Rechtsprechung zu § 76 BetrVG
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BAG, 25.10.2000 - 7 ABR 18/00
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
Ein unternehmenszugehöriger Arbeitnehmervertreter in einem nach dem BetrVG 1952 mitbestimmten Aufsichtsrat ist mit Beginn der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im sog Blockmodell nicht mehr beschäftigt iSd § 76 Abs. 2 BetrVG 1952. Ist er der einzige Arbeitnehmervertreter bzw der einzige Vertreter seiner Arbeitnehmergruppe verliert er mit dem Eintreten in die Freistellungsphase seine Wählbarkeit. Damit endet seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat.
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BAG, 11.09.2001 - 1 ABR 5/01
Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs - Ablehnung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Befangenheit
1. Lehnt eine Betriebspartei den Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Besorgnis der Befangenheit ab, bestimmt sich das weitere Verfahren entsprechend den Vorschriften der ZPO über die Ablehnung von Schiedsrichtern im schiedsgerichtlichen Verfahren.
2. Über die Ablehnung befindet die Einigungsstelle. Der Vorsitzende ist von der Teilnahme an der Beschlußfassung ausgeschlossen.
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BAG, 29.01.2002 - 1 ABR 18/01
Einigungsstelle zu Entlohnungsgrundsätzen; Verfahrensfehler
1. Einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der betrieblichen Einigungsstelle können nur die Betriebsparteien selbst und nicht in ihrer Vertretung die in die Einigungsstelle entsandten Beisitzer stellen.
2. Die Anfechtung eines Einigungsstellen-Spruchs kann nicht darauf gestützt werden, die Einigungsstelle hätte vor ihrer Sachentscheidung Aufklärungsanträge bescheiden müssen, die eine Betriebspartei oder ein Beisitzer zuvor gestellt hat.
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BAG, 26.08.2008 - 1 ABR 16/07
Videoüberwachung im Betrieb
Arbeitgeber und Betriebsrat sind grundsätzlich befugt, eine Video-überwachung im Betrieb einzuführen. Die Zulässigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 4/03
Einigungsstelle zu Regelungen zum Gesundheitsschutz
Eine betriebliche Einigungsstelle, die Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung und zur Unterweisung der Beschäftigten nach § 5, § 12 ArbSchG erstellen soll, muss eine eigene Entscheidung in den zu regelnden Angelegenheiten treffen und darf dies nicht der einseitigen Festlegung durch den Arbeitgeber überlassen. Sie erfüllt ihren Regelungsauftrag auch nicht dadurch, dass sie den Arbeitgeber verpflichtet, das Ergebnis seiner Festlegungen dem Betriebsrat zur Beratung - oder Zustimmung - vorzulegen.
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BAG, 15.05.2001 - 1 ABR 39/00
Mitbestimmung bei Prämienlohn
1. Eine Leistungsprämie, bei der allein die in einem Beurteilungszeitraum von drei Monaten erbrachte Leistung die Höhe der Vergütung in den folgenden zwölf Monaten bestimmt, ist kein vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt iSd § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG.
2. Die Einigungsstelle kann Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht ohne dessen Zustimmung erweitern.
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BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 23/03
Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle
1. Der Normzweck eines Sozialplans wird nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht nur durch einen Ausgleich, sondern schon durch die Milderung der den Arbeitnehmern auf Grund der Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile erreicht.
2. Hat der Betriebsrat den Spruch der Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplans mit der Begründung angefochten, dessen Gesamtvolumen sei zu gering, muss er darlegen, dass der Sozialplan seinen gesetzlichen Zweck nicht erfüllt, weil er nicht einmal eine substantielle Milderung der Nachteile vorsieht.
3. Ein Ermessensfehler der Einigungsstelle liegt auch bei Unterschreitung der Grenze des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht vor, wenn andernfalls das Sozialplanvolumen für das Unternehmen wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. In diesem Zusammenhang kann es auf die Möglichkeit eines sog. Berechnungsdurchgriffs auf Konzernobergesellschaften ankommen.
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BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02
Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans
1. Für die gerichtliche Überprüfung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit eines durch Spruch der Einigungsstelle aufgestellten Sozialplans kommt es auf die objektiven Umstände an, wie sie im Aufstellungszeitpunkt tatsächlich vorlagen. Ob diese Umstände der Einigungsstelle bekannt waren oder bekannt sein konnten, ist für die Beurteilung ohne Bedeutung.
2. Der Umfang der nach § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG zulässigen Belastung des Unternehmens richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Der in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG enthaltenen Grenzziehung ist zu entnehmen, daß das Gesetz bei einem wirtschaftlich wenig leistungsstarken Unternehmen im Falle der Entlassung eines großen Teils der Belegschaft auch einschneidende Belastungen bis an den Rand der Bestandsgefährdung für vertretbar ansieht.
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BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 27/07
Altersteilzeit - Betriebsübergang während der Freistellungsphase
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis eines sich in der Freistellungsphase befindlichen Arbeitnehmers geht bei einem Betriebsübergang auf den neuen Betriebsinhaber über.
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BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 37/01
Mitbestimmung bei Bildungsurlaub - Zuständigkeit der Einigungsstelle
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erstreckt sich auch auf die Gewährung von sog. Bildungsurlaub nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder. Es betrifft auch insoweit lediglich die Aufstellung allgemeiner Freistellungsgrundsätze und eines Freistellungsplans und ggf. die Festsetzung der zeitlichen Lage der Arbeitsfreistellung im Einzelfall.
