Rechtsprechung zu § 37 BetrVG
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BAG, 19.01.2005 - 7 ABR 24/04

Telefon - Amtsanschluss für Betriebsratsmitglied

Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, für zwei Betriebsratsmitglieder an ihren Arbeitsplätzen in den Verkaufsstellen B und N für die vorhandenen Telefone Amtsleitungen freizuschalten.

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BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 35/03

Schwerbehindertenvertretung - Heranziehung - Vertretung

In Betrieben und Dienststellen, in denen in der Regel mehr als 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, kann die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Die Heranziehung weiterer stellvertretender Mitglieder ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen. Das gilt auch bei vorübergehender Verhinderung des nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX herangezogenen stellvertretenden Mitglieds.

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BAG, 12.06.2003 - 8 AZR 288/02

Eingruppierung eines approbierten Psychotherapeuten

Ohne anderslautenden ausdrücklichen tariflichen Hinweis können approbierte Psychotherapeuten nicht als "Ärzte" in tariflichen Entgeltregelungen angesehen werden.

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BAG, 27.06.2001 - 7 AZR 496/99

Berufliche Entwicklung eines freigestellten Personalratsmitglieds

Der Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Höhergruppierung setzt eine fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs voraus, den das Personalratsmitglied ohne die Personalratstätigkeit genommen hätte.

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BAG, 21.02.2001 - 7 ABR 9/00

Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

Gründe: A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen Anrufbeantworter, ein Fotokopiergerät sowie ein Faxgerät zur Verfügung zu stellen hat.

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BFH, 18.01.2001 - V R 83/97

Macht ein Bildungszentrum ihm abgetretene Kostenerstattungsansprüche von Betriebsräten für Schulungen gemäß § 40 i. V. m. § 37 Abs. 6 BetrVerfG gegenüber den Arbeitgebern geltend, so sind die Abrechnungen jedenfalls dann keine Rechnungen i. S. von § 14 Abs. 3 UStG, wenn sie zwar die Umsatzsteuerbeträge gesondert angeben, die in den Kosten für Unterkunft und Verpflegung enthalten sind, im Übrigen aber diese Kosten nur als Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) und nicht als (Netto-) Entgelt angeben. Die Grundsätze des zum Vorsteuerabzug ergangenen Urteils vom 27. Juli 2000 V R 55/ 99 gelten für § 14 Abs. 3 UStG entsprechend.

UStG 1980/ 1991 § 14 Abs. 3

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BAG, 07.12.2000 - 2 AZR 585/99

Weiterbeschäftigung

Tatbestand: Die Parteien streiten über rückständige Vergütungsansprüche. Der Kläger war ab 1. Januar 1980 bei der Firma smw zu einem Monatsbruttoentgelt von zuletzt 5. 599, 00 DM beschäftigt. Über das Vermögen der smw wurde am 5. August 1993 das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. L als ...

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EuGH, 04.06.1992 - C-360/90

Artikel 119 EWG-Vertrag und die Richtlinie 75/ 117/ EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen stehen einer nationalen Regelung entgegen, die für eine erheblich grössere Zahl von Frauen als von Männern gilt und die die Vergütung, die teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder von ihrem Arbeitgeber in Form von bezahlter Arbeitsfreistellung oder von Bezahlung von Überstunden bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen - die für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln und die während der betrieblichen Vollarbeitszeit veranstaltet werden, deren Dauer aber über die individülle Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten hinausgeht - zu erhalten haben, auf ihre individülle Arbeitszeit beschränkt, während vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder bei Teilnahme an denselben Schulungsveranstaltungen eine Vergütung bis in Höhe der Vergütung für Vollarbeitszeit erhalten. Es bleibt dem Mitgliedstaat unbenommen, nachzuweisen, daß diese Regelung durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

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BVerwG, 29.10.2008 - 2 B 25.08

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BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 593/06

Mobbing - Schmerzensgeld - Entlassung des Störers

Der Arbeitgeber haftet nach § 278 BGB für Schäden, die einer seiner Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass ihn sein Vorgesetzter schuldhaft in seinen Rechten verletzt.

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