Rechtsprechung zu § 37 BetrVG
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BAG, 26.07.2007 - 8 AZR 796/06
Schadensersatz - Auflösungsverschulden des Arbeitgebers - Entschädigung für den Verlust des Bestandsschutzes
Ein Entschädigungsanspruch für den Verlust des Bestandsschutzes setzt neben der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes voraus, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Arbeitnehmerkündigung das Arbeitsverhältnis nicht selbst hätte kündigen können.
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BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 62/06
Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Fahrtkosten
Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Antragsteller als freigestelltem Betriebsratsmitglied Fahrtkosten für regelmäßige Fahrten von seinem Wohnort zu dem am Betriebssitz der Arbeitgeberin befindlichen Betriebsratsbüro zu erstatten.
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BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06
Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist
In Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung.
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BAG, 16.11.2005 - 7 ABR 12/05
Hinzuziehung eines Sachverständigen
1. Es zählt zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, die in Formulararbeitsverträgen enthaltenen Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Nachweisgesetzes sowie mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überwachen.
2. Das Überwachungsrecht umfasst keine Zweckmäßigkeitskontrolle, sondern nur eine Rechtskontrolle der in den Formulararbeitsverträgen enthaltenen Vertragsklauseln.
3. Der Betriebsrat muss vor der Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nutzen, um sich das notwendige Wissen anzueignen. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist daher nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat nicht zuvor bei dem Arbeitgeber um die Klärung der offenen Fragen bemüht hat.
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BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 45/04
Fahrtkosten für Betriebsratstätigkeit - Elternzeit
Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem antragstellenden und zu 1) beteiligten Betriebsratsmitglied die Fahrtkosten zu erstatten, die diesem für die Fahrten zur Betriebsratssitzung während der Elternzeit entstanden sind.
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BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 14/04
Betriebsrat - Überlassung von Büropersonal
1. Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG auch dann verpflichtet, dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Büropersonal zur Verfügung zu stellen, wenn er das Betriebsratsbüro mit Personalcomputern ausgestattet hat.
2. Die Entscheidung, ob und ggf. welche im Zusammenhang mit der Betriebsratsarbeit anfallenden Bürotätigkeiten einer Bürokraft übertragen werden, obliegt dem Betriebsrat. Dabei hat er nicht nur die Interessen der Belegschaft an einer ordnungsgemäßen Ausübung des Betriebsratsamts, sondern auch berechtigte Belange des Arbeitgebers, auch insoweit sie auf die Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, zu berücksichtigen.
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BAG, 29.09.2004 - 1 AZR 473/03
Mitbestimmung bei Versetzungen im Gemeinschaftsbetrieb
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Zuweisung eines anderen Tätigkeitsbereichs.
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BAG, 29.09.2004 - 10 AZR 89/04
Verpflegungspauschale - Fahrentschädigung - Lokrangierführer
Tatbestand: Die Parteien streiten über eine Pauschale für Verpflegungs-Mehraufwand und über eine Fahrentschädigung für Lokomotivführer für jede geleistete Schicht mit Zugfahrt jeweils für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis zum 30. September 2002.
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BAG, 25.08.2004 - 7 AZR 39/04
Personalvertretung - Mehrflugstundenvergütung
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob Zeiten, in denen der Kläger Personalvertretungstätigkeit verrichtet, bei der Berechnung der Mehrflugstundenvergütung zu berücksichtigen sind.
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BAG, 18.12.2003 - 8 AZR 550/02
Eingruppierung einer Lehrerin für Textverarbeitung in Baden-Württemberg - Mehrarbeitsvergütung
Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und die daraus folgende Vergütung der Klägerin.
