Rechtsprechung zu § 33 BetrVG
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BAG, 21.07.2004 - 7 ABR 62/03

Gesamtbetriebsausschuss - Wahl weiterer Mitglieder

Die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses werden nach § 51 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in der Fassung vom 23. Juli 2001 vom Gesamtbetriebsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Fassung der Normen beruht nicht auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers.

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BAG, 29.04.2004 - 1 ABR 30/02

Durchführung einer Betriebsvereinbarung über Gleitzeit

1. Sieht eine Betriebsvereinbarung zwingend einen täglichen Gleitzeitrahmen vor, so können der Betriebsrat und bei groben Verstößen auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser die Überschreitung des Gleitzeitrahmens durch Arbeitnehmer verhindert.

2. Betriebsrat und Gewerkschaft können vom Arbeitgeber nicht die Durchführung einer tarifvertragswidrigen Betriebsvereinbarung verlangen. Sieht ein im Betrieb anwendbarer Tarifvertrag zwingend den vollständigen Ausgleich von Gleitzeitguthaben innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor, können die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung nicht wirksam die Übertragung von Gleitzeitguthaben über den Ausgleichszeitraum hinaus vereinbaren.

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BAG, 11.02.2004 - 7 ABR 33/03

Beschlussverfahren - Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder.

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BAG, 27.01.2004 - 1 AZR 148/03

Verzicht auf Sozialplananspruch

Bei einem individualvertraglichen Verzicht auf Ansprüche aus einem Sozialplan findet das Günstigkeitsprinzip Anwendung. Der Verzicht ist zulässig, wenn zweifelsfrei feststellbar ist, dass die Abweichung vom Sozialplan objektiv die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung ist.

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BAG, 14.01.2004 - 4 AZR 10/03

Umgruppierung entsprechend der Änderung der kirchlichen Vergütungsordnung

Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin.

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BAG, 19.09.2001 - 7 ABR 32/00

Schulung von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann ein Ersatzmitglied zu einer Schulungsveranstaltung entsenden, wenn dies im Einzelfall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist.

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