Rechtsprechung zu § 78a BetrVG
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BAG, 24.10.2001 - 7 ABR 20/00
Abwicklung von Freistellungsansprüchen des Betriebsrats nach Ende seiner Amtszeit
Der Betriebsrat bleibt in entsprechender Anwendung von § 22 BetrVG, § 49 Abs. 2 BGB auch nach dem Ende seiner Amtszeit befugt, noch nicht erfüllte Kostenerstattungsansprüche gegen den Arbeitgeber weiter zu verfolgen und an den Gläubiger abzutreten.
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BAG, 28.03.2001 - 7 ABR 21/00
Wahlrecht von Beamten bei Betriebsratswahl
Beamte sind mit Ausnahme der spezialgesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle keine wahlberechtigten Arbeitnehmer iSv § 7 BetrVG. Dies gilt auch, wenn sie in einem von einem privaten Rechtsträger allein oder gemeinsam mit einem öffentlichen Rechtsträger geführten Betrieb eingegliedert sind.
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BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 94/99
Arbeitsverhältnis zum Zuwendungsgeber?
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob zwischen dem Kläger und der beklagten Hansestadt seit dem 1. März 1990 ein unmittelbares Arbeitsverhältnis besteht.
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BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98
Personalvertretungsrecht
Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese; Arbeitsplatz oder Planstelle; Weiterbeschäftigungsstichtag
Eine Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 4 BPersVG ist für den öffentlichen Arbeitgeber trotz Vorhandenseins eines ausbildungsadäquaten Arbeitsplatzes nicht zumutbar, wenn andere Bewerber um diesen Arbeitsplatz objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind als der Jugend- und Auszubildendenvertreter.
Dies ist der Fall, wenn der Jugend- und Auszubildendenvertreter in der maßgeblichen Abschlußprüfung deutlich mehr als eine volle Notenstufe schlechter abgeschnitten hat als der schwächste sonstige Bewerber, den der öffentliche Arbeitgeber sonst in ein Dauerarbeitsverhältnis übernehmen würde.
BPersVG § 9 Abs. 4; § 107; GG Art. 33 Abs. 2
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BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 4.98
Personalvertretungsrecht
Weiterbeschäftigung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Bestenauslese, Arbeitsplatz oder Planstelle
Eine Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 4 BPersVG ist für den öffentlichen Arbeitgeber trotz Vorhandenseins eines ausbildungsadäquaten Arbeitsplatzes nicht zumutbar, wenn andere Bewerber um diesen Arbeitsplatz objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind als der Jugend- und Auszubildendenvertreter.
Dies ist der Fall, wenn der Jugend- und Auszubildendenvertreter in der maßgeblichen Abschlußprüfung deutlich mehr als eine volle Notenstufe schlechter abgeschnitten hat als der schwächste sonstige Bewerber, den der öffentliche Arbeitgeber sonst in ein Dauerarbeitsverhältnis übernehmen würde (vgl. Beschluß vom 9. September 1999 BVerwG 6P 5. 98).
BPersVG § 9 Abs. 4 § 107; GG Art. 33 Abs. 2
