Rechtsprechung zu § 5 BetrVG
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BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98

Übergangsmandat des Betriebsrats

1. Wird eine Wahlanfechtung darauf gestützt, daß unter Verkennung des Betriebsbegriffs in einem Gemeinschaftsbetrieb ein weiterer Betriebsrat für einen unselbständigen Betriebsteil gewählt worden ist, muß eine nachfolgende Betriebsratswahl im Gemeinschaftsbetrieb ebenfalls angefochten werden. Das gilt auch, wenn in dem isolierten Wahlanfechtungsverfahren weitere Verfahrensverstöße geltend gemacht werden, die unabhängig von einer Verkennung des Betriebsbegriffs zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl führen (im Anschluß an BAG 7. Dezember 1988 - 7 ABR 10/ 88 - BAGE 60, 276 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 15).

2. Führt die Abspaltung eines betriebsratsfähigen Betriebsteils dazu, daß die von der Abspaltung betroffenen Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich nicht mehr repräsentiert werden, hat der Betriebsrat des bisherigen Betriebs in dem abgespaltenen Betriebsteil unverzüglich die Wahl eines Betriebsrats einzuleiten. Dazu ist er aufgrund eines im Betriebsverfassungsgesetz nicht geregelten, aber durch richterliche Rechtsfortbildung anzuerkennenden Übergangsmandats verpflichtet.

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BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 406/99

Betriebsübergang und Umwandlung - Kreiskrankenhaus

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Beklagten.

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BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 416/99

Betriebsübergang und Umwandlung - Kreiskrankenhaus

1. Die Umwandlung ist nicht der gegenüber dem Betriebsübergang speziellere Tatbestand. Die Voraussetzungen des § 613a BGB sind auch im Zusammenhang mit einer Umwandlung selbständig zu prüfen. Soll ein Unternehmen, das von einer Gebietskörperschaft betrieben wird, zur Aufnahme durch eine Kapitalgesellschaft oder zur Neugründung einer Kapitalgesellschaft ausgegliedert werden (§ 168 UmwG), kommt ein Betriebsübergang auf den übernehmenden Rechtsträger schon vor Eintritt der Wirkung der Ausgliederung in Betracht.

2. Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses besteht auch bei einem Betriebsübergang im Zusammenhang mit einer Umwandlung.

3. Widerspricht ein Mitglied der Personalvertretung des übergehenden Betriebes dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, so scheidet es mit dem Betriebsübergang aus der Personalvertretung aus. Diese ist bei einer Kündigung des betreffenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu beteiligen, auch wenn der Arbeitnehmer in dem übergegangenen Betrieb aufgrund einer Arbeitnehmerüberlassung weiterbeschäftigt wird.

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BAG, 18.04.2000 - 1 ABR 28/99

Betriebliche und außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsausbildung

1. Vereinbaren mehrere Arbeitgeber die gemeinsame Durchführung von Maßnahmen der Berufsbildung, ohne daß einzelne Arbeitgeber insoweit einen beherrschenden Einfluß hätten, so haben die Betriebsräte der betroffenen Betriebe bei der Durchführung der Bildungsmaßnahmen kein Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs. 1 BetrVG.

2. Die Betriebsräte haben jedoch in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 1 BetrVG beim Abschluß der Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Arbeitgeber insoweit mitzubestimmen, als Regelungen über die spätere Durchführung der Bildungsmaßnahmen getroffen werden.

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BAG, 09.02.2000 - 7 ABR 21/98

Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberinnen einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes führen.

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BVerwG, 08.03.1999 - 5 C 5.98

Ein schwerbehindertes geschäftsführendes Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins wird jedenfalls dann nicht auf einem Arbeitsplatz i. S. des § 7 Abs. 1 SchwbG beschäftigt, wenn es maßgeblichen Einfluß auf die Entscheidungen des Vereins hat.

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