Rechtsprechung zu § 5 BetrVG
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BAG, 28.03.2001 - 7 ABR 21/00
Wahlrecht von Beamten bei Betriebsratswahl
Beamte sind mit Ausnahme der spezialgesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle keine wahlberechtigten Arbeitnehmer iSv § 7 BetrVG. Dies gilt auch, wenn sie in einem von einem privaten Rechtsträger allein oder gemeinsam mit einem öffentlichen Rechtsträger geführten Betrieb eingegliedert sind.
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BVerwG, 22.03.2006 - 6 P 11.05
Gründe: I Der am … geborene Beschäftigte … B. war in der Zeit vom 15. Februar 1991 bis 31. März 1994 Leiter des Rechenzentrums bei der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. Aufgrund des Dienstvertrages vom 15. August 1991 war er auf unbestimmte Zeit angestellt. Zum 16. Juni 1997 ...
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BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 733/00
Klageänderung - leitender Angestellter - Leiter der Revisionsabteilung
Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung und um verschiedene Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz rechtshängig gemacht hat.
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BVerwG, 22.03.2006 - 6 P 10.05
Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein; Vorstand als Dienststellenleiter; Beteiligung eines Beschäftigten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; leitender Angestellter.
1. Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein ist Dienststellenleiter nach § 8 Abs. 5 Satz 1 MBG SH.
2. Streiten Dienststelle und Personalrat im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren darüber, ob eine bestimmte Beschäftigte leitende Angestellte nach § 84 Abs. 1 MBG SH ist, so ist diese Beschäftigte nicht am Verfahren zu beteiligen.
3. Ein Beschäftigter ist leitender Angestellter im Sinne von § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MBG SH, wenn er nach Dienststellung und Dienstvertrag durch die Wahrnehmung von Schlüsselaufgaben kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens ausübt, er dabei eigenen Entscheidungsspielraum hat und die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben seine Tätigkeit prägt.
MBG SH §§ 8, 84
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BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04
Betriebszugehörigkeit - Arbeitnehmerüberlassung im Konzern
1. Wahlberechtigt nach § 7 Satz 1 BetrVG und wählbar nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind nur betriebszugehörige Arbeitnehmer. Das sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebes stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen.
2. Hat ein konzernangehöriges Unternehmen als Personalführungsgesellschaft ausschließlich die Aufgabe, ihre Arbeitnehmer anderen Konzernunternehmen im In- und Ausland zur Arbeitsleistung ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht zu überlassen, bleiben die Arbeitnehmer entsprechend § 14 Abs. 1 AÜG betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb dieses Vertragsarbeitgebers zugeordnet. Sie sind dort für den Betriebsrat wahlberechtigt und wählbar nach § 7, § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
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BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 465/99
Betriebsbedingte Kündigung; vertragliche Einschränkung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers; Antrag auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsleiters
Der Antrag des Arbeitgebers auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsleiters gegen Abfindung bedarf der Begründung, wenn dieser nicht zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt ist oder wenn die Ausübung einer solchen Befugnis keinen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausmacht und somit seine Stellung nicht prägt.
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BAG, 08.08.2007 - 7 ABR 43/06
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 BetrVG
Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds einer durch Tarifvertrag errichteten Auszubildendenvertretung.
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BAG, 24.02.1999 - 5 AZB 10/98
Rechtsweg - Auszubildende in berufsbildenden Schulen und "sonstigen Berufsbildungseinrichtungen"
1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig für Streitigkeiten aus einem Berufsbildungsverhältnis nach § 1 Abs. 1 BBiG, wenn der Auszubildende aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages "beschäftigt" wird.
2. Ausschlaggebend für die Stellung als "Beschäftigter" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist weder der Lernort noch die Lehrmethode, sondern der Inhalt des Ausbildungsvertrages.
3. Auch Auszubildende in berufsbildenden Schulen und "sonstigen Berufsbildungseinrichtungen" im Sinne von § 1 Abs. 5 BBiG können "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte" nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sein.
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 a; BBiG § 1 Abs. 1, Abs. 5, § 2 Abs. 1
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BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 275/04
Zulässigkeit der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Wahlbewerbers nach § 103 BetrVG auf einen Betriebsausschuss
Tatbestand: Die Parteien streiten in der Revision nur noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
