Rechtsprechung zu § 8 BetrVG
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BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 53/02
Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer
Leiharbeitnehmer sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs i. S. v. § 9 BetrVG. Sie sind deshalb bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen.
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BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 45/04
Fahrtkosten für Betriebsratstätigkeit - Elternzeit
Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem antragstellenden und zu 1) beteiligten Betriebsratsmitglied die Fahrtkosten zu erstatten, die diesem für die Fahrten zur Betriebsratssitzung während der Elternzeit entstanden sind.
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BAG, 13.10.2004 - 7 ABR 5/04
Betriebsratswahl - Information ausländischer Mitarbeiter
§ 2 Abs. 5 WO in der Fassung vom 11. Dezember 2001, wonach der Wahlvorstand dafür Sorge tragen soll, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden, ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren i. S. d. § 19 Abs. 1 BetrVG, deren Verletzung zur Anfechtung der darauf beruhenden Wahl berechtigt.
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BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 537/02
Massenentlassung
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen und einen Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers.
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BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 403/02
Massenentlassung
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 28. Dezember 2000 zum 31. Januar 2001, einer weiteren Kündigung vom 30. Mai 2001 zum 30. Juni 2001 und über Ansprüche des Klägers auf Weiterbeschäftigung und Zahlung von Annahmeverzugslohn. ...
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BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 79/02
Massenentlassung
Bei fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeige nach §§ 17, 18 KSchG ist nur die Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers unzulässig. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus § 17 KSchG führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verstoßes des privaten Arbeitgebers gegen seine Unterrichtungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KSchG und seine Beratungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG lässt sich auch nicht mit der im Hinblick auf die Richtlinie 98/ 59/ EG erforderlichen gemeinschaftskonformen Auslegung der §§ 17, 18 KSchG begründen.
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BAG, 19.06.2001 - 1 ABR 25/00
Beschäftigung von Zivildienstleistenden - Einstellung
Eine Einstellung iSv § 99 BetrVG kann bereits dann vorliegen, wenn die arbeitgebertypische Auswahlentscheidung getroffen wird, welcher Mitarbeiter in die Belegschaft aufgenommen werden soll. Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Entscheidung des Arbeitgebers steht nicht entgegen, daß die Zuweisung dieser Person - wie bei Zivildienstleistenden - durch Verwaltungsakt erfolgt.
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BSG, 20.02.2001 - B 2 U 7/00 R
Gründe: I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem Unfall der Klägerin am 1. Dezember 1995 um einen Arbeitsunfall handelte.
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BAG, 22.03.2000 - 7 ABR 34/98
Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung
1. Eine Betriebsratswahl ist nur dann nichtig, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, daß auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt.
2. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitgeber einem anderen Betriebsinhaber zur Arbeitsleistung überlassen und in dessen Betrieb eingegliedert, bleibt er gemäß § 14 Abs. 1 AÜG betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb des Vertragsarbeitgebers zugeordnet. Dies gilt auch für die gesetzlich nicht geregelten Erscheinungsformen der nichtgewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.
3. § 14 Abs. 1 AÜG ist auch anwendbar, wenn ein in Deutschland ansässiger Vertragsarbeitgeber Arbeitnehmer an den Inhaber eines im Ausland liegenden Betriebs verleiht.
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BVerfG, 24.02.1999 - 1 BvR 123/93
Zur Frage, ob § 20 Abs. 2 BetrVG es einer Gewerkschaft verbietet, Mitglieder auszuschließen, die bei Betriebsratswahlen auf einer konkurrierenden Liste kandidieren.
