Rechtsprechung zu § 21a BetrVG
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BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 111/05
Anrechnung von Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage
Die Betriebsparteien können wegen des Tarifvorbehalts in § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG keine Regelungen über die Weitergabe von Tariferhöhungen treffen. Sie sind jedoch nicht gehindert zu regeln, ob und inwieweit Tariferhöhungen auf übertarifliche Zulagen angerechnet werden können.
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BAG, 24.01.2006 - 1 ABR 60/04
Zumutbare Datenermittlung durch Betriebsrat
Gründe: A. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft über die Bandbreiten der Gehälter von außertariflichen Angestellten.
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BAG, 28.06.2005 - 1 AZR 359/04
Ablösende Betriebsvereinbarung - Zustandekommen einer Provisionsabrede - Gesamtzusage
Tatbestand: Die Parteien streiten über Provisionszahlungen für die Monate Januar 2002 bis Mai 2002.
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BAG, 28.06.2005 - 1 AZR 375/04
Ablösende Betriebsvereinbarung - Gesamtzusage
Tatbestand: Die Parteien streiten über Provisionszahlungen für die Monate Januar 2002 bis Mai 2002.
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BAG, 28.06.2005 - 1 AZR 213/04
Ablösende Betriebsvereinbarung - Gesamtzusage
Tatbestand: Die Parteien streiten über Provisionszahlungen für die Monate Januar 2002 bis Mai 2002.
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BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 353/04
Abfindung nach Altersteilzeitarbeitsverhältnis
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe einer Abfindung nach Beendigung ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.
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BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 23/03
Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle
1. Der Normzweck eines Sozialplans wird nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht nur durch einen Ausgleich, sondern schon durch die Milderung der den Arbeitnehmern auf Grund der Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile erreicht.
2. Hat der Betriebsrat den Spruch der Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans mit der Begründung angefochten, dessen Gesamtvolumen sei zu gering, muss er darlegen, dass der Sozialplan seinen gesetzlichen Zweck nicht erfüllt, weil er nicht einmal eine substantielle Milderung der Nachteile vorsieht.
3. Ein Ermessensfehler der Einigungsstelle liegt auch bei Unterschreitung der Grenze des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht vor, wenn andernfalls das Sozialplanvolumen für das Unternehmen wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. In diesem Zusammenhang kann es auf die Möglichkeit eines sog. Berechnungsdurchgriffs auf Konzernobergesellschaften ankommen.
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BAG, 24.08.2004 - 1 AZR 419/03
Änderungsschutzklage - "überflüssige" Änderungskündigung - Umstellung vom Prämien- auf Zeitlohn - LRTV Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Hessen
Eine Änderungskündigung verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn es ihrer nicht bedarf, da die angestrebte Änderung der Arbeitsbedingungen bereits auf Grund anderer Umstände eingetreten ist. Dennoch kann eine Änderungsschutzklage nach § 4 Satz 2 KSchG (aF) in diesem Fall keinen Erfolg haben, weil ihre Begründetheit voraussetzt, dass zu dem Termin, zu welchem die Änderungskündigung ausgesprochen wurde, das Arbeitsverhältnis noch zu den unveränderten Bedingungen bestand.
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BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 4/03
Einigungsstelle zu Regelungen zum Gesundheitsschutz
Eine betriebliche Einigungsstelle, die Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung und zur Unterweisung der Beschäftigten nach § 5, § 12 ArbSchG erstellen soll, muss eine eigene Entscheidung in den zu regelnden Angelegenheiten treffen und darf dies nicht der einseitigen Festlegung durch den Arbeitgeber überlassen. Sie erfüllt ihren Regelungsauftrag auch nicht dadurch, dass sie den Arbeitgeber verpflichtet, das Ergebnis seiner Festlegungen dem Betriebsrat zur Beratung - oder Zustimmung - vorzulegen.
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BAG, 19.11.2003 - 7 AZR 11/03
Kündigung - Betriebsratsanhörung
Wird ein von zwei Unternehmen geführter Gemeinschaftsbetrieb aufgelöst, weil eines der beiden Unternehmen seine betriebliche Tätigkeit einstellt, führt dies grundsätzlich nicht zur Beendigung der Amtszeit das für den Gemeinschaftsbetrieb gewählten Betriebsrats. Dieser nimmt für die verbleibenden Arbeitnehmer des anderen Unternehmens weiterhin die ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustehenden Rechte und Pflichten wahr. Das gilt auch, wenn nur noch eines von sieben Betriebsratsmitgliedern im Amt ist.
