Rechtsprechung zu § 88 BetrVG
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BAG, 12.12.2006 - 1 AZR 96/06

Regelungskompetenz der Betriebsparteien

1. Die Betriebsparteien besitzen eine umfassende Kompetenz, durch freiwillige Betriebsvereinbarungen Regelungen über Arbeitsbedingungen zu treffen.

2. Die Betriebsparteien sind beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Wahrung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer verpflichtet. Sie dürfen diese nur beschränken, wenn die getroffene Regelung zur Erreichung ihres Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.

3. Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, die von den Arbeitnehmern bereits während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses die gerichtliche Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen verlangt, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen, belastet die Arbeitnehmer unverhältnismäßig und ist unwirksam.

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BAG, 10.10.2006 - 1 ABR 59/05

Betriebsvereinbarung über Kundenfahrten als Arbeitszeit

Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit von Regelungen über die Behandlung von Wegezeiten in einer Betriebsvereinbarung.

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BAG, 01.03.2006 - 5 AZR 540/05

Anrechnung einer tariflichen Einmalzahlung

Tatbestand: Die Parteien streiten über eine tarifliche Einmalzahlung.

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BAG, 13.12.2005 - 9 AZR 436/04

Persönliche Haftung - unterbliebene Sicherung - Wertguthaben

1. Sind von einer GmbH keine Vorkehrungen getroffen worden, die der "Erfüllung der Wertguthaben" aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH dienen, so haftet der Geschäftsführer der GmbH nicht persönlich nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 7d SGB IV für Schäden, die den Arbeitnehmern durch die Nichterfüllung ihrer Wertguthaben wegen Insolvenz der GmbH entstehen. Wertguthaben sind keine sonstigen Rechte iSd. § 823 Abs. 1 BGB. § 7d SGB IV ist kein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB.

2. Nicht entschieden ist, ob dies auch für die unterbliebene Insolvenzsicherung von Wertguthaben nach In-Kraft-Treten des § 8a AltTZG ab 1. Juli 2004 gilt.

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BAG, 16.08.2005 - 9 AZR 470/04

Persönliche Haftung wegen unterbliebener Insolvenzsicherung eines Wertguthabens

Tatbestand: Die Parteien streiten über die persönliche Haftung der Beklagten für ein nicht abgesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

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BAG, 16.08.2005 - 9 AZR 79/05

Persönliche Haftung wegen unzulänglicher Insolvenzsicherung eines Wertguthabens

Tatbestand: Die Parteien streiten über die persönliche Haftung der Beklagten zu 1) bis 4) für ein nicht abgesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

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BAG, 29.09.2004 - 1 AZR 445/03

Verlegung der Feiertagsruhezeit - MTV gewerbliche Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie §§ 4, 6, 29 Abschn D - Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung

Tatbestand: Die Parteien streiten über Zuschläge für Feiertagsarbeit.

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BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 93/03

Bereitschaftsdienst - Arbeitszeit - Kirchliche Regelung

1. Bereitschaftsdienst ist seit dem 1. Januar 2004 Arbeitszeit i. S. v. § 2 ArbZG.

2. § 7 Abs. 4 ArbZG ermächtigt die Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, in ihren Regelungen abweichend von der gesetzlichen Höchstarbeitszeit in § 3 ArbZG die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt.

3. Schließt das Kuratorium einer Katholischen Krankenhausstiftung mit der Mitarbeitervertretung einen "Hausvertrag", ist das jedenfalls dann keine Regelung i. S. v. § 7 Abs. 4 ArbZG, wenn die kirchenrechtliche Mitarbeitervertretungsordnung keine Delegation der Regelungsbefugnis für Abweichungen i. S. v. § 7 Abs. 4 ArbZG enthält.

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BAG, 27.01.2004 - 1 AZR 105/03

Beschwerdewert und Zulässigkeit der Berufung - übertarifliche Vergütung und Tariflohnerhöhung - Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Auswirkungen einer Tariflohnerhöhung auf die Höhe der monatlichen Vergütung des Klägers.

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BVerwG, 17.12.2003 - 6 P 7.03

Nachwirkung einer gekündigten Dienstvereinbarung; Vereinbarkeit mit europäischem Gemeinschaftsrecht; Beteiligung der Einigungsstelle; Kompetenz der Einigungsstelle zur Beschlussfassung über eine Dienstvereinbarung; demokratisches Prinzip; wöchentliche Höchstarbeitszeit bei der Feuerwehr.

1. Gegen die Zulässigkeit eines Antrages auf Feststellung, eine gekündigte, aber nachwirkende Dienstvereinbarung wegen Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht für nicht anwendbar zu erklären, bestehen mit Blick auf § 100 Abs. 1 Nr. 5 HmbPersVG keine Bedenken.

2. In einem solchen Verfahren ist die Einigungsstelle nicht deswegen zu beteiligen, weil das Zustandekommen der Dienstvereinbarung auf ihrem Spruch beruht.

3. Die Einigungsstelle ist befugt, die fehlende Zustimmung des Personalrats zu einer vom Dienststellenleiter vorgeschlagenen Dienstvereinbarung zu ersetzen.

4. Ein Beschluss der Einigungsstelle, der dem Antrag des Dienststellenleiters in vollem Umfang folgt, begegnet unter dem Gesichtspunkt des demokratischen Prinzips keinen Bedenken.

5. Die Klärung der Frage, ob und inwieweit die Richtlinie 89/ 391/ EWG (Arbeitsschutz) und 93/ 104/ EG (Arbeitszeit) auf die Feuerwehr Anwendung findet, bedarf einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs.

HmbPersVG §§ 81, 83, 86, 100; Richtlinie 89/ 391/ EWG Art. 2 Abs. 2; Richtlinie 93/ 104/ EG Art. 1 Abs. 3, Art. 6

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