Rechtsprechung zu § 33 BetrVG
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BAG, 21.07.2004 - 7 ABR 58/03

Betriebsratsmitglieder - Entsendung in Gesamtbetriebsrat

1. Der Betriebsrat entscheidet über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 Abs. 2 BetrVG durch Geschäftsführungsbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit nach § 33 Abs. 1 BetrVG.

2. Die Verhältniswahl ist kein allgemeines Prinzip der Betriebsverfassung. Sie ist auch nicht aus Gründen des Minderheitenschutzes bei der Entscheidung des Betriebsrats über die Entsendung von Mitgliedern in den Gesamtbetriebsrat geboten.

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BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 10/04

Betriebsrat - Entsendung - verkleinerter Gesamtbetriebsrat

1. In Tarifverträgen, die nach § 47 Abs. 4 BetrVG die Bildung eines verkleinerten Gesamtbetriebsrats vorsehen, darf einer nach regionalen Gesichtspunkten zusammengefassten Versammlung der Betriebsräte (Entsendungskörper) die Entscheidung über die in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Betriebsratsmitglieder übertragen werden.

2. Beschlüsse über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 BetrVG werden nach § 33 Abs. 1 BetrVG mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

3. Das gilt auch für die Entsendung durch einen nach regionalen Gesichtspunkten gebildeten Entsendungskörper. Die entsprechende tarifliche Regelung muss deshalb für die Entsendungsbeschlüsse nicht zwingend die Verhältniswahl vorschreiben. Die Verhältniswahl ist nicht nach Art. 9 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich bei allen Entscheidungen des Betriebsrats zwingend geboten.

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BAG, 03.08.1999 - 1 ABR 30/98

Ein Betriebsratsmitglied ist wegen Interessenkollision verhindert, an einer die eigene Umgruppierung betreffenden Beschlußfassung des Betriebsrats und auch an der ihr vorangegangenen Beratung teilzunehmen. Für das verhinderte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu laden. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses, mit dem der Betriebsrat die Zustimmung zur Umgruppierung verweigert. Mit Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gilt in diesem Fall die Zustimmung mangels wirksamer Verweigerung als erteilt.

BetrVG §§ 25, 29, 33, 99

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BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 33/04

Gesamtbetriebsratsmitglieder - Abberufung - Gruppenschutz

Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen des Betriebsrats über die Abberufung eines Mitglieds und von zwei Ersatzmitgliedern aus dem Gesamtbetriebsrat.

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BAG, 06.12.2006 - 7 ABR 62/05

Beschlussverfahren - Zulässigkeit des Antrags - Beschlussfassung des Betriebsrats - Restmandat

Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Anfechtung des Spruchs einer Einigungsstelle, hier über die ordnungsgemäße Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats und über die ordnungsgemäße Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens.

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BAG, 10.10.2007 - 7 ABR 51/06

Beschluss - Betriebsrat - Genehmigung

Der Betriebsrat kann durch eine nachträgliche Beschlussfassung eine von dem Betriebsratsvorsitzenden zuvor ohne Rechtsgrundlage im Namen des Betriebsrats getroffene Vereinbarung genehmigen.

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BAG, 23.08.2006 - 7 ABR 51/05

Konzernbetriebsrat - Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen - Kostenfreistellungsanspruch gegenüber dem herrschenden Unternehmen

Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats für einen Konzern der sog. "S-Gruppe" mit dem zu 9) beteiligten Kaufmann D als herrschendem Unternehmen.

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BAG, 18.01.2006 - 7 ABR 25/05

Betriebsratsbeschluss - Ladungsmangel

Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die dem zu 3) beteiligten Betriebsrat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entstanden sind.

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BAG, 16.11.2005 - 7 ABR 12/05

Hinzuziehung eines Sachverständigen

1. Es zählt zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, die in Formulararbeitsverträgen enthaltenen Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Nachweisgesetzes sowie mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überwachen.

2. Das Überwachungsrecht umfasst keine Zweckmäßigkeitskontrolle, sondern nur eine Rechtskontrolle der in den Formulararbeitsverträgen enthaltenen Vertragsklauseln.

3. Der Betriebsrat muss vor der Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nutzen, um sich das notwendige Wissen anzueignen. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist daher nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat nicht zuvor bei dem Arbeitgeber um die Klärung der offenen Fragen bemüht hat.

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BAG, 19.01.2005 - 7 ABR 24/04

Telefon - Amtsanschluss für Betriebsratsmitglied

Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, für zwei Betriebsratsmitglieder an ihren Arbeitsplätzen in den Verkaufsstellen B und N für die vorhandenen Telefone Amtsleitungen freizuschalten.

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