Rechtsprechung zu § 51 BetrVG
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BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 37/04
Gesamtbetriebsausschuss - Erweiterung
Vergrößert sich die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats und dadurch nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auch die Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses, weil die Betriebsräte der nach § 613a BGB übergegangenen Betriebe ebenfalls Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsandt haben, sind alle weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach dem Prinzip der Verhältniswahl neu zu wählen. Ein Nachrücken von Ersatzmitgliedern oder eine Nachwahl, beschränkt auf die zusätzlichen Sitze, ist unzulässig.
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BAG, 21.07.2004 - 7 ABR 62/03
Gesamtbetriebsausschuss - Wahl weiterer Mitglieder
Die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses werden nach § 51 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in der Fassung vom 23. Juli 2001 vom Gesamtbetriebsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Fassung der Normen beruht nicht auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers.
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BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 10/04
Betriebsrat - Entsendung - verkleinerter Gesamtbetriebsrat
1. In Tarifverträgen, die nach § 47 Abs. 4 BetrVG die Bildung eines verkleinerten Gesamtbetriebsrats vorsehen, darf einer nach regionalen Gesichtspunkten zusammengefassten Versammlung der Betriebsräte (Entsendungskörper) die Entscheidung über die in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Betriebsratsmitglieder übertragen werden.
2. Beschlüsse über die Entsendung von Betriebsratsmitgliedern in den Gesamtbetriebsrat nach § 47 BetrVG werden nach § 33 Abs. 1 BetrVG mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
3. Das gilt auch für die Entsendung durch einen nach regionalen Gesichtspunkten gebildeten Entsendungskörper. Die entsprechende tarifliche Regelung muss deshalb für die Entsendungsbeschlüsse nicht zwingend die Verhältniswahl vorschreiben. Die Verhältniswahl ist nicht nach Art. 9 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich bei allen Entscheidungen des Betriebsrats zwingend geboten.
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BAG, 16.11.2005 - 7 ABR 11/05
Betriebsratsausschuss - Geschäftsordnung des Betriebsrats
In einer Geschäftsordnung des Betriebsrats kann nicht bestimmt werden, dass der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter geborene Mitglieder von Ausschüssen nach § 28 Abs. 1 BetrVG sind. Alle Mitglieder von Ausschüssen des Betriebsrats nach § 28 Abs. 1 BetrVG müssen gewählt werden.
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BAG, 24.05.2006 - 7 AZR 201/05
Betriebsrat - Beschluss - Tagesordnung - Verwirkung
Tatbestand: Die Parteien streiten um die Höhe der Betriebsrente des Klägers.
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BAG, 16.11.2005 - 7 ABR 9/05
Schwerbehindertenvertretung - Vereinfachtes Wahlverfahren
1. Wird die Schwerbehindertenvertretung eines Betriebs nach § 94 Abs. 6 Satz 3 SBG IX im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, obwohl dem Betrieb nicht weniger als 50 wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen angehören, berechtigt dies zur Anfechtung der Wahl nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX iVm. § 19 BetrVG.
2. Ob die Wahl der Schwerbehindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfahren durchzuführen ist, hängt von der Anzahl der dem Betrieb angehörenden wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen im Zeitpunkt der Einleitung der Wahl ab. Dies ist bei der Wahl im förmlichen Wahlverfahren der Erlass des Wahlausschreibens (§ 5 SchwbVWO), bei der Wahl im vereinfachten Wahlverfahren die Einladung zu der Wahlversammlung (§ 19 Abs. 1 SchwbVWO).
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BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 40/04
Betriebsratswahl - Geschlechterquote
Die auf Betriebsratswahlen in Postunternehmen nach § 24 Abs. 1, § 26 PostPersRG, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Nr. 9 Buchst. e WahlO Post entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 15 Abs. 2 BetrVG und § 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO sind verfassungsgemäß. Die Anordnung in § 15 Abs. 2 BetrVG, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, und der in § 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO bestimmte Listensprung verstoßen weder gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, noch verletzen sie das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Recht der Gewerkschaften auf Gewährung gleicher Wettbewerbschancen bei Betriebsratswahlen.
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BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 33/04
Gesamtbetriebsratsmitglieder - Abberufung - Gruppenschutz
Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen des Betriebsrats über die Abberufung eines Mitglieds und von zwei Ersatzmitgliedern aus dem Gesamtbetriebsrat.
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BAG, 20.01.2004 - 9 AZR 23/03
Paritätische Kommissionen für Verbesserungsvorschläge
Tatbestand: Die Parteien streiten über eine Prämie für einen technischen Verbesserungsvorschlag (VV).
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BAG, 29.01.2008 - 3 AZR 42/06
Überbrückungsversorgung - Neuregelung - Betriebsratsbeteiligung - Geschäftsgrundlage
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit von seinem 60. bis zu seinem 65. Lebensjahr Überbrückungsleistungen nach einer vertraglichen Regelung aus dem Jahre 1974 zustehen oder ob eine ändernde Regelung aus dem Jahre 1984 maßgeblich ist.
