Rechtsprechung zu § 23 BetrVG
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BAG, 11.12.2001 - 1 ABR 3/01

Mitbestimmung bei Überschreiten der Jahresarbeitszeit

Eine tarifliche Jahresarbeitszeit ist in der Regel nicht gleichbedeutend mit der betriebsüblichen Arbeitszeit i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Das Überschreiten der Jahresarbeitszeit als solches löst deshalb regelmäßig nicht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus.

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BAG, 15.08.2001 - 7 ABR 2/99

Patt-Situation bei Wahl des Gruppenvertreters für Gesamtbetriebsrat

Das bei betriebsratsinternen Wahlen einer Gruppe zustehende Bestimmungsrecht geht im Fall einer Patt-Situation jedenfalls ohne einen Mehrheitsbeschluß der Gruppe nicht auf das Betriebsratsplenum über. Dieses darf die Entscheidung nicht an sich ziehen. Vielmehr ist die Patt-Situation durch Losentscheid aufzulösen.

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BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 7/00

Einseitige Änderung der Eingruppierungsordnung - Mitbestimmung des Betriebsrats - Unterlassungsanspruch

Gründe: A. Die Beteiligten streiten noch über die Untersagung der Anwendung einer dem - gekündigten - Tarifvertrag entnommenen, jedoch modifizierten Vergütungsordnung ohne Zustimmung des Betriebsrats.

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BAG, 24.01.2001 - 7 ABR 2/00

Bestimmtheit eines Antrags im Beschlußverfahren

Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Betriebsvertretung berechtigt ist, ihren Vorsitzenden zu einem einwöchigen Seminar über Arbeitssicherheit/ Arbeitsschutz zu entsenden.

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BAG, 05.04.2000 - 7 ABR 6/99

Kosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG

Der Arbeitgeber hat nicht die Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Verfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG entstanden sind.

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BAG, 20.04.1999 - 1 AZR 631/98

1. Eine Tariföffnungsklausel gemäß. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG kann nur von den Parteien desjenigen Tarifvertrages vereinbart werden, der für eine Betriebsvereinbarung geöffnet werden soll.

2. Die zuständigen Tarifvertragsparteien können eine Betriebsvereinbarung auch rückwirkend genehmigen. Die rückwirkende Kürzung tariflicher Ansprüche (hier Verlängerung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich) ist allerdings begrenzt durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes.

3. Das schutzwürdige Vertrauen auf unveränderten Fortbestand einer tariflichen Regelung entfällt, wenn die zuständige Gewerkschaft ihre Mitglieder darüber informiert, daß sie eine ungünstigere Betriebsvereinbarung genehmigt hat. Das gilt auch dann, wenn diese Genehmigung zunächst unwirksam ist, weil sie nicht mit dem eigentlich zuständigen Arbeitgeberverband, sondern nur mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde, der an der abweichenden betrieblichen Regelung beteiligt war.

BetrVG § 77 Abs. 3; BGB § 134; TVG §§ 1. 2

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