbetriebsvereinbarungen als solche bestehen.

3. Wird ein übernommener Betriebsteil vom Erwerber als selbständiger Betrieb geführt, gelten in ihm die im ursprünglichen Betrieb bestehenden Einzel- und Gesamtbetriebsvereinbarungen normativ weiter.

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BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 77/06

Spaltung eines Betriebs

Die teilweise Stilllegung eines Betriebs ist keine Spaltung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG

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BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 59/05

Betriebsvereinbarung über Kundenfahrten als Arbeitszeit

Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit von Regelungen über die Behandlung von Wegezeiten in einer Betriebsvereinbarung.

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BAG, 21.01.2003 - 1 ABR 9/02

Betriebsvereinbarung über die vorübergehende Veränderung der Dauer der Arbeitszeit in Eil- und Notfällen; Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG für "Ausgleichsregelungen"

Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zur vorübergehenden Veränderung der Arbeitszeit in Notfällen.

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BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 3/07

Vollstreckungsabwehr bei Verlust der Betriebsidentität

Die Zusammenfassung von Betrieben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG führt für sich allein nicht zum Verlust der betriebsverfassungsrechtlichen Identität der zusammengefassten Einheiten. Bestehende Betriebsvereinbarungen und Vollstreckungstitel gelten im fingierten Einheitsbetrieb beschränkt auf ihren bisherigen Wirkungsbereich weiter.

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BAG, 12.03.2008 - 10 AZR 256/07

Anspruch auf 14. Monatsgehalt und Gewährung von Wegestunden

Tatbestand: Die Parteien streiten noch über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines 14. Monatsgehalts für die Jahre 2003 bis 2005 und zur Gewährung sogenannter Wegestunden.

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BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 537/06

Außerordentliche Kündigung - betriebsverfassungswidrig erlangte Information

Tatbestand: Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

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BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 826/06

Wirksamkeit der Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung

Die Teilkündigung einer Betriebsvereinbarung ist regelmäßig zulässig, wenn der gekündigte Teil einen selbständigen Regelungskomplex betrifft, der ebenso in einer eigenständigen Betriebsvereinbarung geregelt werden könnte.

Wollen die Betriebsparteien in einem solchen Fall die Teilkündigung ausschließen, müssen sie dies in der Betriebsvereinbarung deutlich zum Ausdruck bringen.

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