Rechtsprechung zu § 80 BetrVG
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BAG, 16.11.2005 - 7 ABR 12/05
Hinzuziehung eines Sachverständigen
1. Es zählt zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, die in Formulararbeitsverträgen enthaltenen Bestimmungen auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Nachweisgesetzes sowie mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überwachen.
2. Das Überwachungsrecht umfasst keine Zweckmäßigkeitskontrolle, sondern nur eine Rechtskontrolle der in den Formulararbeitsverträgen enthaltenen Vertragsklauseln.
3. Der Betriebsrat muss vor der Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nutzen, um sich das notwendige Wissen anzueignen. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist daher nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat nicht zuvor bei dem Arbeitgeber um die Klärung der offenen Fragen bemüht hat.
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BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 68/05
Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats
Der allgemeine Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG wird auch für den Bereich der Vergütung nicht verdrängt durch das in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG geregelte Recht auf Einblick in die Bruttolohn- und -gehaltslisten.
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BAG, 15.12.1998 - 1 ABR 9/98
Unterrichtung des Betriebsrats über Beschäftigung freier Mitarbeiter
1. Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf Unterrichtung auch hinsichtlich der Beschäftigung freier Mitarbeiter. Der Arbeitgeber schuldet insoweit diejenigen Angaben, die der Betriebsrat benötigt, um beurteilen zu können, ob und inwieweit Mitbestimmungsrechte in Betracht kommen.
2. Der Betriebsrat muß sein Auskunftsbegehren nach Art und Umfang konkretisieren. Ist dies wegen der großen Zahl freier Mitarbeiter und der Vielfalt von Beschäftigungsmodalitäten unmöglich, kann er zunächst eine Gesamtübersicht zu einem von ihm bestimmten Stichtag verlangen.
3. Der prozeßökonomische Grundsatz, wonach einer Feststellungsklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, soweit eine Leistungsklage möglich wäre, läßt sich nicht ohne weiteres auf Beschlußverfahren übertragen, in denen es um die Klärung von Mitwirkungs- und Auskunftsansprüchen des Betriebsrats geht.
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BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 13/02
Auskunftsanspruch bei "Vertrauensarbeitszeit"
Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG benötigt der Betriebsrat im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten und der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit Kenntnis von Beginn und Ende der täglichen und vom Umfang der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber hat seinen Betrieb so zu organisieren, daß er die Durchführung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen selbst gewährleisten kann. Er muß sich deshalb über die genannten Daten in Kenntnis setzen und kann dem Betriebsrat die Auskunft hierüber nicht mit der Begründung verweigern, er wolle die tatsächliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer wegen einer im Betrieb eingeführten "Vertrauensarbeitszeit" bewußt nicht erfassen.
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BAG, 21.10.2003 - 1 ABR 39/02
Auskunftsanspruch des Betriebsrats zu Zielvereinbarungen
Ein Tarifvertrag kann die gesetzliche Aufgabe des Betriebsrats aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, die Durchführung seiner Bestimmungen zu überwachen, nicht aufheben oder einschränken.
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BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 7/02
Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats im Arbeitskampf
Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG besteht auch während der Dauer von Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb. Die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers wird dadurch nicht eingeschränkt.
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BAG, 19.02.2008 - 1 ABR 84/06
Auskunftsanspruch des Betriebsrats
Gründe: A. Die Beteiligten streiten über Auskunftsansprüche.
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BAG, 24.01.2006 - 1 ABR 60/04
Zumutbare Datenermittlung durch Betriebsrat
Gründe: A. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Betriebsrats auf Auskunft über die Bandbreiten der Gehälter von außertariflichen Angestellten.
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BAG, 24.10.2001 - 7 ABR 20/00
Abwicklung von Freistellungsansprüchen des Betriebsrats nach Ende seiner Amtszeit
Der Betriebsrat bleibt in entsprechender Anwendung von § 22 BetrVG, § 49 Abs. 2 BGB auch nach dem Ende seiner Amtszeit befugt, noch nicht erfüllte Kostenerstattungsansprüche gegen den Arbeitgeber weiter zu verfolgen und an den Gläubiger abzutreten.
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BAG, 23.08.2006 - 7 ABR 55/05
Betriebsrat - Internetzugang
Gründe: I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen und den ihm überlassenen Personalcomputer an das Internet anzuschließen.
