Rechtsprechung zu § 72 BetrVG
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BAG, 18.12.1984 - 1 AZR 176/82

Ein Unternehmer, der Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG) vermeiden will, muß das für den Versuch einer Einigung über den Interessenausgleich vorgesehene Verfahren voll ausschöpfen. Er muß, falls keine Einigung mit dem Betriebsrat möglich ist und dieser nicht selbst die Initiative ergreift, die Einigungsstelle anrufen, um dort einen Interessenausgleich zu versuchen.

BetrVG § 111, § 112 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, § 113 Abs. 1, Abs. 3; KO § 59 Abs. 1 Nr. 1, § 61 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6

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BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 28/03

Mitbestimmung über Dauer betrieblicher Berufsausbildung

Der Betriebsrat hat nach § 98 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber generell eine nach § 29 Abs. 2 BBiG verkürzte Ausbildung vorsehen will.

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BAG, 08.08.2007 - 7 ABR 43/06

Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 BetrVG

Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds einer durch Tarifvertrag errichteten Auszubildendenvertretung.

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BAG, 15.11.2006 - 7 ABR 15/06

Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 BetrVG

Die Weiterbeschäftigungspflicht aus § 78a Abs. 2 BetrVG setzt das Bestehen eines freien Dauerarbeitsplatzes im Ausbildungsbetrieb voraus.

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