Rechtsprechung zu § 78a BetrVG
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BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit.
Die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses; nach diesem Zeitpunkt frei werdende Arbeitsplätze sind nicht zu berücksichtigen.
BPersVG § 9
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BVerwG, 28.07.2006 - 6 PB 9.06
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers.
Stellt der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Begründung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht begründet worden ist, so ist dieses Begehren als Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG auszulegen, wenn in der Antragsbegründung ausschließlich die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung geltend gemacht wird.
BPersVG § 9
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BVerwG, 31.05.2005 - 6 PB 1.05
Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugendvertreters; befristeter Arbeitsvertrag; Verzicht auf unbefristete Weiterbeschäftigung; Hinweispflicht des Arbeitgebers.
1. Schließt der Jugendvertreter innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses mit dem öffentlichen Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag ab, so kann darin nach den Umständen des Einzelfalls der Verzicht auf unbefristete Weiterbeschäftigung liegen.
2. Dass der Arbeitgeber sich auf einen derartigen Verzicht beruft, ist nicht allein deswegen treuwidrig, weil er seiner Hinweispflicht nach § 9 Abs. 1 BPersVG nicht nachgekommen ist.
BPersVG § 9
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BVerwG, 01.12.2003 - 6 P 11.03
Feststellungs- und Auflösungsantrag des Arbeitgebers; Weiterbeschäftigung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung; Ausschlussfrist; Vollmachterteilung für Bedienstete des Arbeitgebers; Verhältnis von bundes- und landesrechtlicher Regelung.
Stellt ein Bediensteter des Arbeitgebers den Feststellungs- und Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, so wird die dort normierte Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses entgegen § 89 Abs. 2 ZPO nur dann gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf eine Vollmacht bei Gericht eingereicht wird, die von der zur Vertretung des Arbeitgebers befugten Person ausgestellt ist.
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BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 17/02
Beschlußverfahren zur Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung
1. Der Vorwurf des Rechtsmißbrauchs ist gegenüber dem Antrag des Betriebsrats auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung keine beachtliche Einwendung.
2. Für einen Antrag, dem Arbeitgeber die Anordnung bestimmter Arbeitsschichten zu untersagen, fehlt dem Betriebsrat die Antragsbefugnis, wenn insoweit sein Mitbestimmungsrecht vom Arbeitgeber nicht in Frage gestellt wird.
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BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 368/99
Gleichbehandlung von Teilzeitkräften
§ 2 Abs. 1 BeschFG 1985 ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
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BVerwG, 20.11.2007 - 6 PB 14.07
Weiterbeschäftigungsanspruch des Jugendvertreters; Wahl zum Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung kurz vor Ausbildungsende.
Der Arbeitgeber ist im Zeitraum vor der Wahl eines Auszubildenden zum Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht gehalten, zu dessen Gunsten einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz freizuhalten.
BPersVG § 9
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BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 1031/06
Anderes Vertragsverhältnis iSv. § 19 BBiG aF
Ein anderes Vertragsverhältnis iSv. § 19 BBiG aF liegt nur dann vor, wenn eine Person eingestellt wird, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben. Eine Einstellung in diesem Sinn setzt voraus, dass der von § 19 iVm. §§ 3 bis 18 BBiG aF zu schützende Vertragspartner durch ein Mindestmaß an Pflichtenbindung am Betriebszweck mitwirkt.
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BAG, 17.07.2007 - 9 AZR 103/07
Ausbildungsverhältnis - Schadensersatz - Ausschlussfrist
Maßgebend für den Beginn der dreimonatigen Ausschlussfrist für Schadensersatzansprüche nach § 16 Abs. 2 BBiG aF ist das vertragsgemäße rechtliche Ende des Berufsausbildungsverhältnisses iSv. § 14 Abs. 1 BBiG aF.
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BVerwG, 25.02.2004 - 6 P 12.03
Ist der Antrag des Dienststellenleiters, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitgliedes zu ersetzen, rechtskräftig abgelehnt worden, so sind die dem Personalratsmitglied im erstinstanzlichen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten von der Dienststelle nicht zu erstatten; dasselbe gilt für die beabsichtigte außerordentliche Kündigung des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten.
BPersVG §§ 8, 44, 47; SchwbG § 26; SGB IX § 96
