Rechtsprechung zu § 37 BetrVG
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BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 9.02
Schulungskosten; Antragsbefugnis des Personalrats; fehlende Haushaltsmittel; Unaufschiebbarkeit des Schulungsbedarfs.
1. In einem Verfahren wegen Erstattung von Schulungskosten ist der Personalrat auch dann antragsbefugt, wenn das Personalratsmitglied, welches die Schulungskosten verauslagt hat, ebenfalls als Antragsteller am Verfahren beteiligt ist.
2. Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, welche für die Personalratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermittelt, sind von der Dienststelle bei Fehlen von Haushaltsmitteln nur dann zu übernehmen, wenn der Schulungsbedarf unaufschiebbar ist.
BPersVG §§ 44, 46; BHO § 3 Abs. 2, § 37
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76
BVerwG, 26.02.2003 - 6 P 10.02
Kosten für die Teilnahme an einer Spezialschulung; fehlende Haushaltsmittel; Unaufschiebbarkeit des Schulungsbedarfs.
1. Kosten für die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, welche für die Personalratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermittelt, sind von der Dienststelle bei Fehlen von Haushaltsmitteln nur dann zu übernehmen, wenn der Schulungsbedarf unaufschiebbar ist (wie Beschluss vom heutigen Tage BVerwG 6 P 9. 02).
2. Unaufschiebbar ist die Teilnahme des Personalratsmitgliedes an einer Spezialschulung, wenn es die dort vermittelten Kenntnisse benötigt, um einem akuten Handlungsbedarf auf Seiten des Personalrats zu genügen.
BPersVG §§ 44, 46; BHO § 3 Abs. 2, § 37
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BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 463/01
Tarifliche Versorgungsregelung - nichteheliche Kinder
Die Regelung des § 10 Nr. 4 des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe, daß die bisherigen Bezüge des verstorbenen Arbeitnehmers für den Rest des Sterbemonats und weitere drei Monate - falls kein Ehegatte vorhanden ist - vorrangig an die unterhaltsberechtigten Kinder zu zahlen sind, die mit dem Verstorbenen in einem Haushalt lebten oder für die er das Sorgerecht hatte, verstößt weder gegen das Verbot der Benachteiligung nichtehelicher Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
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BAG, 15.08.2001 - 7 ABR 2/99
Patt-Situation bei Wahl des Gruppenvertreters für Gesamtbetriebsrat
Das bei betriebsratsinternen Wahlen einer Gruppe zustehende Bestimmungsrecht geht im Fall einer Patt-Situation jedenfalls ohne einen Mehrheitsbeschluß der Gruppe nicht auf das Betriebsratsplenum über. Dieses darf die Entscheidung nicht an sich ziehen. Vielmehr ist die Patt-Situation durch Losentscheid aufzulösen.
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BAG, 22.02.2001 - 6 AZR 398/99
Abmahnung - Nebentätigkeit eines Polizeimusikers
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers.
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BAG, 24.01.2001 - 7 ABR 2/00
Bestimmtheit eines Antrags im Beschlußverfahren
Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Betriebsvertretung berechtigt ist, ihren Vorsitzenden zu einem einwöchigen Seminar über Arbeitssicherheit/ Arbeitsschutz zu entsenden.
